RS0101005 – OGH Rechtssatz
RS0101005 – OGH Rechtssatz
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Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist. Diese Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen; aus der Vergleichung des Wahrspruchs mit den in den Akten erliegenden Beweisurkunden und anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden.