JudikaturDSB

K121.378/0003-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 21. Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Klaus M*** (Beschwerdeführer) in N*** vom 3. April 2008 gegen die Wirtschaftskammer Oberösterreich (Beschwerdegegnerin) in Linz wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Veröffentlichung von Insolvenzdaten des Beschwerdeführers im Internet, wird entschieden:

- Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF iVm § 14 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl Nr. 337/1914 idgF und § 89j GOG, RGBl Nr. 217/1896 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde vom 3. April 2008 (Eingang bei der Datenschutzkommission per 4. April 2008) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf einer Webseite im Internet Daten zu einem ihn betreffenden Konkursverfahren veröffentliche, die bei Eingabe seines Namens in die Internet-Suchmaschine http://www.google.at/ zu finden und abzurufen seien. Im Gegensatz dazu seien die Daten der amtlichen Ediktsdatei der Justiz, in der auch Konkursverfahren kundgemacht würden, gegen direktes Einlesen durch Internet-Suchmaschinen geschützt. Weiters habe die Auffindbarkeit seiner Insolvenzdaten in der Veröffentlichung der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zur Ediktsdatei der Justiz oder zur Veröffentlichung in anderen Zeitungen wie etwa der Wiener Zeitung keine zeitliche Begrenzung. Er habe auch an die Beschwerdegegnerin das Begehren gestellt, die beschwerdegegenständlichen Daten nicht mehr zugänglich zu machen, da diese negative Konsequenzen für ihn hervorgerufen hätten, was von der Beschwerdegegnerin aber abgelehnt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 24. April 2008 vor, es handle sich bei den beschwerdegegenständlichen Daten um den Inhalt einer in einem Online-Archiv abrufbaren Ausgabe der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „OÖ Wirtschaft – Kammernachrichten“. Die Veröffentlichung solcher Daten erfolge im Rahmen der Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgabe der Beratung, Unterstützung und Information der Mitglieder. Der Inhalt entspreche den in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlichten Daten, wie sie etwa auch von verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht würden.

In einer ergänzenden Stellungnahme (nach beidseitigem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens) vom 7. Mai 2008 brachte die Beschwerdegegnerin außerdem vor, auch aus einem eventuellen Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine Datenverwendung ergebe sich kein Recht auf Löschung, da der Beschwerdeführer nicht überwiegend schutzwürdig sei und die Beschwerdegegnerin nur ihrem gesetzlichen Informationsauftrag nachgekommen sei.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass Insolvenzdaten des Beschwerdeführers, die in der Ausgabe Nr. ** (200*) der Zeitschrift „OÖ Wirtschaft – Kammernachrichten“ enthalten sind, im Internet auf einer für Internet-Suchmaschinen nicht gesperrten Seite zugänglich sind.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben (E-Mail) vom 25. September 2007 die Beschwerdegegnerin darum, die genau (URL-Angabe) bezeichnete Online-Ausgabe der Zeitschrift „OÖ Wirtschaft – Kammernachrichten“ „von ihrem Server zu nehmen“, da die Nennung seiner Person in der Rubrik „Insolvenzen“ negative Konsequenzen für ihn hervorgerufen habe. Mit Schreiben (E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin) vom 20. November 2007 wurde dieses Anbringen abgelehnt.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der Korrespondenz, die als Beilage der Beschwerde vom 3. April 2008 angeschlossen ist.

2.1. Die Datenschutzkommission hat durch Abfrage des im Internet allgemein zugänglichen Online-Archivs der von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Zeitschrift „OÖ Wirtschaft – Kammernachrichten“

(http://wko.at/ooe/Medien/Kammernachrichten/200*/pdf-Files/KN**.pdf) am 8. April 2008 in der Folge ** vom 11. November 200* auf Seite ** in der Rubrik „Insolvenzen/Abweisung“ folgende Notiz gefunden:

„M*** Klaus Heinrich D*** Str. 9*c

(Hauptwohnsitz) **99 T*** geb. 23.06.19** **99 T***, A***straße

**7/23 (Nebenwohnsitz) LG B***

1* S 98**/0*j“

Diese Daten konnten an der bezeichneten Fundstelle am 8. April 2008 mit Hilfe der Internet-Suchmaschine http://www.google.at, wie in der Beschwerde vom 3. April beschrieben, unter Eingabe des Namens des Beschwerdeführers als Suchbegriff gefunden werden.

2.2. Am 30. April 2008 waren in der öffentlich zugänglichen amtlichen Ediktsdatei der Justiz im Internet (http://www.edikte.justiz.gv.at/), Untergruppe „Insolvenzdatei“, Daten betreffend zwei Konkurse abrufbar, in denen der Beschwerdeführer (Gemein )Schuldner ist bzw. war:

BG T***, 5* S 1*5/0*c - Konkursverfahren - M*** Klaus LG B***, 1* S 98**/0*j - Konkursverfahren - M*** Klaus

3.1. Die Eintragungen über den Beschwerdeführer im Insolvenzregister waren am 30. Oktober 2008 an der Internetadresse http://www.edikte.justiz.gv.at/ für die Datenschutzkommission nicht mehr zugänglich.

3.2. Die Insolvenzdaten über den Beschwerdeführer konnten an der bezeichneten Fundstelle in den oö.

Wirtschaftskammernachrichten am 14. November 2008 mit Hilfe der Internet-Suchmaschine http://www.google.at bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers als Suchkriterium nicht mehr gefunden werden.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den als Ausdruck zum angegebenen Stichtag durch den Sachbearbeiter des Büros der Datenschutzkommission mit Hilfe der Suchmaschine www.google.at gesicherten Dateiinhalten (Beilagen zu GZ: K121.378/0002-DSK/2008 und zu GZ: K121.378/0004-DSK/2008 bzw. GZ: K121.378/0010-DSK/2008). Im zur Nichtauffindbarkeit gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer nicht .

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet:

„(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“

§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997 lautet:

„Insolvenzdatei

§ 14. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).

(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit

(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.“

§ 89j GOG, RGBl Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004, lautet:

„Ediktsdatei

§ 89j. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.

(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin verlangt, dass sie dafür Sorge tragen solle, dass die ihn betreffenden Insolvenzdaten im elektronischen Archiv der OÖ Wirtschaft - Kammernachrichten bei Eingabe seines Namens in Internet-Suchmaschinen nicht mehr aufgefunden werden können. Nachdem die Beschwerdegegnerin dieses Ansinnen zurückgewiesen hat, hat sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzkommission gewandt, damit sie der Beschwerdegegnerin auftrage, dem Begehren des Beschwerdeführers zu entsprechen.

Wie sich aus den Ermittlungen der Datenschutzkommission ergeben hat, hat die Beschwerdegegnerin sich zunächst geweigert, dem Anbringen des Betroffenen zu entsprechen - inhaltlich ist dieses Anbringen als Begehren der (logischen) Löschung von Daten (Zugangssperre für Internet-Suchmaschinen) zu deuten. Da jedoch weiters von der Datenschutzkommission festgestellt wurde, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt die beschwerdegegenständlichen Daten im Archiv der oö Wirtschaftskammernachrichten über Internet-Suchmaschinen nicht mehr erreichbar sind, ist das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt, sodass es ihm nunmehr an einem Rechtsschutzinteresse mangelt, das die Erlassung eines Leistungsauftrags an die Beschwerdegegnerin erforderlich machen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu den Begleitgrundrechten auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung werden diese Rechte eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft, Richtigstellung oder Löschung nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 bzw. § 27 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt zwar eine Verletzung im Begleitgrundrecht dar, diese ist aber durch Nachholung der Auskunft, Richtigstellung oder Löschung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005, GZ K121.238/0006-DSK/2007, GZ K121.294/0010-DSK/2007). Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Recht auf Löschung in seinem Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, und im Hinblick auf das Recht auf Auskunft in seinem Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/06/0330, bestätigt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begehren eines Beschwerdeführers tatsächlich Rechnung getragen wurde, fehlt ein fortgesetztes Rechtsschutzinteresse, sodass in einem noch laufenden Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission die Voraussetzung für die Anrufung der Datenschutzkommission weggefallen ist und die Beschwerde vom Beschwerdeführer an sich zurückzuziehen wäre. Unterlässt er dies, muss seine Beschwerde in der Folge von der Datenschutzkommission wegen zwischenzeitig weggefallenem Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

b) Ob die Datenschutzkommission allenfalls auch im Hinblick auf das Medienprivileg des § 48 DSG 2000 zu einer Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache unzuständig gewesen wäre, konnte dahingestellt bleiben, da ihre Unzuständigkeit jedenfalls im Hinblick auf mangelndes Rechtsschutzinteresse gegeben war.

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