JudikaturJustiz13Os4/08z

13Os4/08z – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ibrahim H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tafil B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. September 2007, GZ 35 Hv 90/07w-298, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Halil P***** gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Tafil B***** und die Beschwerde des Halil P***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Tafil B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuld- und Teilfreisprüche mehrerer Mitangeklagter und einen Teilfreispruch des Angeklagten Tafil B***** enthält, wurde der Genannte des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I/5) schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Tat der Mitangeklagten Ibrahim H***** und Sedat Z***** sowie des abgesondert verfolgten Afrim Q*****, die am 21. Dezember 2006 in B***** Gewahrsamsträgern des A***** Wertsachen wegzunehmen versuchten, indem Ibrahim H***** und Sedat Z***** das Rolltor beim Lieferanteneingang aufbrachen und den Firmentresor abtransportieren wollten, dadurch beigetragen, dass er die beiden letztgenannten Täter zum Tatort chauffierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Nichtigkeit nach der Z 5 dritter Fall liegt (ua) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Indem die Rüge die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer die Angeklagten Ibrahim H***** und Sedat Z***** in Kenntnis und zur Verwirklichung ihres Vorhabens, einzubrechen und einen Tresor wegzuschaffen, zum Einbruchsobjekt chauffierte (US 46), in Beziehung zur urteilsfernen Annahme setzt, die genannten Mittäter hätten ein unbefugt in Betrieb genommenes Fahrzeug zum Tatort gelenkt (Urteilspunkt II/1; vgl nämlich US 47, wonach dieses Fahrzeug vom abgesondert verfolgten Mittäter Afrim Q***** zum Einbruchsobjekt gelenkt wurde), behauptet sie keinen solcherart relevanten Widerspruch tatrichterlicher Urteilskonstatierungen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers (US 49 f) hat das Erstgericht formal mängelfrei aus dem konstatierten äußeren Tathergang abgeleitet (US 55 ff). Weshalb der Schöffensenat ergänzend zu diesen Erwägungen in seine Überlegungen betreffend den auch die Einbruchsqualifikation umfassenden Vorsatz des Angeklagten nicht zudem die Tatzeit („in den Nachtstunden", US 46) und weiters einbeziehen durfte, dass der Beschwerdeführer die unmittelbaren Täter zuvor zum Diebstahl von Tatwerkzeug zu einer Baustelle chauffiert hatte (vgl die Angaben des Afrim Q*****, S 99/IX), macht die erneut aus Z 5 dritter Fall ergriffene bzw offenbar unzureichendes Begründungssubstrat (Z 5 vierter Fall) behauptende Rüge nicht deutlich.

Ebensowenig wird mit dem Einwand einer Scheinbegründung der Annahme des Erstgerichts betreffend die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Sedat Z***** Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufgezeigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).

Insoweit die Tatsachenrüge (Z 5a) „eine nähere Befragung der den Angeklagten belastenden Mitangeklagten" vermisst und eine „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung" behauptet (vgl demgegenüber S 443 ff/XI), vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken und zeigt zudem nicht auf, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Ausübung seines Fragerechts oder des Rechts, eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und deshalb hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 37 Abs 1 StGB und der Bestimmung des § 41 StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Tafil B***** und die Beschwerde des Halil P***** (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tafil B***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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