JudikaturJustizRS0089093

RS0089093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben, da nach dem Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestandes nicht zu fragen ist (es sei denn, dass das Unterbleiben der Anführung der subintelligierten Schuldform in der Schuldfrage in concret geeignet wäre, bei den Geschwornen zu Unklarheiten über die Schuldform zu führen).

Entscheidungen
33