K121.294/0010-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 1. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des I in P (Beschwerdeführer) vom 17. April 2007 gegen das Arbeitsmarktservice Wien E-Gasse (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom 15. Februar 2007 vom Beschwerdegegner nicht beantwortet worden sei.
Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die Datenschutzkommission legte der Beschwerdegegner in zwei Teilen am 25. April bzw. 3. Mai 2007 dem Beschwerdeführer mittlerweile erteilte Auskünfte vor und erklärte die Verspätung mit einem Versehen: Der Akt des Beschwerdeführers sei im Zuge eines Berufungsverfahrens der AMS-Landesgeschäftsstelle vorgelegt worden und das darin befindliche Auskunftsbegehren übersehen worden.
Im dazu gewährten Parteiengehör bestritt der Beschwerdeführer den Erhalt der Auskünfte nicht, sondern brachte mit Stellungnahme vom 20. Mai 2007 lediglich vor, der Beschwerdegegner wäre mit seinen finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen durchaus in der Lage gewesen, eine Kopie des Auskunftsbegehrens zu erstellen und damit fristgerecht darauf zu reagieren.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die bloße Nichteinhaltung der Frist stellt zwar eine Rechtsverletzung dar, die aber durch Nachholung der Auskunft sanierbar ist und daher für sich alleine nicht nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft wurde vom Beschwerdeführer niemals bestritten und ist schon deshalb nicht Beschwerdegegenstand. Somit fehlt der Beschwerde seit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2007, in dem er den Erhalt der Auskünfte implizit bestätigt und nur noch deren Verspätung rügt, die Behauptung einer aktuellen Verletzung im Recht auf Auskunft und damit das Rechtsschutzinteresse (vgl. zum ähnlichen Fall der nachträglichen Durchführung einer Löschung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh, allerdings unter dem falschen Datum 27. März 2006).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.