K120.912/0008-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. DUSCHANEK, Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
1. Über die Beschwerde des Mag. Kurt T*** in Wien, L***gasse 1*** (Beschwerdeführer), gegen die Bezirkshauptmannschaft Liezen in 8940 Liezen, Hauptplatz 12 (Beschwerdegegnerin), vom 24. November 2003 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten durch Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens vom 22. September 2003 wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin gemäß § 52 DSG 2000 wird wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 52 Abs. 5 DSG 2000 zurückgewiesen.
Begründung
I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
a. Mit Schreiben vom 22. September 2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Auskunftserteilung gemäß § 26 DSG 2000 hinsichtlich Art und Inhalt der ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten, woher diese stammen und wozu diese verwendet würden, an wen sie übermittelt worden seien und zu welchem Zweck und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Datenanwendungen betrieben worden seien. Seinem Auskunftsersuchen schloss der Beschwerdeführer eine Kopie seines Meldezettels an.
Da die Beschwerdegegnerin auf dieses Auskunftsersuchen nicht reagierte, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. November 2003 wegen Verletzung des Auskunftsrechtes gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 Beschwerde an die Datenschutzkommission, legte den Antrag auf Auskunftserteilung vom 22. September 2003 an die Beschwerdegegnerin vor und monierte, dass diesem Auskunftsersuchen innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen nicht entsprochen worden sei. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 52 DSG 2000 gegen die Beschwerdegegnerin.
b. Mit der von der Datenschutzkommission aufgetragenen Stellungnahme vom 16. Jänner 2004 legte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom selben Tag vor, in welchem diesem jene personenbezogenen Daten mitgeteilt worden seien, welche die Beschwerdegegnerin verarbeitet habe. Dies seien Titel, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Vorname der Mutter, Vorname des Vaters, Führerscheinnummer, sowie ausstellende Führerscheinbehörde. Es schienen bei der Beschwerdegegnerin lediglich die Daten des Führerscheins des Beschwerdeführers auf, welche aus dem Führerscheinantrag des Beschwerdeführers stammen würden.
c. In Reaktion auf das zu diesem Vorbringen der Beschwerdegegnerin von der Datenschutzkommission gewährte Parteiengehör führte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 29. Februar 2004 aus, die Beschwerdegegnerin weigere sich nach wie vor, den Inhalt, die Aktualität und die Herkunft der Daten vollständig und nachvollziehbar offen zu legen. Darüber hinaus wiederholte der Beschwerdeführer nochmals seinen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin.
d. Mit Schriftsatz vom 11. März 2004 legte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des gesamten Führerscheinaktes sowie weitere Eingaben und Anträge des Beschwerdeführers vor.
e. Von dem dazu gewährten Parteiengehör machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Ebenso wenig reagierte er auf den Schriftsatz der Datenschutzkommission vom 20. Juli 2004, mit welchem er nochmals gefragt wurde, ob seinem Auskunftsersuchen seitens der Beschwerdegegnerin mittlerweile entsprochen worden wäre, bzw. ob es seiner Meinung nach Anhaltspunkte dafür gäbe, dass bei der Beschwerdegegnerin noch weitere ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden und gegebenenfalls welche dies sein sollten.
f. In einer weiteren Stellungnahme vom 2. November 2004 stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sämtliche beauskunftete Daten aus dem Führerscheinakt entnommen worden und diese Daten auch im Führerscheinregister, in welches sämtliche mit Führerscheinangelegenheiten betraute Behörden Einsicht hätten, EDV-mäßig erfasst seien. Führerscheindaten würden in keiner anderen Datensammlung aufscheinen.
g. In dem dazu gewährten Parteiengehör wendete sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. März 2005 nunmehr dagegen, dass die Beschwerdegegnerin für die Erledigung seines Auskunftsbegehrens fast vier Monate benötigt habe, obwohl das DSG dafür eine Frist von maximal acht Wochen vorsehe. In einem weiteren E-Mail vom 11. Mai 2005 monierte der Beschwerdeführer zudem, die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine Angaben darüber gemacht, wo sie seine persönlichen E-Mail-Daten gespeichert habe bzw. wer zu diesen Daten Zugriff habe.
II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, mehrere Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin eingeholt und in die von ihr vorgelegten Unterlagen Einsicht genommen. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Äußerungen und Urkunden der Beschwerdegegnerin Parteiengehör eingeräumt.
III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Mit Schreiben vom 22. September 2003 begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Auskunft hinsichtlich Art und Inhalt der ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten, woher diese stammen und wozu diese verwendet werden, an wen sie übermittelt worden sind und zu welchem Zweck und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Datenanwendungen betrieben worden sind.
In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Jänner 2004 gab die Beschwerdegegnerin Titel, Vor- und Nachname, Geburtstag, Anschrift, Vornamen der Eltern und Führerscheinnummer des Beschwerdeführers an.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die von den Parteien vorgelegten, unwidersprochen gebliebenen Urkunden.
Diese Daten stammen ausschließlich aus dem im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer geführten Papierakt und sind überdies im elektronisch geführten Führerscheinregister erfasst. Weitere Daten sind nicht gespeichert.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf das unwidersprochen gebliebene Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2004 und den übermittelten Führerscheinakt.
IV. Rechtliche Schlussfolgerungen
Zu Spruchteil 1:
a. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß der Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmung das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung regelt § 26 Abs. 1 DSG 2000, dass der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben hat, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. (…) Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlage hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.
Gemäß dessen Abs. 4 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
b. Anwendung auf den Beschwerdefall
Nach der Rechtssprechung der Datenschutzkommission (vgl. unter anderem den Bescheid vom 23. November 2001, GZ K120.748/022-DSK/2001; abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) enthält der Anspruch auf Auskunft das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betroffene über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern auch, dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zu geben ist. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen, darüber hinaus der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften.
Die mit Schreiben vom 16. Jänner 2004 erteilte Auskunft enthält die von der Beschwerdegegnerin zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten. Dem Schriftsatz ist auch die Herkunft der Daten zu entnehmen. Auch der Zweck der Datenverarbeitung wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben.
Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr gegen die fehlende Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung richtet, so ist ihm die Rechtsprechung der Datenschutzkommission (vgl. die Entscheidungen GZ K120.698/002-DSK/2003 vom 1. Juli 2003 und GZ K120.899/0004-DSK/2004 vom 18. Mai 2004, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) entgegen zu halten, wonach die Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist in der Regel ab jenem Augenblick keine durch Feststellungsbescheid rügbare Verletzung des § 26 DSG 2000 mehr begründet, in dem tatsächlich Auskunft erteilt wurde. Grund hiefür ist, dass der Zweck des Auskunftsrechtes die Erteilung einer Auskunft ist. Sobald dies – und sei es auch verspätet – geschehen ist, ist in der Regel der Zweck des Auskunftsrechts erfüllt. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Betroffenen auf bescheidmäßige Feststellung einer Überschreitung der achtwöchigen Auskunftsfrist oder des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung berechtigt war, hat der Gesetzgeber expressis verbis nicht normiert. Mit der Erteilung der vom Betroffenen verlangten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, ist somit – sofern nicht auf Grund des Ermittlungsverfahrens anderes angenommen werden muss – das mit der Einrichtung des Auskunftsanspruches verbundene Regelungsziel verwirklicht.
Schließlich moniert der Beschwerdeführer auch, die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine Auskunft darüber erteilt, wo sie seine persönlichen E-Mail-Daten gespeichert habe bzw. wer zu diesen Daten Zugriff habe. Wie die Datenschutzkommission bereits mit Bescheid vom 8. Oktober 2004, GZ K120.826/0002-DSK/2004, (ebenfalls abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) entschieden hat, unterliegen erst nach tatsächlicher Auskunftserteilung entstandene Daten nicht dem Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000, da diese ja zum Auskunftszeitpunkt noch gar nicht beauskunftet werden konnten. Daten betreffend den E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nach dem 16. Januar 2004 (Zeitpunkt der Auskunftserteilung) – und aus Sicht der Datenschutzkommission betrifft dies sämtlichen E-Mail-Verkehr in dieser Angelegenheit – unterliegen daher nicht dem ursprünglichen Auskunftsbegehren, welches, wie bereits oben dargestellt, vollständig erfüllt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil 2:
a. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 3 DSG 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18 890 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid ua. nicht beauskunftet.
Gemäß § 52 Abs. 5 DSG 2000 ist für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
b. Anwendung auf den Beschwerdefall
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 24. November 2003 auch die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 52 DSG 2000 gegen die Beschwerdegegnerin. Da gemäß § 52 Abs. 5 DSG 2000 für Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 bis 4 leg.cit. die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, zuständig ist, war dieser Antrag wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.
Im Übrigen ist Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 3 DSG 2000, dass Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid nicht beauskunftet wurden. Da ein solches rechtskräftiges Urteil oder ein Bescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben war, geht der Antrag auch aus diesem Grund ins Leere.
Es war daher auch hier spruchgemäß zu entscheiden.