JudikaturJustizRS0089114

RS0089114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Im geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem bereits aus dem Wahrspruch der Geschworenen auch die als erwiesen angenommenen subjektiven Merkmale des strafbaren Tatbestands klar hervorgehen müssen, ist die Anführung der Schuldform ("Vorsatz" oder "Fahrlässigkeit") in der Schuldfrage jedenfalls dort erforderlich, wo die Schuldform nicht schon in dem dem jeweiligen Deliktstypus des Besonderen Teils des StGB entsprechenden und diesen "Tatbestand" im Sinne verwirklichenden konkreten "Lebenssachverhalt" - wie er in der bezüglichen Schuldfrage individualisierend beschrieben ist - ihren deutlichen Niederschlag findet.

Entscheidungen
15