RS0111222 – OGH Rechtssatz
RS0111222 – OGH Rechtssatz
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Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde eröffneten Anwendungsbereiches stellt insgesamt deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) - Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war.