JudikaturJustizRS0087869

RS0087869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1990

Zur rechtlichen Annahme eines auf die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 6 SGG gerichteten Vorsatzes sind in der Regel entsprechend begründete Feststellungen tatsächlicher Art erforderlich, wenn es sich nicht schon um eine so große Suchtgiftmenge handelt, daß sie für den bloßen Eigenbedarf der Täter jedenfalls nicht in Betracht kommen kann.

Entscheidungen
32