JudikaturJustiz13Os17/82

13Os17/82 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Valter A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2

StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 15.Oktober 1981, GZ 2 d Vr 6351/81-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steinbach und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und 5 (fünf) Monate erhöht. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Jänner 1942 geborene, jugoslawische Staatsangehörige Valter A (zu A) des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB, (zu B) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 StGB, (zu C) des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach § 15, 223 Abs 2

StGB und (zu D) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG. schuldig erkannt. Darnach hat er (zu A) in der Nacht zum 22. September 1980 in Wien der Firma C einen Personenkraftwagen der Marke Pontiac im Wert von ca. 250.000 S gestohlen, (zu B) Personenkraftwagen, die noch nicht ausgeforschte Personen durch die nachangeführten Diebstähle erlangt hatten, dadurch verheimlicht, daß er sie für Fahrten durch Österreich benutzte, und zwar (zu 1) im September 1980 anläßlich einer Fahrt von Salzburg nach Wien sowie von Wien zur jugoslawischen Staatsgrenze den am 1.Juli 1978 in Paris zum Nachteil eines N. E gestohlenen Personenkraftwagen der Marke Renault 20 TS im Wert von ca. 20.000 S, und (zu 2) Ende November, Anfang Dezember 1980 anläßlich einer Fahrt von Thörl-Maglern nach Wien sowie von Wien zur ungarischen Staatsgrenze den um den 28.März 1980 in Split gestohlenen Personenkraftwagen der Marke Opel Ascona im Wert von mindestens 50.000 S, (zu C) im September, Ende November, Anfang Dezember 1980 sowie unmittelbar vor dem 26.April 1981 in Wien bzw. anderen Orten Österreichs versucht, einen verfälschten dänischen Führerschein zum Beweis seiner Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen dadurch zu gebrauchen, daß er ihn mit sich führte und für den Fall einer Führerscheinkontrolle durch Straßenaufsichtsorgane bereithielt und (zu D) unmittelbar vor dem 26.April 1981 in Wien und anderen Orten Österreichs eine Pistole unbefugt besessen.

Nur den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei (B 1 und 2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und lit b StPO

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Benützung von im Ausland verhehlten Fahrzeugen im Inland - ungeachtet des diesfalls nur im Ausland wirksamen dauerdeliktischen Charakters der Taten - den Tatbestand der Hehlerei im Inland nicht verwirkliche (§ 281 Abs 1 Z. 9

lit a StPO) und weil die inländische Gerichtsbarkeit für diese Taten im Hinblick auf die übernahme der verhehlten Fahrzeuge durch ihn schon im Ausland nicht gegeben sei (Verfolgungshindernis des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit: § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO; 13 Os 84/81).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

Gemäß § 67 Abs 2 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. In der Begehungsweise der Verheimlichung, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, kommt der Charakter der Hehlerei als eines Dauerdelikts ('Perpetuierung') am prägnantesten zum Ausdruck (Liebscher im Wiener Kommentar, § 164 RZ. 14). Strafbar ist daher, abgesehen von dem - vorliegend im Ausland geschehenen - Ansichbringen, hier die (auch) im Inland begangene Verheimlichung des Diebsguts; denn es ist nicht einzusehen, weshalb zum Nachteil bestohlener Ausländer (wie die Beschwerde supponiert) deren Eigentum nicht auch im Inland verheimlicht werden könnte. Durch die Verheimlichung der gestohlenen Fahrzeuge durch Fahrten in Österreich, also im Inland, ist demnach auch die österreichische Jurisdiktionsgewalt, dem Beschwerdevorbringen zuwider, gegeben. Das Ansichbringen der Fahrzeuge (im Ausland) aber ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs, sodaß die diesbezüglich den Mangel inländischer Gerichtsbarkeit relevierende Rechtsrüge nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht und demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er wäre straflos geblieben, wenn er sich (unwiderlegt) dahin verantwortet hätte, die Fahrzeuge im Ausland gestohlen zu haben, ist der Vollständigkeit halber noch zu erwidern, daß er dann durch die ausländischen Tatortgerichte wegen Diebstahls, unter Umständen aber - wenn nämlich eine Auslieferung wegen dieser Taten aus einem anderen Grund als wegen ihrer Art oder Eigenschaft, etwa wegen Unterbleibens eines Auslieferungsantrags durch die Tatortstaaten, unterblieben wäre - gemäß § 65 Abs 1 Z. 2 StGB, in Ausübung stellvertretender Strafrechtspflege, auch durch das inländische Gericht (10 Os 103/81) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 28 Abs 1, 128 Abs 2 StGB in Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1981, GZ 2 d E Vr 4574/81-17, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und wegen Urkundenfälschung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie den relativ raschen Rückfall nach Verbüßung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, als mildernd hingegen das Geständnis, die Sicherstellung des gestohlenen Fahrzeugs und den Versuch im Faktum (gemeint) C.

Die Staatsanwaltschaft begehrt eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe.

Sie ist im Recht.

Der Angeklagte kann nach seinem Vorleben, seiner Aktivität und seiner Mobilität über Staatsgrenzen hinweg nur als Berufsverbrecher internationalen Zuschnitts bezeichnet werden. Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Jugoslawien (S. 29, 327, 335, 339, 341, 395 unten), zuletzt zu fünf Jahren Freiheitsentzug, und ein erster Rückfall schon im September 1980 nach einer letzten Haftentlassung erst am 6.März 1980 (S. 85) weisen ihn als unverbesserlichen Kriminellen aus, bei dem eine exemplarische Bestrafung am Platz ist. Daß er die Vorstrafen alle im Ausland erlitten hat, verschlägt nichts. Die internationale Solidarität bei der Verbrechensbekämpfung duldet gerade bei zwischenstaatlicher Kriminalität keine unterschiedliche Vorgangsweise je nachdem, ob Vorstrafen im In- oder Ausland verhängt wurden (§ 73 StGB).

Valter A wurde am 26.April 1981 um 5,10 Uhr mit zwei Komplizen bei einem Einbruchsdiebstahl in eine Boutique auf frischer Tat betreten und hiefür mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 1981, GZ 2 d E Vr 4574/81-17, wegen Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB nach § 129 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er vom 26. April 1981, 5,15 Uhr bis 26.November 1981, 5,15 Uhr (S. 331) verbüßt hat. Auf diese Vorverurteilung ist gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen. Ausgehend davon, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller, den Gegenstand der im Verhältnis des § 31 StGB zueinander stehenden Urteile bildenden Straftaten eine Strafe von vier Jahren angemessen gewesen wäre, ergibt sich vorliegend (bei Abzug der schon rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 7 Monaten) die zusätzliche Freiheitsstrafe mit drei Jahren und fünf Monaten, die dem schweren Verschulden des Angeklagten gerecht wird.

Rechtssätze
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