JudikaturDSB

K121.456/0003-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Stefan S*** in C*** (Beschwerdeführer) vom 5. November 2008 gegen die N*** GmbH in X*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000

B e g r ü n d u n g:

I. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde vom 4. November 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom 30. August 2008 bisher nicht beantwortet worden sei.

Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Datenschutzkommission mit diesem Vorbringen konfrontiert worden war, legte sie am 12. November 2008 die Kopie einer Auskunft an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2008 vor.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

II. Beschwerdegegenstand

Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom 30. August 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft gegeben hat.

III. Sachverhalt

Aufgrund des Vorbringens ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 30. August 2008 von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 30. August 2008.

Über Aufforderung der Datenschutzkommission teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 mit, dass eine Durchsicht sämtlicher Archivakten ergeben habe, dass in den letzten Jahren vier (näher dargestellte) Akten der Beschwerdegegnerin zum Inkasso übergeben worden seien. Sämtliche Betreibungsschritte seien jedoch bereits eingestellt worden. Es sei daher zum Beschwerdeführer kein aushaftender Inkassofall und damit verbunden kein Negativmerkmal gespeichert.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2008 erstatteten Vorbringen sowie dem darin vorgelegten Schreiben vom 29. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer hat sich dazu trotz Gewährung von Parteiengehör nicht geäußert.

IV. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die bloße Nichteinhaltung der Frist stellt zwar eine Rechtsverletzung dar, die aber durch Nachholung der Auskunft sanierbar ist und daher für sich alleine nicht nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 eine (näher konkretisierte) Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten erteilt. Gründe, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen würden, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.

Da dem Beschwerdeführer somit aber im Sinne seines Auskunftsbegehrens Auskunft erteilt wurde, erweist sich die Beschwerde im hier relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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