JudikaturJustiz10ObS340/01z

10ObS340/01z – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2001, GZ 7 Rs 164/01s-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. November 2000, GZ 30 Cgs 203/96b-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 8/115, 5/37 ua).

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Einholung eines neurologischen - psychiatrischen Ergänzungsgutachtens), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 mwN ua). Der Umstand, dass der Kläger seit 1984 überwiegend Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen hat, wurde im berufskundlichen Gutachten berücksichtigt.

Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) ist nicht gegeben. Dieser Revisionsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, vorliegt. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher eine Aktenwidrigkeit nicht begründen (SZ 67/101 ua). Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über den Beweiswert der vorliegenden Beweisergebnisse erfolgten im Rahmen der Beweiswürdigung, geben aber in keinem Punkt den Akteninhalt unrichtig wieder. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe dabei weitere vorliegende Beweisergebnisse nicht berücksichtigt, versucht er in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Die Rechtsrüge geht nicht von den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen aus, wenn sie damit argumentiert, das Erstgericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung eine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Klägers auch für den noch streitgegenständlichen Zeitraum annehmen müssen. Auch das Argument, die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Klagestattgebung für den noch streitgegenständlichen Zeitraum wären relativ gering, ist nicht zielführend.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rechtssätze
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