Spruch Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: In einem lauterkeitsrechtlichen Vorverfahren war über Klage eines Wettbewerbsschutzverbandes der Absolventin eines – nach dem eigenen Vorbringen der nunmehrigen Klägerin von dieser angebotenen – Erwachsenen-Ausbildungskurses zum „diplomierten Ernährungstrainer“ das Anbieten von Dienstlei…
Rechtliche Beurteilung Soweit sich der Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Kostenpunkt der Rekursentscheidung richtet, ist er jedenfalls unzulässig (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Im Übrigen zeigt die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage auf. 1.1. Warum die beanstandeten Äußerungen iSd § …