BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. René KOPLENIG als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Victoria BIBER, LL.M., als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge einheitlich als „belangte Behörde“ bezeichnet) und legte mehrere medizinische Unterlagen vor. Im Zuge dessen hat er keine Zusatzeintragungen beantragt. Darüber hinaus hat er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) bei der belangten Behörde eingebracht. Diese hat beide Verfahren parallel geführt und jeweils eigene Ordnungsbegriffe vergeben.
Der Beschwerdeführer erhob ausschließlich im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ein Rechtsmittel. Die belangte Behörde holte im Zuge des Ermittlungsverfahrens das Sachverständigengutachten vom 17.04.2026 (vidiert am selben Tag) einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, die den Beschwerdeführer am 16.02.2026 persönlich untersuchte. In diesem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen festgehalten, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1. De-novo-Diabetes mellitus Typ I nach totaler Pankreatektomie (bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung)
2. Zustand nach totaler Pankreatektomie, Zustand nach Splenektomie (bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 07.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung)
3. Degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates (bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung)
Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend führte die Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass das führende Leiden („De-novo-Diabetes mellitus Typ I nach totaler Pankreatektomie“) durch die Leidensposition 2 („Zustand nach totaler Pankreatektomie, Zustand nach Splenektomie) um eine Stufe erhöht wird, da eine wesentlich negative Leidensbeeinflussung besteht. Die Leidensposition 3 führt zu keiner weiteren Erhöhung.
In Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die sie aus, dass im Rahmen der Untersuchung sowie anhand der vorliegenden Befunde keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven und keine die Mobilität behindernden degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt worden seien, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern würden.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2026 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten als Beilage übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Dabei hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Stellungnahme begründet sein muss und – sofern möglich – auch entsprechende Beweismittel beizulegen sind.
Nachfolgend teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2026 mit, dass im medizinischen Ermittlungsverfahren ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ seien gegeben. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde unbefristet ausgestellt. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und weiterführende Informationen über den Behindertenpass übermittelt.
Mit Schreiben vom selben Tag, das auch eine Rechtsmittelbelehrung umfasste, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass.
Mit E-Mail vom 04.07.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides ein, führte dabei jedoch den Ordnungsbegriff des Verfahrens zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft (nach dem BEinstG) an. Er brachte vor, dass er die Ablehnung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bekämpfen wolle. Die Entscheidung der belangten Behörde stütze sich auf die Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.06.2026, die sich jedoch nicht ausreichend mit dem aktuellen fachärztlichen Befund des Allgemeinen Krankenhauses Wien (AKH Wien) vom 08.06.2026 auseinandergesetzt hätte. Dieser Befund bestätige unter anderem eine dauerhafte erhebliche körperliche Leistungsminderung nach zahlreichen komplexen Operationen an Magen, Darm, Leber und Pankreas, stationäre Krankenhausaufenthalte von insgesamt mehr als einem Jahr, einen Gewichtsverlust von rund 30 kg mit deutlicher Verminderung der Muskelkraft, eine auf etwa 180 Meter begrenzte Gehstrecke sowie abdominale Schmerzen, ausgeprägte Erschöpfung, Schwächegefühl und Belastungsdyspnoe bereits nach kurzen Wegstrecken. Zudem würde in dem fachärztlichen Befund des AKH Wien ausdrücklich festgehalten werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der erheblich reduzierten Belastbarkeit, der Bauchdeckenproblematik sowie des erhöhten Risikos bei Gedränge und Erschütterungen nur eingeschränkt bzw. nicht zumutbar sei. Demgegenüber sei die Ärztin für Allgemeinmedizin ohne nachvollziehbare Begründung von einer Gehstrecke von 300 Metern bis 400 Metern ausgegangen und habe nicht dargelegt, weshalb sie den fachärztlichen Befund des AKH Wien nicht gefolgt sei. Insbesondere habe sie sich nicht ausreichend mit den darin enthaltenen, konkreten Feststellungen (Gehstrecke von lediglich 180 Metern, erhebliche körperliche Leistungsminderung und Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) auseinandergesetzt. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zuzuerkennen. Hilfsweise hat er beantragt, ein neues, unabhängiges fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, welches den aktuellen Befund des AKH Wien vollständig berücksichtigt und sich mit dessen Feststellungen nachvollziehbar auseinandersetzt.
Die belangte Behörde übermittelte daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.07.2026 den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde. Die Unterlagen langten am 14.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.07.2026 weitere Unterlagen. Teil dessen war eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.05.2026, in der er eine Stellungnahme zu seinem “Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” erstattete, dabei jedoch den Ordnungsbegriff des Verfahrens zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft (nach dem BEinstG) angab. Darin brachte er unter anderem vor, dass er mit der Einschätzung im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei. Nach einer erfolglosen Operation sei er über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bettlägerig gewesen, hätte in dieser Zeit stark an Gewicht verloren und würde weiterhin an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leiden, insbesondere im Bereich der Bauspeicheldrüse und der Leber. Er leide an einem Mangel der Vitamine A sowie E und sei nachtblind. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er sehr geschwächt, schnell erschöpft und in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt. Längere Gehstrecken seien ihm nicht möglich und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würde eine erhebliche Belastung darstellen. Aus seiner Sicht wäre ihm eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, weswegen er um neuerliche Prüfung seiner aktuellen gesundheitlichen Situation ersuche.
Weiterer Teil der nachträglich von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen war die E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.06.2026, mit der er den oben bereits beschriebenen Befund des AKH Wien von diesem Tag vorlegte.
Zum Befund des AKH Wien hat die belangte Behörde im Verfahren zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft (nach dem BEinstG) die Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 29.06.2026 (vidiert am selben Tag) eingeholt. Diese führte unter anderem aus, dass die Beurteilung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Basis der vorgebrachten Befunde, der diesbezüglichen Befundinterpretation und auf Basis des Untersuchungsbefundes erfolgt sei. Die vorliegende Gesundheitsschädigung würde weder einen maßgeblich herabgesetzten Allgemein- oder Ernährungszustand und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung verursachen, noch eine maßgeblich herabgesetzte körperliche Belastbarkeit oder eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten zur Folge haben, die das Zurücklegen zumindest einer kurzen Wegstrecke von 300 Metern bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen und damit die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Eine Änderung des Leidenszustandes sei durch den neu vorgelegten Befund des AKH Wien nicht belegt, sondern würde sich darin das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis bestätigen. Im Ergebnis würden die anerkannten Leiden weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport behindern. Daher sei eine Änderung der Einschätzung und der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gerechtfertigt.
Die belangte Behörde gab dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage am 06.08.2026 bekannt, dass sie betreffend die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ keinen Bescheid erlassen habe, da der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Die Ärztin für Allgemeinmedizin sei in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2026 auf die Zusatzeintragung eingegangen, da der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme vom 07.05.2026 bzw. 08.06.2026 beanstandet hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Afghanistan geboren, hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist afghanischer Staatsbürger. Er stellte am 10.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Im Zuge dessen hat er nicht beantragt, dass in den Behindertenpass eine Zusatzeintragung vorgenommen werden soll.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt.
Die belangte Behörde hat keinen Bescheid erlassen, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 04.07.2026 richtet sich ausschließlich gegen eine Abweisung eines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
2. Beweiswürdigung:
Das Geburtsdatum, der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich übereinstimmend aus seinem Antrag (AS 15 bis 17) sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 15.07.2026 (OZ 2).
Datum und Umfang des Antrages ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (AS 15 bis 17). Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Antrag die Rubrik „Zusatzeintragungen“ leer gelassen hat (AS 16). Folglich hat er keine Zusatzeintragungen beantragt und hat die belangte Behörde diesen Umstand im Rahmen einer telefonischen Anfrage am 06.08.2026 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 4).
Die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses sowie dessen Inhalt ergeben sich aus den Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2026 (AS 83 bis 86). Dass die belangte Behörde keinen Bescheid erlassen hat, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde, ergibt sich insbesondere aus ihrer telefonischen Auskunft am 06.08.2026 (OZ 4).
In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass er den Behindertenpass als solchen unangefochten lässt und sich ausschließlich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wendet. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. (AS 91 bis 94)
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn kein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und kann die zu dieser Norm bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu der Frage herangezogen werden, was unter „Sache“ des Verfahrens zu verstehen ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Demnach ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Dabei liegt der Akzent nicht auf dem verbalen „Inhalt des Spruches“, sondern auf der „Angelegenheit“ im Sinne der „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“, die der Spruch zu erledigen hat (vgl. VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Dabei kann die „Sache“ („Angelegenheit“) nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete „Sache“ bestimmt, eruiert werden (vgl. VwGH 21.05.2025, Ra 2023/05/0055). Ein darüberhinausgehendes Begehren in der Beschwerde, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht erweitern (vgl. VwGH 31.03.1989, 87/12/0165).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Ein eigener Bescheid ist entsprechend dieser Bestimmung unter anderem dann zu erlassen, wenn einem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung nicht stattgegeben wird. „Sache“ des mit Ausstellung des Behindertenpasses abgeschlossenen Verfahrens war daher ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses und hat die belangte Behörde dabei nicht über die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgesprochen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Beschwerdeführer ankommt, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut seines Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (z.B.: dass der Beschwerdeführer im Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG einen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung stellt, wenn bei derselben Behörde parallel ein Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses geführt wird, in dem der Antrag richtigerweise zu stellen wäre). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die belangte Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen. Keinesfalls darf die belangte Behörde einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Inhalt unterstellen. Besteht ein Widerspruch zwischen dem zweifelsfrei erkennbaren Ziel des Beschwerdeführers und dem von ihm zur Erreichung dieses Ziels ergriffenen, dazu aber offensichtlich ungeeigneten Mittels, so hat die belangte Behörde diesen Widerspruch in einem Verfahren gemäß §§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit 13a AVG aufzuklären. (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0142)
Wenn die belangte Behörde daher Zweifel daran hat, ob der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt hat, hat sie durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung seinen wahren Willen festzustellen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind eindeutig. Darin bekämpft er nicht den Behindertenpass, sondern begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Diese Zusatzeintragung war jedoch nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides der belangten Behörde, weswegen das Beschwerdebegehren den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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