JudikaturDSB

K121.331/0011-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Immanuel L*** in L*** (Beschwerdeführer) vom 20. August 2007, verbessert mit Schreiben vom 31. August 2007, gegen die C*** Gesellschaft mbH in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass seinem Auskunftsbegehren vom 9. Juni 2007 nicht nachgekommen wurde. Auf Verbesserungsauftrag, die Adresse der Beschwerdegegnerin laute ***, 1130 Wien, sein Auskunftsbegehren sei aber an die ***, 1100 Wien, adressiert, gab der Beschwerdeführer an, dass für den Zeitpunkt seines Auskunftsbegehrens aufgrund Umbauarbeiten die Beschwerdegegnerin im Internet die Adresse ***, 1100 Wien, angegeben habe, weshalb das Begehren zurecht an diese Adresse erfolgt sei.

Die damit konfrontierte Beschwerdegegnerin übersandte zunächst nur der Datenschutzkommission eine Stellungnahme, worin sie die Adressänderung begründete und einige Datenarten in Bezug auf den Beschwerdeführer nannte.

Mit dem Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 vertraut gemacht, erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2007 Auskunft.

In dem dazu gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin der Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 rechtmäßig nachgekommen ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer richtete am 9. Juni 2007 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, welchem diese zunächst nicht nachgekommen ist.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und den Beilagen dazu.

Im Verfahren vor der Datenschutzkommission erteilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. September 2007 Auskunft an den Beschwerdeführer.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem auch der Datenschutzkommission übermittelten Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 11. September 2007 selbst. Wie schon erwähnt hat sich der Beschwerdeführer dazu im Parteiengehör nicht geäußert.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin Auskunft iSd § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 erteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005; zur äquivalenten Frist beim Recht auf Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 hat dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh/, allerdings unter dem falschen Datum 27. März 2006 bereits bestätigt). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und ist eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch für die Datenschutzkommission nicht erkennbar.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

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