JudikaturJustiz13Os169/08i

13Os169/08i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über Beschwerden des Angeklagten gegen einen noch nicht ergangenen Beschluss sowie den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. September 2008, GZ 16 Hv 34/08s-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde gegen einen noch nicht ergangenen Beschluss auf Abweisung eines Protokollberichtigungsantrags wird zurückgewiesen, jener gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. September 2008, GZ 16 Hv 34/08s-145, wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zugleich mit der auf 7. August 2008 datierten Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 21. Mai 2008, GZ 16 Hv 34/08s-120, hat der Angeklagte für den Fall, dass seinem Antrag vom selben Tag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 136) keine Folge gegeben werden sollte, Beschwerde erhoben und dabei verkannt, dass gegen nicht existente Entscheidungen - mangels eines Bezugspunkts für Kritik - Rechtsmittel nicht offen stehen (§ 89 Abs 2 erster Satz StPO).

Mit dem weiters angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau den Antrag des Angeklagten vom 7. August 2008, das Protokoll über die in der Zeit vom 19. Mai 2008 bis zum 21. Mai 2008 durchgeführte Hauptverhandlung (ON 119) zu berichtigen, ab. Dessen dagegen erhobene Beschwerde (ON 155) ist inhaltlich unbegründet.

Soweit diese formelle Mängel behauptet und damit (jedenfalls der Sache nach) auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung abzielt, verkennt sie, dass das Beschwerdegericht - mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Fälle verspätet oder von nicht legitimierten Personen eingebrachter Rechtsmittel - stets in der Sache zu entscheiden hat (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 271 Abs 7 vierter Satz StPO Gelegenheit gegeben hat, binnen einer Woche zu den hinsichtlich des Berichtigungsantrags gepflogenen Erhebungen Stellung zu nehmen (ON 10 der Os-Akten).

Bezüglich der begehrten Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung dahin, einer der Verteidiger habe den Umstand, dass ein Geschworener „die Augen geschlossen hatte" (ON 119 S 235), als nichtigkeitsbegründend iS des § 345 Abs 1 Z 1 StPO gerügt (§ 345 Abs 2 StPO), besteht kein Anlass, die dies verneinenden - nach der Aktenlage mit einer Tonbandaufzeichnung übereinstimmenden (ON 141 S 1) - Stellungnahmen der Vorsitzenden (ON 143), der beisitzenden Richter (ON 138 f), der Schriftführerin (ON 141) und des Privatbeteiligtenvertreters (ON 142) in Frage zu stellen. Der Beschwerdehinweis auf den Zweifelsgrundsatz übersieht, dass der sogenannte Strengbeweis nur für die Entscheidung in der Hauptsache gilt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 42).

Die Ausführungen zu angeblicher weiterer Unaufmerksamkeit des von der Vorsitzenden ermahnten Geschworenen können auf sich beruhen, weil insoweit eine rechtzeitige Rüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 136, 139) nicht einmal behauptet wird.

In Bezug auf die Vorführung einer DVD verfiel der Berichtigungsantrag schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil er die begehrte Protokollsergänzung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Die „Zusammenfassung" des Berichtigungsbegehrens entspricht ohnedies dem diesbezüglichen Inhalt des Verhandlungsprotokolls (ON 119 S 361). Der Beschwerde war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.