K121.257/0003-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 07. März 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Siegmund C*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 23. September 2006 gegen die S*** GmbH in Z*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom Dezember 2005 nicht ordnungsgemäß erfüllt hätte. Übermittlungsempfänger und Dienstleister seien nicht genannt worden.
Die damit konfrontierte Beschwerdegegnerin übersandte der Datenschutzkommission eine Kopie des Schreibens an den Beschwerdeführer vom 10. November 2006, in welchem ihm gegenüber die konkreten Empfänger seiner Daten bekannt gegeben worden seien.
Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gewährt, er hat sich jedoch nicht geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Richtigkeit und Vollständigkeit des Auskunftsschreibens vom 10. November 2006 iVm jenem dem Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des ha. Verfahrens übermittelten Auskunftsschreiben ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer richtete im Dezember 2005 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, dessen Beantwortung nach seinen Angaben lediglich die Empfänger seiner Daten und die Dienstleister vermissen lies.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und den Beilagen dazu. Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren aber weder Kopien seines Auskunftsbegehrens noch der vor Einleitung des Verfahrens erteilten Auskunft der Datenschutzkommission vorgelegt.
Im Verfahren vor der Datenschutzkommission ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Auskunft mit Schreiben vom 10. November 2006 dergestalt, dass sie dem Beschwerdeführer die Empfänger seiner bei der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten bzw. die mit der Verarbeitung befassten Dienstleister im Einzelnen bekannt gab.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem auch der Datenschutzkommission übermittelten Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 10. November 2006. Wie schon erwähnt hat sich der Beschwerdeführer dazu im Parteiengehör nicht geäußert.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerdegegnerin hat ihre dem Beschwerdeführer bereits erteilte Auskunft auf sein Begehren vom Dezember 2005 am 10. November 2006 ergänzt. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 stellt nach ständiger Rechtssprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005; zur äquivalenten Frist beim Recht auf Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 hat dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh/, allerdings unter dem falschen Datum 27. März 2006, bereits bestätigt). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergänzung wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und ist auch für die Datenschutzkommission nicht erkennbar.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.