Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2023/13/0055, mwN). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108 und VwGH 20.2.1998, 96/15/0127, jeweils mwN).