JudikaturJustiz10ObS117/15a

10ObS117/15a – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 6. September 2015, GZ 7 Rs 95/15i 50, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 8. Juni 2015, GZ 6 Cgs 157/09h 41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. 5. 2011 durch Bestätigung der Abweisung des auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Klagebegehrens beendeten Verfahrens.

Der Rechtsmittelwerber zeigt keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.

Die Wiederaufnahmsklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd ist (RIS-Justiz RS0111662).

Der Revisionsrekurswerber meint, den Wiederaufnahmegrund bilde die erst nach dem Ende des wiederaufzunehmenden Verfahrens hervorgekommene Tatsache, dass seine Hüftgelenke in einem so schlechten, abgenützten und degenerativ veränderten Zustand gewesen seien, dass ein künstliches Hüftgelenk links notwendig und ein künstliches Hüftgelenk rechts empfohlen worden sei.

Nach dem Vorbringen des Klägers wurde ihm das künstliche Hüftgelenk am 2. 5. 2012 implantiert und noch im Jahr 2012 ein künstliches Hüftgelenk für die „andere Seite“ empfohlen.

Die Notfrist von vier Wochen zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist von dem Tag zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 534 Abs 1 und 2 Z 4 ZPO).

Da der Kläger die Rechtzeitigkeit der aus dem im Revisionsrekurs noch aufrechterhaltenen Grund erhobenen Wiederaufnahmsklage nicht glaubhaft machte, ist deren Zurückweisung zutreffend. Die Frage, ob die behauptete neue Tatsache einen Wiederaufnahmegrund bildet, ist demnach nicht präjudiziell.