JudikaturJustiz10ObS183/00k

10ObS183/00k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Abdulah D*****, Pensionist, *****, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Februar 2000, GZ 8 Rs 247/99a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 1999, GZ 34 Cgs 341/98w-11, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit sie das Klagebegehren auf Alterspension für den Zeitraum 1. 11. 1994 bis 31. 10. 1997 abweisen. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 18. 10. 1929 geborene, in Bosnien lebende Kläger brachte am 8. 12. 1989, also nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, beim ausländischen Versicherungsträger einen Pensionsantrag ein. Nach dem damals geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit wurde der Antrag mit dem zweisprachigen Formular YU/A 13 an die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter weitergeleitet. Dabei wurde von den vorgedruckten drei Möglichkeiten "Antrag auf Alterspension - Invaliditätspension - Hinterbliebenenpension" das Kästchen "Alterspension" angekreuzt.

Die beklagte Partei erledigte diesen Pensionsantrag ohne vorherige Belehrung des Klägers über die verschiedenen Formen der Alterspension nach österreichischem Sozialversicherungsrecht dahin, dass sie am 4. 10. 1991 einen Bescheid mit folgendem Spruch erließ: "Der Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird abgelehnt." In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Stichtag 1.1. 1990 nur 397 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben habe. Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer habe der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres aber ua erst dann, wenn am Stichtag 420 Versicherungsmonate erworben seien. Der Antrag sei daher abzulehnen. Der Kläger brachte gegen diesen Bescheid keine Klage ein.

Am 20. 10. 1997 beantragte der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, bei der beklagten Partei (neuerlich) die Zuerkennung der anteiligen österreichischen Alterspension. Ihm sei mit Bescheid des kroatischen Versicherungsträgers vom 29. 10. 1991 eine jugoslawische Alterspension zuerkannt worden. Auf Grund der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten gebühre ihm ab 1. 11. 1994 (Vollendung des 65. Lebensjahres) auch eine österreichische Pensionsleistung.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 24. 11. 1998 wurde der Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 1. 11. 1997 anerkannt und die Pensionshöhe mit monatlich S 544,20 festgesetzt. Über den Antrag, die Alterspension bereits ab 1. 11. 1994 zuzuerkennen, wurde in diesem Bescheid nicht ausdrücklich entschieden; er enthält auch keine Begründung für den vom Antrag abweichenden Stichtag.

Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der anteiligen österreichischen Alterspension bereits ab dem Stichtag 1. 11. 1994 (Vollendung des 65. Lebensjahres am 18. 10. 1994). Daneben brachte er eine Säumnisklage mit demselben Begehren ein, weil nach seinem Standpunkt die beklagte Partei über den bereits im Dezember 1989 gestellten Antrag auf Alterspension bisher nicht entschieden habe. Das unerledigte Begehren werde auf den Stichtag 1. 11. 1994 eingeschränkt.

Die beklagte Partei hat die Abweisung beider Klagebegehren beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20. 10. 1997, eingelangt am 22. 10. 1997, habe den Stichtag 1. 11. 1997 ausgelöst, sodass dem Kläger die Alterspension ab diesem Tag gebühre. Über den seinerzeit im Dezember 1989 gestellten Antrag sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 4. 10. 1991 entschieden worden, weshalb dieser Antrag als erledigt anzusehen sei.

Das Erstgericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Auf Grund des im Oktober 1997 gestellten Antrages sei die Alterspension zutreffend erst ab 1. 11. 1997 zuerkannt worden. Der Antrag auf Alterspension sei frühestens in dem Monat zu stellen, in dem das Pensionsanfallsalter (65. Lebensjahr) erreicht werde. Nach § 361 ASVG werde das Leistungsanspruchsverfahren in der Pensionsversicherung auf Antrag eingeleitet. Der Pensionsversicherungsträger müsse allerdings in sozialer Rechtsanwendung einen Antrag umdeuten, wenn nicht die begehrte, sondern eine andere Leistung in Frage komme, er sei aber nicht verpflichtet, über einen vorsorglich schon Jahre vor dem Versicherungsfall gestellten Antrag erst nach Eintritt des Versicherungsfalles zu entscheiden. Dies würde einer amtswegigen Aufnahme des Feststellungsverfahrens nahe kommen und der "Struktur des Pensionsversicherungsrechtes widersprechen". Das Gesetz gehe grundsätzlich davon aus, dass Anträge erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt würden, weil vorher gar nicht sicher sei, ob der betreffende Versicherungsfall überhaupt eintreten bzw der in Anspruch genommene Versicherungsträger noch zuständig sein werde. Bei Zweifeln über die mit einem Antrag verfolgte Parteiabsicht sei der Versicherungsträger zwar grundsätzlich verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klar zu stellen. Im vorliegenden Fall habe es einer solchen Klarstellung aber nicht bedurft, weil der Antrag auf Alterspension mehrere Jahre vor dem Anfallsalter gestellt worden sei und daher in sozialer Rechtsanwendung nur als Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer umgedeutet werden habe können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nur insoweit Folge, als es ihm die mit dem - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid ab 1. 11. 1997 zuerkannte Pension neuerlich zusprach. Im Umfang des strittigen Zeitraumes 1. 11. 1994 bis 31. 10. 1997 gab es der Berufung nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres gestellte Antrag auf Alterspension sei schon auf Grund des zeitlichen Naheverhältnisses zum 60. Geburtstag als Antrag auf eine Pensionsleistung aufzufassen, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zustehen könne, also als Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und nicht als Antrag auf die "eigentliche Alterspension", die erst 5 Jahre später gebührt hätte. Der Kläger habe im Dezember 1989 "zweifelsfrei" zum Ausdruck gebracht, dass er eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters begehrte. Schon aus diesem Grund sei die beklagte Partei unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rechtsanwendung gehalten gewesen, den Antrag als solchen auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufzufassen. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG sei erst durch die 51. ASVG-Nov mit 1. 7. 1993 eröffnet worden. Der allenfalls noch in Betracht kommende Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG habe deshalb nicht geprüft werden können, weil der Antrag die dafür erforderlichen Angaben nicht enthalten habe. Die beklagte Partei habe in korrekter Weise den Antrag vom Dezember 1989 als solchen auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgefasst und mit Bescheid rechtskräftig darüber entschieden. Wäre der Kläger der Meinung gewesen, ihm gebühre die Alterspension (ebenso wie den Frauen) bereits ab dem 60. Lebensjahr, hätte er diesen Bescheid bekämpfen können. Die beklagte Partei sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, den Antrag vom Dezember 1989 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, also bis Oktober 1994 "in Evidenz zu halten", sondern habe ihn entsprechend umdeuten können; er sei durch den Bescheid vom 4. 10. 1991 rechtskräftig erledigt.

Mit der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt der Kläger die Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden (SSV-NF 10/134 mwN ua). Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 5/35). Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (SSV-NF 10/38: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 253a ASVG, selbst wenn diese höher gewesen wäre).

Gemäß dem hier noch anzuwendenden Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien sind ua Anträge, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen. Wie festgestellt wurde, hat der Kläger im Dezember 1989 beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist. Einen weiteren (zusätzlichen) Antrag stellte er erst im Oktober 1997, durch den der Stichtag 1. 11. 1997 ausgelöst wurde (§ 223 Abs 2 ASVG), was zum Anfall der Pension mit dem Stichtag führte (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; vgl SSV-NF 10/134); dies entspricht dem angefochtenen Bescheid.

Die Auffassung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe den im Dezember 1989 gestellten Antrag auf Alterspension schon deshalb in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer umdeuten müssen, weil der Kläger das Anfallsalter für die (reguläre) Alterspension erst fünf Jahre später erreichte, ist freilich nicht schlüssig. Diese Umdeutung war auch nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht geboten, weil ja der Kläger nicht einmal die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllte, insbesondere am Stichtag die erforderlichen 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate nicht erworben hatte. Andererseits sind die Bedenken der Vorinstanzen, die beklagte Partei sei nicht verpflichtet gewesen, den "vorsorglich" gestellten Pensionsantrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalles "in Evidenz zu halten", nicht ganz verständlich, weil die beklagte Partei den - wörtlich genommenen - Antrag auf Alterspension bereits im Dezember 1989 mit der Begründung abweisen hätte können, der Kläger habe das nach § 253 ASVG erforderliche Anfallsalter (Vollendung des 65. Lebensjahres) nicht erreicht. Ein Antrag auf eine Versicherungsleistung ist ja auch dann abzuweisen, wenn der Abweisungsgrund im Nichteintritt des Versicherungsfalles besteht. Dem offenbar mit dem österreichischen Pensionsrecht nicht vertrauten Kläger wäre dann wenigstens klar geworden, dass er erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Alterspension haben würde. Insoweit ist aus der Umdeutung seines Pensionsantrages und der sofortigen Abweisung des umgedeuteten Antrages für den Kläger auch kein sozialer Vorteil entstanden, für den das Institut der sozialen Rechtsanwendung bemüht werden müsste. Für den Kläger zielführender wäre es zweifellos gewesen, ihn vor der Entscheidung über seinen im Dezember 1989 gestellten Pensionsantrag zu befragen und rechtlich zu belehren oder aber seinen Antrag in der Form zu erledigen, dass sein Begehren auf Alterspension mangels Erreichung des Pensionsanfallsalters und ein allenfalls darin zu erblickendes Begehren auf die vorzeitige Alterspension mangels einer ausreichenden Zahl von Versicherungsmonaten abgelehnt werde (Alternativbegründung). Schließlich hat der Senat auch bereits ausgesprochen, dass ein Pensionsantrag unter Umständen bereits vor Entstehung der Leistungsvoraussetzungen gestellt werden kann und die Pension in diesem all mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung anfällt, zumal die Antragstellung keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist (SSV-NF 6/80 mwN).

Geht man im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Revisionswerbers davon aus, dass der im Dezember 1989 gestellte Pensionsantrag - mangels jeglicher Erörterung - ausschließlich ein solcher auf (reguläre, "normale") Alterspension war, dann ist dieser Antrag mit dem Bescheid vom 4. 10. 1991 nicht erledigt worden, weil damit über einen gar nicht gestellten Antrag (auf vorzeitige Alterspension) abgesprochen wurde. Daraus folgt aber nicht die Berechtigung der Säumnisklage. Die beklagte Partei hat erstmals mit dem angefochtenen Bescheid über die Alterspension des Klägers nach § 253 ASVG entschieden. Wurde nach Stellung eines Antrages auf Alterspension in einem Vertragsstaat (Jugoslawien) vom österreichischen Versicherungsträger über einen (später) auch in Österreich gestellten Antrag auf Alterspension mit Bescheid abgesprochen, dann wurde dadurch auch der auf Grund des Antrages im Vertragsstaat für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Antrag erledigt (SSV-NF 10/134). Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen. Die Klage stellt sich daher nicht als Säumnis-, sondern als Bescheidklage dar, mit der geltend gemacht wird, der Anspruch auf Alterspension hätte mit dem auf die vorher erfolgte Antragstellung und spätere Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten (Stichtag 1. 11. 1994) begonnen.

Der von den Vorinstanzen allein herangezogene Grund für die Abweisung des Klagebegehrens, nämlich das Fehlen eines noch unerledigten Pensionsantrages zum früheren Stichtag, erweist sich somit als nicht tragfähig. Wären alle anderen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, stünde dem Kläger die Alterspension ab dem 1. 11. 1994 zu. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Verfahren weder erörtert noch festgestellt.

Da für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im noch strittigen Umfang zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei bemerkt, dass die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes von der Aufhebung des Urteils nicht betroffen ist, weil dem Kläger wegen des Teilerfolges im Berufungsverfahren jedenfalls Kostenersatz im zuerkannten Ausmaß gebührte (vgl SSV-NF 12/126).

Rechtssätze
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