K121.324/0008-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Harald O*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 19. Juni 2007 gegen die D*** AG in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen 1. Verletzung im Recht auf Auskunft und 2. Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr (im zu GZ K121.304 protokollierten Beschwerdefall bemängelte er, gar keine Auskunft erhalten zu haben) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen sei, als in der Auskunft vom 6. Juni 2007 nicht angegeben worden sei, warum über seine Person im Dezember 2005 und im April 2006 jeweils eine Bonitätsauskunft eingeholt worden sei, somit der Zweck der Datenverwendung fehle.
Zur Stellungnahme aufgefordert gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 auch dem Beschwerdeführer gegenüber bekannt, dass am 19. Dezember 2005 bei der Wirtschaftsauskunftei X*** GmbH eine Bonitätsauskunft eingeholt worden sei, weil der Beschwerdeführer am 30. November 2005 eine Klage beim Handelsgericht Wien gegen die Beschwerdegegnerin eingebracht habe. Am 26. April 2007 sei bei L*** eine weitere Bonitätsauskunft eingeholt worden, weil der Beschwerdeführer [Anmerkung Bearbeiter: im Original auf Grund eines Redaktionsversehens „Beschwerdegegner“] am 14. April 2007 einen Drohbrief an Herrn Dr. Y*** gerichtet habe.
In dem dazu gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer an, dass durch das Schreiben vom 9. Oktober 2007 seitens der Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsrecht entsprochen wurde. Er halte allerdings seine Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung aufrecht, da die in der Auskunft angegebenen Gründe für die Bonitätsabfragen nicht stichhältig seien.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob einerseits die Beschwerdegegnerin der Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 vollständig nachgekommen ist und andererseits eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer richtete am 10. Februar 2007 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin.
In der von der Beschwerdegegnerin erteilten Auskunft vom 6. Juni 2007 wurde nicht angegeben, aus welchem Grund im Dezember 2005 eine Bonitätsauskunft über den Beschwerdegegner eingeholt wurde.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und den Beilagen dazu.
Im Verfahren vor der Datenschutzkommission erteilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an den Beschwerdeführer darüber Auskunft, aus welchem Grund am 19. Dezember 2005 und am 26. April 2006 Bonitätsauskünfte über den Beschwerdegegner eingeholt wurden. In diesem Schreiben vom 9. Oktober 2007 im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer selbst festgehalten, dass sein Auskunftsrecht nunmehr erfüllt sei, hat seine Beschwerde diesbezüglich allerdings nicht zurückgezogen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem auch der Datenschutzkommission übermittelten Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 9. Oktober 2007 selbst. Diesbezüglich teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 im Zuge des Parteiengehörs mit, dass damit sein Auskunftsrecht erfüllt wurde.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin Auskunft iSd § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 erteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005; zur äquivalenten Frist beim Recht auf Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 hat dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh/, allerdings unter dem falschen Datum 27. März 2006 bereits bestätigt). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und ist auch für die Datenschutzkommission nicht erkennbar.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dadurch abzielt, dass kein berechtigtes Interesse der D*** AG zur Einholung der Bonitätsauskünfte, somit zur Ermittlung seiner Daten, bestanden habe, ist eine Behandlung in einem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nicht möglich, da diese gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nur dann zuständig ist, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen der Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Datenschutzkommission ist daher, soweit hier eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht wird, unzuständig.
Die Datenschutzkommission wird allerdings dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zum Anlass nehmen, die Zulässigkeit der Datenermittlung durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr gemäß § 30 DSG 2000 zustehenden Kontrollbefugnisse zu überprüfen.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abzuweisen, hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückzuweisen.