JudikaturJustizRS0117402

RS0117402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind.

Entscheidungen
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