JudikaturJustiz12Os134/93

12Os134/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rasko H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29.Juni 1993, GZ 10 Vr 339/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 2.Juni 1963 geborene Rasko H***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130 und § 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Graz fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung teils weggenommen, teils wegzunehmen getrachtet, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(1) am 26.Jänner 1993 ein goldfarbenes Gasfeuerzeug im Werte von 99

S,

(2) am 28.Jänner 1993 einen Pulsmesser und Medikamente unbekannten Wertes,

(3) (a) am 29. oder 30.Jänner 1993 eine schwarze Herrenjacke im Werte von 2.700 S,

(3) (b) am 1.Februar 1993 einen emaillierten Damenarmbandreifen im Werte von 1.880 S,

(4) am 1.Februar 1993 eine Herrenarmband der Marke Iseco im Werte von 7.600 S,

(5) in der Nacht zum 29.Jänner 1993 ein Billardqueue im Werte von 25.000 S durch gewaltsames Aufzwängen einer versperrten Vitrine und

(6) am 1.Februar 1993 eine Lederjacke im Werte von 3.690 S, wobei die Deliktsvollendung wegen Betretung unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Seine aus § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO allgemein gegen die Diebstahlsvorwürfe und aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 (der Sache nach auch Z 5) StPO nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 1 a) aufgestellten Behauptung, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vom 29.Juni 1993 nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen, weil der gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellte Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt Dr.D*****, zu diesem Zeitpunkt bereits suspendiert und für ihn eine mittlerweilige Stellvertreterin bestellt gewesen sei, genügt es zu erwidern, daß Verteidiger im engeren Sinn der Strafprozeßordnung derjenige ist, der bei einem Oberlandesgericht in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing-Serini4, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) im Gesetz nicht vorgesehen ist (Lohsing-Serini4, 186) und die Suspendierung eines Rechtsanwaltes weder die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl. 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen bringt; vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw. Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (§ 17 DSt 1990) untersagt wird.

Im Rahmen seiner Tatsachenrüge releviert der Angeklagte mit der Behauptung, das Erstgericht habe einen wesentlichen, das Motiv des inkriminierten Verhaltens betreffenden Teil seiner Verantwortung mit Stillschweigen übergangen, eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5); indes auch dies zu Unrecht.

Denn angesichts dessen, daß er detaillierte Angaben über die Verwendung des Diebsgutes machte (Selbstverbrauch des Erlöses für das Billardqueue, S 39; Absicht, die gestohlenen Sachen zu behalten bzw. den Armreifen der Freundin zu schenken, S 45; Erklärung, nicht zu wissen, was er mit dem Diebsgut machen wollte, S 81 d verso), konnte eine Erörterung des völlig unsubstantiiert behaupteten Motivs, die Diebstähle deshalb begangen zu haben, um eine Wohnungskaution zurückzahlen zu können, vorliegend sanktionslos unterbleiben.

Im übrigen ist der Tatsachenrüge zu erwidern, daß die darin gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die diesbezüglichen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichtes zu erwecken.

Da schließlich die Rechtsrüge (Z 10) mit der darin aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen in Ansehung der Absicht auf eine wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender Einnahmeerzielung getroffen, die zu diesem Punkt vorgenommenen ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierungen (S 233 f, 239, 241, 243) übergeht, und damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, war die Nichtigkeitsbeschwerde, die teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Abs. 1 Z 2 StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.