JudikaturJustiz10Ob255/99v

10Ob255/99v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst W*****, Pensionist, *****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Gebrüder G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener und Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen S 700.800,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 1999, GZ 4 R 101/99x-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Revisionswerber erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils darin, dass das Gericht zweiter Instanz die in der Berufung enthaltene Rüge der Beweiswürdigung nur mangelhaft mit nicht nachvollziehbaren Scheinbegründungen erledigt habe.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin liegt, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder dass die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge befasst und die Ansicht vertreten, dass die Berufungsausführungen nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern. Die Revisionsausführungen stellen letztlich nur den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet (vgl Judikaturnachweise in MGA, ZPO14 ENr 59 zu § 503).

Nach ständiger Rechtsprechung können auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinvernahme zweier vom Prozessgegner geführter Zeugen) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN uva).

Die außerordentliche Revision erweist sich somit als unzulässig.