Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Novak und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die mit 18. Februar 2025 datierte Eingabe des G M in S, betreffend die mit hg. Beschluss vom 29. Jänner 2025, Ra 2022/15/0046 3, erfolgte Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. März 2022, Zl. RV/5100031/2022, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2025, Ra 2022/15/0046 3, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. März 2022, Zl. RV/5100031/2022, zurückgewiesen.
2 Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 18. Februar 2025, das nach seinem ausdrücklichen Wortlaut und Inhalt ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2023/15/0061, mwN).
4 Die gegenständliche Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2025