JudikaturJustiz13Os14/17h

13Os14/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Friedrich M***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Friedrich M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Oktober 2016, GZ 13 Hv 43/09z 227, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2009, AZ 2 St 23/08y legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Friedrich M***** als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG sowie als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 18).

Nach mehreren gescheiterten Versuchen des Gerichts, den gesundheitliche Probleme ins Treffen führenden Friedrich M***** zur Hauptverhandlung zu laden oder vorzuführen, ordnete die Vorsitzende des Schöffensenats des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2, 210 Abs 3 StPO die Festnahme des Angeklagten an (ON 227).

Zufolge der vom Angeklagten geäußerten gesundheitlichen Probleme, die vom Haftuntauglichkeit bescheinigenden Amtsarzt bestätigt wurden, konnte die zur Durchführung der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2016 angeordnete Festnahme von den Beamten der PI H***** nicht vollzogen werden (ON 232 S 3).

Die Anordnung der Festnahme wurde daraufhin von der Vorsitzenden am 12. Oktober 2016 widerrufen (ON 234).

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016, AZ 18 Bs 309/16x, wies das Oberlandesgericht Wien die gegen die Festnahmeanordung vom 5. Oktober 2016 erhobene Beschwerde des Angeklagten aufgrund des bereits erfolgten Widerrufs als unzulässig zurück (ON 253).

Die gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Oktober 2016, GZ 13 Hv 43/09z 227 erhobene Grundrechtsbeschwerde des Friedrich M***** wendet sich gegen die vom Landesgericht St. Pölten widerrufene Festnahmeanordnung, verweist auf durch Kenntnisnahme von der Anordnung erlittene Panikattacken und Blutdruckentgleisungen des Angeklagten und behauptet zufolge einer Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit eine Verletzung von Art 5 MRK.

Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung in das Grundrecht nach Art 5 MRK nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar nicht eingreift (RIS Justiz RS0106274, RS0111222, RS0114093, RS0060991).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.