JudikaturJustiz11Os119/14f

11Os119/14f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. Juli 2014, GZ 30 Hv 53/14s 58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In ihrer Anklageschrift vom 2. Mai 2014, AZ 16 St 2/14k (ON 50 der Akten 30 Hv 53/14s des Landesgerichts Salzburg), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem Angeklagten Manfred K***** als das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB zur Last, er habe nachts zum 23. Dezember 2013 in N***** Susanne C***** durch das Versetzen von Schlägen gegen die Arme, den oberen Brustbereich sowie den Bereich des Mittelgesichts am Körper verletzt, wobei die Tat ein zum Tod führendes zentrales Regulationsversagen aufgrund einer linksseitig akzentuierten flächenhaften Blutung unter die harte Hirnhaut zur Folge hatte.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das angerufene Schöffengericht gemäß § 261 Abs 1 StPO seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil die der Anklage zu Grunde liegenden Tatsachen in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umständen einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten und damit das in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallende Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begründen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils nach § 261 Abs 1 StPO ist ein Anschuldigungsbeweis (vgl RIS Justiz RS0098830; Ratz , WK StPO § 281 Rz 497). Dieser gilt dann als erbracht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit (hier) des Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen (RIS Justiz RS0124012, RS0098830 [T1, T2]). Die Voraussetzungen hiefür liegen bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Regelfall dann vor, wenn die äußeren Begleitumstände die Annahme eines Tatentschlusses in Richtung Mord nahelegen: Denn es hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab, ob eine angeklagte Tat nach §§ 83 ff StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist (vgl RIS Justiz RS0107021).

Nach den in der Hauptverhandlung erstatteten Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (US 6 ff) wäre die diagnostizierte Subduralblutung durch ein rückwärtiges Sturzgeschehen auf die rechte Hinterhauptregion erklärbar. Die Obduktion der Susanne C***** habe aber weiters Anzeichen mehrfacher äußerer stumpfer Gewalteinwirkungen gegen Kopf, Ober- und Unterarme, den oberen Brustbereich und das Mittelgesicht ergeben, die sich in ihrer Gesamtheit durch ein ein oder mehrmaliges Sturzgeschehen nicht erklären lassen. Überdies belegten die fleckförmige Einblutung im vorderen Halsbereich eine Gewalteinwirkung gegen den Hals des Opfers und Punktblutungen im Augenlid und den Bindehäuten eine längere Kompression der Gefäße, welche nicht mit einem Sturzgeschehen zu erklären seien (ON 57 S 20 ff). Durch Bezugnahme darauf führt das Schöffengericht (prozessordnungskonform) ein Beweismittel ins Treffen, das insgesamt bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs (RIS Justiz RS0098830) mängelfrei (Z 5) einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz des jegliche Tätlichkeiten bestreitenden (US 4 ff) Angeklagten nahelegt (US 9).

Diesem vom Schöffengericht als wahrscheinlich erachteten Sachverhalt, der durch den aus § 281 Abs 1 Z 6 StPO eröffneten Anfechtungsrahmen nur nach Maßgabe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO, nicht aber beweiswürdigend nach Art der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens in Frage gestellt werden kann ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 498 f mwN), setzt der Nichtigkeitswerber nur den Verweis auf die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK, vgl insofern RIS Justiz RS0102162, RS0117445 und RS0120765), eigene beweiswürdigende Überlegungen und die (indes andere Sachverhaltskonstellationen betreffenden) Judikate 15 Os 135/02, 15 Os 153/13h und 14 Os 19/14x sowie die Rechtssatzkette RIS Justiz RS0098830 entgegen, ohne damit Begründungsmängel (iSd Z 5) aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken (in der Bedeutung der Z 5a) gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht bejahten Verdachtslage in Richtung des Verbrechens nach § 75 StGB zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Rechtssätze
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