JudikaturDSB

K121.185/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
29. September 2006

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. STAUDIGL und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. September 2006 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Ludwig A*** in W*** (Beschwerdeführer) vom 17. April 2006 gegen die S*** GmbH in P*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom 16. Februar 2006 von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet worden sei.

Am 13. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer der Datenschutzkommission mit, die Beschwerdegegnerin habe ihm mittlerweile Auskunft erteilt. Der Aufforderung der Datenschutzkommission vom 29. Juni 2006 zur Präzisierung dieser Mitteilung (ob diese als Zurückziehung der Beschwerde zu deuten sei) ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die bloße Nichteinhaltung der Frist kann somit nicht nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008-DSK/2005). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft wurde vom Beschwerdeführer niemals bestritten und ist schon deshalb nicht Beschwerdegegenstand. Somit fehlt der Beschwerde seit der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2006 die Behauptung einer aktuellen Verletzung im Recht auf Auskunft und damit das Rechtsschutzinteresse (vgl. zum ähnlichen Fall der nachträglichen Durchführung einer Löschung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh, allerdings unter dem falschen Datum 27. März 2006).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

[Anmerkung Bearbeiter: Folgende Bescheide über Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen andere datenschutzrechtliche

Auftraggeber mit sinngemäß gleichem Inhalt sind ergangen:

GZlen: K121.189/0006-DSK/2006

K121.211/0006-DSK/2006

K121.198/0007-DSK/2006

K121.201/0006-DSK/2006

K121.161/0009-DSK/2006

K121.183/0007-DSK/2006

K121.193/0007-DSK/2006

K121.209/0008-DSK/2006

K121.190/0007-DSK/2006

K121.196/0009-DSK/2006

K121.169/0006-DSK/2006

K121.172/0007-DSK/2006

K121.182/0006-DSK/2006]

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