JudikaturJustiz12Os178/94

12Os178/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Ebner und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Davor P* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Davor P* gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 30. September 1994, GZ 15 Vr 139/94 100, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und der Verteidigerin Dr. Romana Zeh, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Davor P* die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Davor P* wurde (neben dem rechtskräftig mitverurteilten Zlatan D*) der Verbrechen (II A 1) des schweren Raubes (in drei Fällen) als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB, (II A 2) des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie (II B) des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er zusammengefaßt wiedergegeben (II A) zur Ausführung der zu den Schuldsprüchen I A 1 bis 3 und I B bezeichneten Straftaten des Zlatan D*, nämlich der jeweils unter Verwendung einer Waffe (Vorhalten einer Pistole) verübten Raubtaten durch Abnötigen von Bargeld (am 7. November 1993 in Koblach 15.000 S zum Nachteil des Peter S*, am 5. Dezember 1993 in Hohenems 14.000 S zum Nachteil des Jörg P* und am 17. Dezember 1993 in Hohenems 97.000 S von den Bankangestellten Andre H* und Elfriede W*) sowie des am 25. Oktober 1993 in Feldkirch durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude verübten Diebstahls von 18 Faustfeuerwaffen im Gesamtwert von 89.748 S zum Nachteil des Klaus P* beigetragen, indem er (1) zu den vorerwähnten Raubüberfällen dem unmittelbaren Täter D* eine Pistole Marke Beretta als Tatwaffe sowie Gesichtsmasken, Handschuhe und einen Jogginganzug zur Verfügung stellte und ihn teils bereits anläßlich der Auswahl der Tatorte, teils auch unmittelbar zur Tatausführung mit seinem Personenkraftwagen nach Koblach und Hohenems führte; (2) den am 25. Oktober 1993 in Feldkirch verübten Einbruchsdiebstahl gemeinsam mit D* plante, diesen an den Tatort führte und dort Aufpasserdienste leistete und nach der Tatvollendung den Komplizen und die Diebsbeute mit seinem Personenkraftwagen in Sicherheit brachte; (II B) von 1990 bis Frühjahr 1994 in Dornbirn einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln (2 Pumpguns samt Munition, 11 Eierhandgranaten, 10 Faustfeuerwaffen, 3 Maschinenpistolen, 8 Kampfmesser sowie 100 Stück Munition) angesammelt, bereitgehalten und verteilt, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, indem er die Kampfmittel zu Hause verwahrte und sukzessive nach Jugoslawien verschob.

Die Geschworenen bejahten hinsichtlich Davor P* die (anklagekonformen) Hauptfragen nach Beteiligung am (jeweils unmittelbar von Zlatan D* begangenen) schweren Raub nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB (XIX bis XXI) und schweren Diebstahl durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (XXII) ebenso stimmeneinhellig wie die Hauptfrage XXIII nach Ansammeln von Kampfmitteln gemäß § 280 Abs 1 StGB. Die den Hauptfragen nach Raub zugeordneten Eventualfragen nach Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 dritter Fall StGB (XXIV XXVI) blieben demnach unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 9 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Davor P* geht fehl.

Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung "des am 5. März 1994 diensthabenden Beamten der Kriminalabteilung" bedeutete der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis, daß P* "die Beamten damals davon in Kenntnis setzte, daß er sich mit Zlatan D* beim Bahnhof Dornbirn treffen werde", konnte nämlich vorweg als für die entscheidenden Tatsachengrundlagen der insoweit bekämpften Schuldsprüche wegen (Beteiligung an) Eigentumsdelikten (II A) belanglos auf sich beruhen, weil am 5.März 1994 entfaltete Kontaktinitiativen des Davor P* zur Polizei selbst im Fall ihrer Erwiesenheit (mangels von selbst einsichtiger bzw im Antragsvorbringen entsprechend konkretisierter Gründe) der Annahme der inkriminierten Tatbeteiligungen aus 1993 nicht entgegenstünden. Daß die Polizei bezüglich der Kenntnisnahme von dem relevierten Zusammentreffen zwischen P* und D* schon im Hinblick auf die Ergebnisse der angeordneten Telefonüberwachung nicht auf eine gesonderte Information durch den Beschwerdeführer angewiesen war, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt (77/II).

Nicht anders verhält es sich mit der erstgerichtlichen Ablehnung der weiters beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung der Mutter des Angeklagten P* sowie der Sicherheitswachebeamten M* und G* über die Modalitäten seiner sicherheitsbehördlichen Befragung (279/II). Soweit damit wie im übrigen erstmals in der Rechtsmittelausführung deutlich klargestellt der Nachweis dafür angestrebt wurde, daß der Angeklagte P* von den Polizeibeamten mit Haftandrohungen unter Druck gesetzt worden sei, genügt der Hinweis auf die seine Mitwirkung an den Raubtaten und am Einbruchsdiebstahl auch anläßlich der relevierten Vernehmungen weitgehend nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (61 ff = 217 ff, 327/I). In Anbetracht der im wesentlichen konstant leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der nur den Empfang von 15.000 S Bargeld aus dem Raubfaktum I A 3 einbekannte, erweist sich die Antrags und Beschwerdebehauptung einer durch ungesetzlichen Erhebungsdruck bewirkten Entstellung von Verfahrensergebnissen als nach der gesamten Aktenlage nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist hinzuzufügen, daß die unter Beweis gestellten, die Modalitäten seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung betreffenden Gesprächskontakte des Angeklagten mit seiner Mutter und deren entsprechende Beschwerdeführung bei dem ingerierten Gendarmerieposten ohnedies durch die Angaben der Gendarmeriebeamten Norbert S* (285/IV) und Wilfried K* (297/IV) bestätigt wurden und auf diese Weise im Sinn des relevierten Beweisanliegens Eingang in die den Geschworenen eröffneten Beurteilungsgrundlagen fanden.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider trifft es auch nicht zu, daß die Davor P* betreffenden Hauptfragen XIX bis XXII nach Beitragstäterschaft zu den Raubfakten und zum Einbruchsdiebstahl zufolge der jeweiligen Verweisung auf die korrespondierenden Hauptfragen I , III, V, VII und IX (fortlaufende Zahlen 1, 3, 5, 7 und 9 des Fragenschemas) nach jeweils unmittelbarer Täterschaft des Mitangeklagten Zlatan D* undeutlich und in Ansehung der Tatzeiten und -orte zudem mangelhaft substantiiert wären. Wenn auch gemäß § 312 Abs 1 StPO alle gesetzlichen Merkmale der entsprechenden strafbaren Handlung in die Haupt (bzw Eventual )fragen aufzunehmen sind, so stellt im Fall einer auf Beteiligung (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) eines Mitangeklagten lautenden Frage eine entsprechende Bezugnahme auf die den unmittelbaren Täter betreffende Fragenfassung einen gesetzlich zulässigen Ersatz für die grundsätzlich durchwegs erforderliche Fragendetaillierung dar (Mayerhofer Rieder3 § 312 Nr 17). Damit trägt aber im konkreten Fall die stets ausdrückliche Verweisung der Hauptfragen XIX bis XXII auf die "in der I., III., V., VII. und IX.Hauptfrage bezeichnete" jeweils unmittelbare Tathandlung des Zlatan D* dem für das Fragenschema maßgebenden gesetzlichen Individualisierungsgebot mit unmißverständlicher Deutlichkeit Rechnung. Dies gilt nicht nur für die zeitlichen und örtlichen Tatmodalitäten sondern auch für sämtliche hier erheblichen Tatbestands und Qualifikationskriterien.

Soweit dazu der Vorwurf genereller Vernachlässigung der jeweils subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erhoben wird, ist die Beschwerdeargumentation auf die in ihrer Auswirkung in der Rechtsbelehrung erörterte (367 f, 387 ff/IV) Bestimmung des § 7 Abs 1 StGB zu verweisen, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Stellt aber eine Schuldfrage wie durchwegs in den hier in Rede stehenden Fällen auf solche Tatbestände ab, zu deren Verwirklichung schlichter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) ohne eine der in § 5 Abs 2 bzw 3 StGB normierten speziellen Formen genügt, so erweist sich die Aufnahme des nach der Gesetzessystematik schon grundsätzlich subintelligierten subjektiven Strafbarkeitskriteriums in die Fragenformulierung als entbehrlich. Diese Voraussetzung trifft aber auf die Schuldfragen nach vorsätzlicher Beitragstäterschaft zum Raub und Diebstahl ebenso zu wie auf jene nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln. Die Unabdingbarkeit einer entsprechenden Konkretisierung der inneren Strafbarkeitsvoraussetzungen beschränkt sich demnach auf die (hier nicht aktuellen) Fälle besonderer subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen (Absicht, Wissentlichkeit bzw Fahrlässigkeit), weil im relevierten Zusammenhang nur dort der Gefahr für den Angeklagten nachteiliger Unklarheiten der Geschworenen zu begegnen ist (Mayerhofer Rieder aaO § 312 Nr 21 ff).

Auch die von der Beschwerde behauptete Undeutlichkeit des Wahrspruchs infolge angeblicher Verletzung des § 331 Abs 2 StPO (Z 9) liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß der dazu geltend gemachte Nichtigkeitsgrund allein aus dem Inhalt des Verdiktes (als der Gesamtheit der Fragen und Antworten) der Geschworenen abgeleitet werden kann und dem Wahrspruch keine wie immer gearteten, die Einleitung eines Moniturverfahrens (§ 232 Abs 4 StPO) nahelegenden Undeutlichkeiten hinsichtlich des jeweils als erwiesen angenommenen rechtserheblichen Tatsachensubstrats zu entnehmen sind, erweist sich die aktenkundige Festhaltung der die einzelnen Fragen betreffenden Abstimmungsvorgänge auch aus der Sicht des § 331 Abs 2 StPO als einwandfrei. Nach dieser Bestimmung hat der Obmann der Geschworenen nicht das Abstimmungsverhalten der einzelnen Laienrichter, sondern ausschließlich das bei der Abstimmung erzielte Stimmenverhältnis festzuhalten, wobei allfällige darüber hinausgehende Korrekturen unbeachtlich sind. Die dem Beschwerdevorbringen zuwider durchwegs konforme schriftliche Wiedergabe des zu den Fragen jeweils erzielten Stimmenverhältnisses entzieht der Behauptung partiell widerspruchsvoller Stimmabgabe den Boden.

Was schließlich zur Tatsachenrüge (Z 10 a) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken geschweige denn solche erheblichen Gewichtes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Laufen doch die dazu vorgebrachten Argumente insgesamt auf den Versuch einer relativen Aufwertung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Vergleich zu der ihn belastenden Tatversion des (geständigen) Mitangeklagten D* hinaus, wobei teils spekulative Überlegungen (angebliche Beweggründe der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der Sicherheitsbehörde; Rückschlüsse aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen des Angeklagten und seines Komplizen), teils für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten unerhebliche Umstände (Tatmotiv des Mitangeklagten; Problematik von dessen Berauschung zur Tatzeit; Beschaffenheit des Fluchtfahrzeuges; Höhe des P* zugekommenen Beuteanteiles; Verbleib der Tatwerkzeuge; Modalitäten der von D* in einem früheren Verfahren gewählten Verantwortung) ins Treffen geführt werden. Dazu genügt der Hinweis auf die in den wesentlichen Punkten durchwegs konforme Tatdarstellung des geständigen Mitangeklagten D* (297 ff/I, ON 22/I, 173 ff/IV), deren Einklang mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung (71 ff/II) sowie die Sicherstellung zahlreicher aus dem Einbruchsdiebstahl in das Waffengeschäft "M*" stammender Faustfeuerwaffen in der Unterkunft des Angeklagten (159 ff/I) in Verbindung mit den eigenen Angaben des Angeklagten im Vorverfahren, soweit er dort das Auskundschaften der Einbruchsgelegenheit sowie die partielle Beschaffung von Raubutensilien eingestand (105, 139 ff/II) und der durchwegs geständigen Verantwortung zum Ansammeln von Kampfmitteln (zuletzt 229/IV).

Vor dem Hintergrund vor allem dieser aber auch der Gesamtheit der übrigen Verfahrensergebnisse erweist sich auch der weitere Versuch der Tatsachenrüge als nicht stichhältig, das mit der Bejahung der den Angeklagten P* betreffenden Hauptfragen festgestellte Tatsachensubstrat der bekämpften Schuldsprüche jeweils unter Bezugnahme auf den Inhalt der Niederschrift der Geschworenen zu problematisieren.

Daß letztlich aus der (verhältnismäßig kurzen) Dauer der Beratung im Anschluß an die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung (18.15 Uhr bis 20.05 Uhr 303 f/IV) und der bloß hypothetischen Möglichkeit der Befangenheit weiterer Laienrichter (nach Ausschluß des Geschworenen Ing. Helmut M* in der Hauptverhandlung 255 f/IV) kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund ableitbar ist und sich die Beschwerde in diesen Punkten demzufolge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist, bedarf keiner näheren Erörterung.

Schließlich trifft auch der fundamentale Grundlagen des Geschworenengerichtsverfahrens in Frage stellende prinzipielle Einwand nicht zu, wonach sich die Richtigkeit des Schuldspruchs mangels begründungspflichtiger Feststellungen regelmäßig einer effizienten Anfechtungsmöglichkeit entziehe. Mag auch der aus § 342 StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in § 345 Abs 1 StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur (12 Os 163/93) als auch aus der Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (und dazu ratifizierter Zusatzprotokolle) als verfassungs und grundrechtskonforme Legalitätsgarantie. Stellt sich doch das Fehlen einer an § 270 Abs 2 Z 5 StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenengerichtsverfahren als zwingende Folge der Bestimmung des Art 91 Abs 2 B VG dar, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Beschneidung entsprechender Urteilsanfechtung kann mithin nicht die Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Davor P* war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten P* gemäß §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die Wiederholung der Beteiligung am Verbrechen des schweren Raubes sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenwandel, das Teilgeständnis und die untergeordnete Raubbeteiligung.

Auch der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Daß der Beitrag zum Waffendiebstahl mit der behaupteten Zielsetzung einer Unterstützung kriegführender Freunde in Bosnien Herzegowina auf achtenswerten Beweggründen beruhe, vermag das Berufungsanliegen einer Strafreduktion (bis unter das gesetzliche Mindestausmaß) nicht zu stützen. Abgesehen davon, daß das Berufungsvorbringen aktenkundigen Verfahrensergebnissen zur sinnfällig kriminell orientierten Waffenbeschaffung durch den Angeklagten P* widerstreitet (ua 41, 43/I), tritt die in der Berufung vorgegebene Tatmotivation gegenüber dem insbesondere der gravierenden Raubserie innewohnenden Tatunrecht bedeutungsmäßig völlig in den Hintergrund. Unter Berücksichtigung des durch die Gesamtheit der aktenkundigen Beweisergebnisse indizierten bedeutenden gesellschaftlichen Risikofaktors, der sich aus der Einbindung des Angeklagten P* in die illegale Waffenszene ergibt, und der daraus folgenden generalpräventiven Aspekte, erweist sich die in erster Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe, deren Herabsetzung auch die bei Raubtaten regelmäßig aktuellen generalpräventiven Belange entgegenstehen, als nicht überhöht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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