K121.265/0013-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Alfreda M*** (Beschwerdeführerin) aus N*** vom 21. Dezember 2006 gegen das Finanzamt Wien **/** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1, 3 und 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner ihr Auskunftsbegehren vom 5. Oktober 2006 nicht beantwortet habe.
Der Beschwerdegegner legte mit Stellungnahme vom 15. März 2007 die Kopie eines an die Beschwerdeführerin ergangenen Schreibens vom 12. März 2007 vor, in dem teilweise auf eine am 22. Februar 2007 aufgenommene Niederschrift (Einschaunahme in Daten in den Räumen der Steuer- und Zollkoordination Region Wien) verwiesen und – in den noch offenen Punkten – die Auskunftserteilung mit Begründung abgelehnt wird, sowie weitere Aktenkopien vor. Die objektiv nicht bestreitbare Verspätung wird damit begründet, man habe das entsprechende Schreiben der Beschwerdeführer dahin gehend ausgelegt, dass diese bloß Einsicht in ihren Personalakt begehrt habe – welche auch gewährt worden sei.
Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2007 den Erhalt dieses Schreibens, wiederholte aber, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, ihrem Auskunftsersuchen (gestützt auf § 26 DSG 2000 „iVm dem Auskunftspflichtgesetz“) nachzukommen.
Die Datenschutzkommission forderte die Beschwerdeführerin daraufhin am 1. Juni 2007 zur Klarstellung auf, wie dieses Vorbringen zu deuten sei. Ein Vorwurf, wonach die erteilte Auskunft bzw. Ablehnung derselben vom 12. März 2007 inhaltlich mangelhaft (insbesondere unvollständig) wäre, lasse sich dem Schreiben vom 4. April 2007 nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Im Übrigen wäre in einem derartigen Vorbringen eine neue Beschwerde zu sehen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Datenschutzkommission im Fall des Unterbleibens einer Reaktion auf Grundlage der ursprünglichen Beschwerdebehauptung - Unterbleiben einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren - entscheiden werde.
Die Beschwerdeführerin reagierte auf diesen Vorhalt nicht.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welches sie trotz ausdrücklicher Aufforderung vom 1. Juni 2007 samt Manuduktion nicht präzisiert bzw. verändert hat, ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dadurch, dass er auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2006 nicht bzw. nicht ausreichend reagiert hat, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 Abs 1 DSG 2000 verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin richtete am 5. Oktober 2006 ein Schreiben an die Leitung des Finanzamts Wien **/**. Darin ermächtigte sie Herrn Peter U*** als Personalvertreter, Einsicht in ihren Personalakt sowie alle mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehenden Akten und Daten Einsicht zu nehmen. Weiters ersuchte sie um „Erteilung einer erschöpfenden Auskunft“ gemäß § 26 DSG 2000.
Diesem Auskunftsbegehren wurde zunächst nicht entsprochen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde am 14. Dezember 2006 (Posteingang Datenschutzkommission 21. Dezember 2006) wurde die Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners telefonisch kontaktiert (22. Jänner 2007) und um Präzisierung ersucht. Sie verlangte bei dieser Gelegenheit Auskunft über alle zu ihrer Person gespeicherten Daten, insbesondere aber über Logfiles und über E-Mails, die von der Steuer- und Zollkoordination an das Bundesministerium für Finanzen gesendet worden seien. Am 22. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Personalvertreters U*** mündlich befragt und dazu eine Niederschrift aufgenommen. Sie präzisierte bei dieser Gelegenheit ihr Begehren neuerlich dahin gehend, dass sie Auskunft über die Zugriffe auf ihren elektronischen Steuerakt, über den elektronischen Approbanten ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004, über jene Daten, die dem „BIA“ (Anmerkung „Büro für interne Angelegenheiten“, eine kriminalpolizeiliche Spezialeinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Aufklärung u.a. von Amtsdelikten) bei Erstellung eines Berichts vom 10. August 2006 zur Verfügung standen und über den Inhalt bestimmter E-Mails ihrer mittelbaren und unmittelbaren Vorgesetzten im Zusammenhang mit diesem Bericht, verlange.
Dieses Begehren wurde, nachdem es bereits mündlich abgelehnt worden war, in einer begründeten schriftlichen Erledigung vom 12. März 2007, zu 12 ***/29-R*-E*/07, abgelehnt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdegegner vorgelegten Kopien der zitierten Aktenstücke, welchen die Beschwerdeführerin im Parteiengehör nicht widersprochen hat.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 26 Abs 1, 3 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:
„ § 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) [...]
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Wie oben unter B. begründet, ist Beschwerdegegenstand nur die Frage, ob der Beschwerdegegner auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2006 reagiert hat.
Nach Abklärung des Umfangs ihres Auskunftsbegehrens (zu sehen als Aktualisierung der Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 3 DSG 2000) wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2007 eine Erledigung zugestellt, die als begründete Auskunftsverweigerung bzw. negative Auskunftserteilung (§ 26 Abs 4 2. Fall DSG 2000) zu deuten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Anspruch eines Betroffenen auf Erhalt einer Reaktion auf ein Auskunftsbegehren auch dann erfüllt, wenn die Auskunft oder auch ihre Ablehnung nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die bloße Nichteinhaltung der Frist stellt zwar eine Rechtsverletzung dar, die aber durch Nachholung der Auskunft sanierbar ist und daher für sich alleine nicht nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005; in diesem Sinn auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125). Die Rechtmäßigkeit der am 12. März 2007 erfolgten Ablehnung der Auskunft hat die Beschwerdeführerin trotz der ihr angebotenen Möglichkeit (dies im Wege der Einbringung einer weiteren Beschwerde zu tun) nicht substantiiert in Frage gestellt. Der beschwerdegegenständliche Anspruch auf Erhalt einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren ist daher nach dem von der Datenschutzkommission festgestellten Sachverhalt mittlerweile erfüllt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.