BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX , DEUTSCHLAND, gegen den Bescheid des MILITÄRKOMMANDO TIROL, Ergänzungsabteilung, GBNR: XXXX vom 24.07.2026, nach Beschwerdevorentscheidung GZ P2068341/5-SteKO T/2026 vom 22.09.2026, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (Beschluss) wurde die beschwerdeführende Partei (bP) nach Durchführung des Stellungsverfahrens für VORÜBERGEHEND UNTAUGLICH bis 07/2027 befunden. Der Beschluss der Stellungskommission (SteKo) wurde am 24.07.2027 mündlich verkündet. Der Beschluss enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung (Hervorhebungen durch das BVwG):
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Verkündung schriftlich eine Beschwerde erhoben werden. […] Die Beschwerde ist bei der Stellungskommission TIROL einzubringen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (GZ, Betreff), die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, enthalten. […]“
2. Mit undatiertem Schreiben (=Postaufgabedatum 21.08.2026) - adressiert an das Militärkommando TIROL, Ergänzungsabteilung - brachte die bP einen Arztbrief (datiert mit 31.07.2027) ein und begehrt aus näher genannten medizinischen Gründen ihre UNTAUGLICHKEIT festzustellen. Dieses Schreiben wurde mit dem Eingangsstempel des MilKdo „25.08.2026“ versehen und am 26.08.2026 gescannt. Es wurde von der belangten Behörde in der Folge als Beschwerde gewertet.
3. Am 07.09.2026 bestätigte eine Mitarbeiterin des MilKdo Ergänzungsabteilung, Referat Stellung, den Eingang des Beschwerdeschreibens „vom 26.08.2026 (fristgerecht eingebracht am 21.08.2026/Post-Aufgabestempel)“ und ersuchte um Bekanntgabe einer Zustelladresse im Inland.
Die bP gab mit E-Mail vom selben Tag die Adresse XXXX (ÖSTERREICH) als Zustelladresse bekannt und ersuchte künftige Schriftstücke an diese Adresse zu senden.
4. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.09.2026 wurde die Beschwerde vom Vorsitzenden der Stellungskommission (Sachbearbeiterin, die oa Mitarbeiterin des Referates Stellung) wegen „Verspätung“ zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt:
„Die Stellungskommission Tirol hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes festgestellt, dass Sie Ihre Beschwerde verspätet eingebracht haben, weil Sie die Beschwerde zwar fristgerecht binnen Rechtsmittelfrist zur Post gaben, jedoch mit dem Empfänger Ergänzungsabteilung/Militärkommando TIROL, Kölderstraße 4 in 6020 INNSBRUCK die falsche Einbringungsbehörde wählten und Ihre Beschwerde somit erst am 26.08.2026 verspätet bei der Stellungskommission eingegangen ist.“
5. Gegen die BVE (hinterlegt am 28.09.2026) brachte die bP wiederum mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 08.10.2026) einen Vorlageantrag bei der SteKo ein. Darin führte die bP an, Sie halte Ihre Beschwerdegründe aufrecht und habe die Beschwerde fristgerecht am 21.08.2026 zur Post gegeben. Die BVE sei an die Adresse ihres Nebenwohnsitzes in ÖSTERREICH versandt worden. Sie habe ihren Hauptwohnsitz in DEUTSCHLAND und habe ein Familienmitglied die BVE erst am 01.10.2026 abgeholt und an sie weitergeleitet.
6. Mit Schreiben vom 21.10.2026 legte die SteKo die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Belangte Behörde in diesem Verfahren ist die Stellungskommission des MilKdo TIROL.
Der von der bP bekämpfte Beschluss wurde von der belangten Behörde unstrittig am 24.07.2026 verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Ab diesem Zeitpunkt lief die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Frist von vier Wochen, die daher mit Ablauf des 24.08.2026 geendet hat.
Die bP hat ihr Schreiben, das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde, am 21.08.2026 in DEUTSCHLAND zur Post gegeben und damit innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen. Sie hat die Beschwerde aber nicht an die belangte Behörde adressiert, sondern an die Ergänzungsabteilung des MilKdo TIROL.
Die Beschwerde ist beim MilKdo TIROL erst am 25.08.2026 eingelangt und konnte von diesem daher frühestens an diesem Tag - und damit einen Tag nach Ablauf der Frist - an die zuständige belangte Behörde weitergeleitet werden. Tatsächlich eingelangt bei der zuständigen belangten Behörde ist die Beschwerde am 26.08.2026 und damit zwei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Die BVE wurde am 28.09.2026 - nach einem erfolglosen Zustellversuch an der von der bP angeführten Zustelladresse im ÖSTERREICH (ihrem Nebenwohnsitz) - bei dem dort zuständigen Postamt hinterlegt. Mit diesem Datum begann die zweiwöchige Frist die am 12.10.2026 geendet hat. Der von der bP am 08.10.2026 zur Post gegebene Vorlageantrag war daher fristgerecht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund den Datumsangaben auf den Stempeln der Kuverts und den Eingangsstempeln nachvollzogen werden und sind unstrittig.
Unstrittig ist auch, dass die bP ihre Beschwerde nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung und im Kopf des Stellungsbeschlusses angeführt an die SteKo als zuständige Behörde adressiert hat, sondern an die Ergänzungsabteilung. Diese befinden sich zwar an der gleichen Adresse wie die SteKo war aber nicht bescheiderlassende (belangte) Behörde und damit unzuständig. Gemäß § 6 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) hat die unzuständige Behörde (Ergänzungsabteilung) die Beschwerde frühestens am 25.08.2026 - und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist - an die zuständige Behörde (SteKo) weitergeleitet, das ergibt sich aus dem Einlaufstempel des MilKdo.
Soweit die bP anführt, sie habe ihre Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist am 21.08.2026 zur Post gegeben, wird das nicht bezweifelt, sie kann daraus aber nichts gewinnen, weil aufgrund der falschen Adressierung das Datum der Weiterleitung an die zuständige Behörde relevant ist (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 15 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen. Diese Frist wurde eingehalten.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Antrag der Partei bzw die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
3.2.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt oder verkündet wurde, mit dem Tag der Zustellung bzw Verkündung.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
In der BVE wurden der bP die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten, die bP hat dagegen (nur) vorgebracht, dass sie die Beschwerde innerhalb der Frist am 21.08.2026 zur Post gegeben hat.
Die SteKo ist gem § 15 Abs 1 WG 2001 (Wehrgesetz 2001) die zuständige Behörde, deren sich das MilKdo für die Stellung zu bedienen hat.
Aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde von der bP zwar noch innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde, diese aber an die falsche bzw unzuständige Behörde - Ergänzungsabteilung - adressiert hat. Die Ergänzungsabteilung hat gem § 6 AVG die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen (am 25.08.2026) und damit um einen Tag verspätet an die zuständige Behörde - die Stellungskommission – weitergeleitet.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, mwN; VwGH 18.09.2026, Ra2026/02/0162).
Die Beschwerde ist daher verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.2. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 18b Abs 4 WG 2001 zu verweisen, die lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2005/11/0068, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 8 WG 2001 idF BGBl I Nr 137/2003 (dem heutigen § 18b Abs 4 WG 2001) ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anordnung einer neuerlichen Stellung nur das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird die belangte Behörde zu beurteilen und sodann entweder eine neuerliche Stellung anzuordnen haben oder den Antrag mittels begründetem Bescheid abzuweisen haben. Wobei der bP in letzterem Fall eine Beschwerdemöglichkeit an das BVwG eingeräumt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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