BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.07.2026, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses seit 29.01.2025 mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Die Beschwerdeführerin hat am 22.06.2026 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.07.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung aufgrund Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, chronisch myelomonozytärer Leukämie, koronarer Herzkrankheit, obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, Vorhofflimmern und Polyneuropathie mit 60 v.H. bewertet wurde.
1.2. Mit Schreiben vom 08.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom 14.07.2026, bei der belangten Behörde am 20.07.2026 eingelangt, brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst an, dass sie mit der Bewertung des Grades der Behinderung von 60 v.H. nicht einverstanden sei. Ihre körperlichen Einschränkungen seien so stark, dass sie einen Rollator brauche, um ein paar Schritte zu gehen. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen, da es schwer für sie sei, für sich selbst zu sorgen. Sie bitte um neuerliche Prüfung und Bewertung ihres Gesundheitszustandes. Weiters legte sie zwei augenmedizinische Befunde bei.
1.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 60 v.H. zu bewerten sei. Die eingeschränkte Gehleistung und körperliche Wendigkeit sind im Gutachten bereits berücksichtigt, und die nachgereichten Befunde seien nicht geeignet, die im Gutachten getroffene Einschätzung zu verändern.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2026 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41, § 43 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von weiterhin 60 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliche Sachverständigengutachte sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid vom 23.07.2026 wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.09.2026, Beschwerde eingebracht.
Darin brachte sie vor, dass ihr bewusst sei, dass sie die Beschwerde nach Ablauf der Frist von 6 Wochen und somit verspätet einbringe, und führte an, aufgrund der in dieser Zeit durchgeführten zwei Serien an Chemotherapie nicht genug Kraft gehabt zu haben, um die Beschwerde früher einzubringen. Sie bitte dennoch um Bearbeitung der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 01.10.2026 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 02.10.2026 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2026 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2026 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 24.07.2026 postalisch übermittelt und die Zustellung daher mit 27.07.2026 rechtswirksam bewirkt worden sei. Die Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 07.09.2026 geendet.
Demnach wäre die eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2026 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
4.2. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2026 telefonisch erklärt, dass sie den Verspätungsvorhalt zur Kenntnis nehme und keine Einwände vorbringen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 22.06.2026 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.07.2026, OB: XXXX , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt.
Die belangte Behörde übergab diesen Bescheid am 24.07.2026 an das Zustellorgan.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 10.09.2026, eingelangt am 15.09.2026, Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2026 ein. In diesem Schreiben führte die Beschwerdeführerin selbst an, dass ihr bewusst ist, dass ihre Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 16.10.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Dieser wurde am 20.10.2026 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.
In einer telefonischen Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin am 20.10.2026, keine Stellungnahme gegen den Verspätungsvorhalt einbringen zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Übernahme des Verspätungsvorhalts ergibt sich aus der Hinterlegungsanzeige, der entnommen werden kann, dass das Schriftstück am 20.10.2026 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen wurde. Die Hinterlegungsanzeige liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)
Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Es steht der belangten Behörde grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 BBG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 12 Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch nicht erlassen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 BBB beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 23.07.2026 am 24.07.2026 von der belangten Behörde an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, in diesem Fall, sohin mit dem 27.07.2026
Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 07.09.2026.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die bei der belangten Behörde am 15.09.2026 einlangte, als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, im Gegenteil war der Beschwerdeführerin bereits beim Einbringen der Beschwerde bewusst, dass diese verspätet eingebracht wurde, wie sie selbst in der Beschwerde anführte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise