JudikaturJustiz13Os204/96

13Os204/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Maßnahmensache gegen Mag.Dr.Nahida A***** zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. September 1996, GZ 29 Vr 3.889/93-140, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden gemäß § 285 i StPO iVm § 290 Abs 1 letzter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag.Dr.Nahida A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die im Spruch des Ersturteils näher angeführten Taten begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (in insgesamt sechs Angriffen: A 1-6 des Urteilssatzes), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (in fünf Fällen: B 1-5), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (tateinheitlich mit B 6: C 1 und 2) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (D) zuzurechnen gewesen wären, wobei nach ihrer Person, ihrem Zustand und der Art der Taten zu befürchten ist, daß sie sonst unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Anordnung der Anstaltsunterbringung bekämpft die Betroffene mit einer formell auf die Z 5 und 5 a, inhaltlich auch auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die an die Spitze der Rechtsmittelschrift gestellten Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht als prozeßordnungsgemäße Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes verstanden wissen will, sind schon deshalb einer sachlichen Erwiderung entzogen.

Mit den in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) undifferenziert erhobenen Einwendungen remonstriert die Betroffene gegen die Urteilsannahme, wonach die Begehung einer strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen zu befürchten sei.

Zwar ist eine Urteilsanfechtung ua auch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Ansehung von Tatsachen zulässig, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob das Gericht seine Befugnisse überschritten hat (Foregger-Kodek StPO6 § 435 E III). Die Beschwerdeführerin zeigt indes mit ihrem Vorbringen weder eine fehlerhafte Stoffsammlung oder das Übergehen von Verfahrensergebnissen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 noch aktenkundige Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Prämissen erwecken könnten (Z 5 a). Damit sind die Beschwerdeeinwände aber einer Erledigung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens entzogen.

Soweit die Beschwerdeführerin jedoch darzulegen versucht, daß die vorliegenden Verfahrensergebnisse die vom Schöffengericht angenommene Befürchtung der Begehung von Straftaten mit schweren Folgen nicht erzwingen, sondern auch eine andere Deutung zulassen - womit sie sich im Rahmen ihrer Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bezieht - übersieht sie, daß Fehler bei der dem Ermessen des Gerichtes anheim gestellten Gefährlichkeitsprognose (von der Beschwerde wird die rechtliche Einordnung der Prognosetat als solche mit schweren Folgen nicht berührt) nur mit Berufung angefochten werden können (Foregger-Kodek StPO6 § 433 E I).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 433 StPO). Weil sie mit dem zuletzt genannten Vorbringen in Wahrheit eine Strafberufung darstellt, waren die Akten ungeachtet dessen, daß die Betroffene die zunächst angemeldete Berufung nicht aufrecht erhalten hat, gemäß § 290 Abs 1 aE StPO iVm § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung zuzumitteln (Mayerhofer StPO4 § 290 E 40).