JudikaturJustizRS0111222

RS0111222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2018

Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde eröffneten Anwendungsbereiches stellt insgesamt deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) - Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war.

Entscheidungen
12