RS0124584 – OGH Rechtssatz
RS0124584 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch ein vorsorglich für den Fall einer abträglichen Entscheidung erhobenes Rechtsmittel wird die solcherart in Frage gestellte, erst nachträgliche Entscheidung nicht wirksam bekämpft. Wird nach Ergehen der Entscheidung das Rechtsmittel erneut erhoben, ist der Fehler allerdings saniert.