W227 2307754-2/11E
W227 2307754-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Forschung und Digitalität der Universität für angewandte Kunst Wien vom 23. Juni 2025, Zl. XXXX /2025:
A)
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Dem Verfahrenshilfeantrag wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 17. Februar 2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Doktoratsstudium an der Universität für angewandte Kunst Wien wegen eines fehlenden Exposés beendet werden solle.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Universität für angewandte Kunst Wien weiter.
2. Mit Bescheid vom 23. Juni 2025 wies die belangte Behörde die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 i.V.m. § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG) zurück.
3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025, betitelt „Ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom 17. Februar 2025 und Bezugnahme auf die Antwort der Universität vom 23. Juni 2025“, wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Universität für angewandte Kunst Wien.
Darin forderte er eine Überprüfung der vorgebrachten Umstände und eine verbindliche Klärung seines Studien- und Rechtsstatus. Für den Fall einer „nicht angemessenen und lösungsorientierten Bearbeitung“ kündigte er an, sich an die Ombudsstelle und „gegebenenfalls an das Bundesverwaltungsgericht“ zu wenden.
4. Am 18. und 21. Juli 2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Schreiben, die er als Ergänzungen seiner „ursprünglichen Beschwerde“ vom 17. Februar 2025 bezeichnete.
Im Schreiben vom 18. Juli 2025 bekräftigte er ausdrücklich den Inhalt dieser ursprünglichen Eingabe und hielt die darin gestellten Anträge aufrecht. Zudem bezeichnete er den Bescheid vom 23. Juni 2025 als „Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Juni 2025“ und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Auch im Schreiben vom 21. Juli 2025 nahm er erneut auf seine ursprüngliche Eingabe und die „Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Juni 2025“ Bezug.
Diese Schreiben leitete das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2025 (Datum des Einlangens) der belangten Behörde zuständigkeitshalber weiter.
5. Erst mit E-Mail vom 30. Juli 2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein ausdrücklich als „Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen den Bescheid der Universität für angewandte Kunst Wien vom 23. Juni 2025“ bezeichnetes Schreiben.
Darin machte er geltend, bereits mit seiner am „13. Juli 2025“ (offenkundiger Schreibfehler) eingebrachten „Ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde“ den Bescheid eindeutig abgelehnt und dessen rechtliche Überprüfung beantragt zu haben. Er habe damit beabsichtigt, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde gemäß § 7 VwGVG zu erheben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Beschwerde am 26. August 2025 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter, da bis dahin beim Bundesverwaltungsgericht kein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid anhängig war.
7. Am 4. September 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2025 brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 zusammengefasst vor, dass er seine Beschwerde bereits am 15. Juli 2025 persönlich am Empfang der Universität für angewandte Kunst Wien abgegeben habe. Die spätere Weiterleitung beruhe auf einem „Missverständnis“ oder einem „internen Übertragungsfehler“ der Universität.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Bescheid vom 23. Juni 2025 wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer als „Beschwerde“ bezeichneten verfahrenseinleitenden Antrag vom 17. Februar 2025 zurück.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet:
„Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Die Beschwerde hat ein Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 (vier) Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Rektorat der Universität für angewandte Kunst Wien schriftlich einzubringen.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 zugestellt.
Am 16. Juli 2025 übergab der Beschwerdeführer persönlich am Empfang der Universität für angewandte Kunst Wien ein mit 14. Juli 2025 datiertes Schreiben mit dem Titel „Ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom 17. Februar 2025 und Bezugnahme auf die Antwort der Universität vom 23. Juni 2025“.
Unter Punkt 6. „Schlussfolgerungen und Forderungen“ führte er aus:
„Ich fordere eine umgehende und transparente Prüfung aller genannten Umstände und eine verbindliche Klärung meines Studien- und Rechtsstatus.
Sollte keine adäquate und lösungsorientierte Bearbeitung erfolgen, sehe ich mich gezwungen, den weiteren Weg über die Ombudsstelle und gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht Wien (Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) zu beschreiten.“
Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bezeichnete er seine Eingabe vom 14. Juli 2025 als „ergänzende schriftliche Replik vom 15. Juli 2025“ sowie als „Ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde“ und den Bescheid vom 23. Juni 2025 als „Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Juni 2025“. Inhaltlich bekräftigte er ausschließlich seine ursprüngliche Eingabe vom 17. Februar 2025 und hielt die darin gestellten Anträge aufrecht. Zudem beantragte er unter Hinweis auf die „Komplexität des verwaltungsrechtlichen Verfahrens“ die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Schreiben am 22. Juli 2025 an die belangte Behörde weiter. Dort langte das Weiterleitungsschreiben am 24. Juli 2025 ein.
Am 21. Juli 2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere „ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde“, in der er erneut auf seine „ursprüngliche Beschwerde vom 17. Februar 2025“ sowie auf die „Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Juni 2025“ Bezug nahm.
Am 30. Juli 2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schließlich ein mit 29. Juli 2025 datiertes Schreiben, das ausdrücklich als „Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen den Bescheid der Universität für angewandte Kunst vom 23. Juni 2025“ bezeichnet war.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Beschwerde am 26. August 2025 an die belangte Behörde weiter, wo sie am 29. August 2025 einlangte.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Akteninhalten, insbesondere dem angefochtenen Bescheid samt Nachforschungsauftrag zum Zustellungsvorgang, den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den dokumentierten Weiterleitungen an die belangte Behörde im Verfahren W128 2307754-1.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vier Wochen und beginnt mit dessen Zustellung. Nach § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG ist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zur Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
Nach § 8a Abs. 7 VwGVG setzt der neuerliche Beginn der Beschwerdefrist voraus, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist beantragt wurde.
3.1.2. Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dessen Inhalt und das daraus erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. etwa VwGH 29.01.2025, Ra 2022/15/0046, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten fristgebundenen Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur gewahrt, wenn das Anbringen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle rechtzeitig zur Weiterleitung an diese aufgegeben wird (vgl. etwa VwGH 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; 10.09.2018, Ra 2018/19/0331, jeweils m.w.N.).
Eine Rechtsverfolgung ist offenbar aussichtslos, wenn ihre Erfolglosigkeit bereits ohne nähere Prüfung erkennbar ist. Maßgeblich sind die objektiven Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
3.1.3.1. Zur verspäteten Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 rechtmäßig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 21. Juli 2025.
Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer mehrere Schreiben ein, die daraufhin zu prüfen sind, ob sie nach ihrem objektiven Erklärungswert als Beschwerden gegen den Bescheid vom 23. Juni 2025 zu qualifizieren sind.
Das Schreiben vom 14. Juli 2025 bezeichnete der Beschwerdeführer ausdrücklich als Ergänzung seiner ursprünglichen Eingabe vom 17. Februar 2025. Zwar nahm er darin auch auf den Bescheid vom 23. Juni 2025 Bezug, begehrte jedoch eine weitere Prüfung der Angelegenheit und eine „verbindliche Klärung seines Studien- und Rechtsstatus“. Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts stellte er lediglich für den Fall in Aussicht, dass keine „angemessene und lösungsorientierte Bearbeitung“ erfolgen sollte.
Damit brachte der Beschwerdeführer gerade nicht zum Ausdruck, bereits mit diesem Schreiben eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juni 2025 erheben zu wollen. Vielmehr behielt er sich die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt vor.
Auch die Schreiben vom 18. und 21. Juli 2025 sind nicht als Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer nahm darin erneut auf seine ursprüngliche Eingabe vom 17. Februar 2025 Bezug, bekräftigte deren Inhalt und hielt die darin gestellten Anträge aufrecht. Den Bescheid vom 23. Juni 2025 bezeichnete er hingegen als „Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Juni 2025“.
Ein auf die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Bescheides gerichtetes Beschwerdebegehren lässt sich aus diesen Eingaben daher ebenfalls nicht ableiten.
Auch der Verfahrenshilfeantrag vom 18. Juli 2025 konnte keinen neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG bewirken.
Dieser wurde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und damit bei der unzuständigen Einbringungsstelle eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht leitete ihn erst am 22. Juli 2025, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, an die belangte Behörde weiter, wo das Weiterleitungsschreiben am 24. Juli 2025 einlangte.
Da die Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt und die Frist nur durch rechtzeitiges Einlangen oder rechtzeitige Aufgabe zur Weiterleitung gewahrt wird (vgl. zur fehlenden Fristwirkung eines verspätet weitergeleiteten Verfahrenshilfeantrags wieder VwGH 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; vgl. auch VGW Wien 13.06.2023, VGW-101/V/042/2634/2023), konnte der Verfahrenshilfeantrag die Beschwerdefrist folglich nicht wahren.
Erst mit seinem am 30. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schreiben vom 29. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juni 2025.
Soweit er darin vorbrachte, bereits mit seiner Eingabe vom 14. Juli 2025 die rechtliche Überprüfung des Bescheides beantragt zu haben, vermag dies deren objektiven Erklärungswert nicht zu ändern. Ein entsprechendes Beschwerdebegehren lässt sich aus dem Inhalt dieser Eingabe nicht ableiten.
Die Beschwerde wurde somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben. Ihre Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde erfolgte am 26. August 2025; dort langte sie am 29. August 2025 ein. Damit war die Beschwerde jedenfalls verspätet.
Da innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben wurde und auch der Verfahrenshilfeantrag keinen neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist bewirkte, ist die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.1.3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag
Wie oben ausgeführt, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe bei offenbar aussichtsloser Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Eine solche liegt vor, wenn die Erfolglosigkeit bereits ohne nähere Prüfung erkennbar ist (vgl. wieder VwGH 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).
Wie bereits unter Punkt 3.1.3.1. dargelegt, wurde die Beschwerde verspätet erhoben. Auch der Verfahrenshilfeantrag vom 18. Juli 2025 konnte keinen neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist bewirken.
Da der beabsichtigten Rechtsverfolgung somit im Entscheidungszeitpunkt ein nicht überwindbares Verfahrenshindernis entgegensteht, erweist sie sich als offenbar aussichtslos i.S.d. § 8a Abs. 1 VwGVG.
Folglich ist dem Verfahrenshilfeantrag nicht Folge zu geben.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Zurückweisung der verspäteten Beschwerde entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Parteianbringen und zur Weiterleitung fristgebundener Eingaben.
Auch die Versagung der Verfahrenshilfe beruht auf dem gesetzlichen Ausschluss offenbar aussichtsloser Rechtsverfolgung gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG und den dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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