Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, über die Revision des J in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Mai 2026, LVwG 30.38-1061/2026-15, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.
2 Nach dem Akteninhalt wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2026 dem Revisionswerber zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters am 20. Mai 2026 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist nach § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 1. Juli 2026. Die vorliegende als „Beschwerde“ bezeichnete und mit 29. Juni 2026 datierte Revision langte am 2. Juli 2026 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (per E-Mail um 10:14 Uhr) ein und ist daher verspätet.
3 Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2026 zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu an, dass er die Beschwerde an die falsche Adresse geschickt habe, weswegen sie dann einen Tag zu spät an die richtige Stelle gelangt sei.
4 Wird ein fristgebundenes Anbringen-wie eine Revision-bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. z.B. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/10/0108, mwH).
5 Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere § 24 Abs. 2 VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vgl. auch VwGH 4.12.2025, Ra 2025/03/0102, mwN).
Wien, am 18. September 2026
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