IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 11.08.2025, Zl. XXXX , betreffend Neubemessung der Nebengebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: belangte Behörde).
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurden die dem Beschwerdeführer mittels Dienstrechtsmandat vom 28.10.2010 mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 für die Dauer seiner Einteilung und tatsächlichen Verwendung im militärischen Flugsicherungsdienst beim Betriebsstab/Kommando Luftraumüberwachung zuerkannten pauschalierten Nebengebühren im militärischen Flugsicherungsdienst (Flugsicherungszulage) in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der damals geltenden Fassung in der Höhe von monatlich EUR 19,70 und einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG in der damals geltenden Fassung in der Höhe von monatlich 27,70 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung mit Ablauf des 31.08.2025 mit Null neu bemessen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass dadurch, dass der Beschwerdeführer seit XXXX keine Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsdienst ausübe und seit XXXX keine aufrechten Befähigungen im militärischen Flugsicherungsdienst aufweise, habe sich der der damaligen Zuerkennung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich iSd § 15 Abs. 6 GehG geändert und die o.a. Nebengebühren seien mit Ablauf des 31.08.2025 mit Null neu zu bemessen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde).
Mit Dienstrechtsmandat vom 28.10.2010 wurden dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 für die Dauer seiner Einteilung und tatsächlichen Verwendung im militärischen Flugsicherungsdienst beim Betriebsstab/Kommando Luftraumüberwachung pauschalierte Nebengebühren im militärischen Flugsicherungsdienst (Flugsicherungszulage) in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG in der damals geltenden Fassung in der Höhe von monatlich EUR 19,70 und einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG in der damals geltenden Fassung in der Höhe von monatlich 27,70 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuerkannt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurden diese pauschalierten Nebengebühren mit Ablauf des 31.08.2025 mit Null neu bemessen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteile, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten idgF auszugsweise wie folgt:
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
[…]
8. die Erschwerniszulage (§ 19a)
[…]
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
[…]
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
[…]
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
[…]“
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152; siehe auch VwGH 06.11.2023; Ra 2022/12/0033; 04.12.2019, Ra 2019/12/0019; 05.09.2018, Ra 2018/12/0027; 06.06.2018, Ra 2017/12/0040; 13.11.2013, 2013/12/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt auch eine nach der bisherigen Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen der Aufgabe (Einstellung) einer Pauschalierung von Nebengebühren, die den Beamten in keinem subjektiven Recht verletzt, einerseits und der Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (in geringerem Betrag oder mit Null), deren Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 15 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 zu prüfen war, nicht mehr aufrecht und gelangte zu dem Ergebnis, dass, unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten, auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren verletzt, dem es in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 13.03.2013, 2012/12/0087; siehe auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0068).
3.1.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Das Begehren des Beschwerdeführers ist auf die Belassung der ihm zuvor pauschal zuerkannten Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung gerichtet. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 8 und 10 GehG zählen die Erschwerniszulage und die Aufwandsentschädigung zu den Nebengebühren.
Nach der oben angeführten Judikatur kommt dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Pauschalvergütung für Nebengebühren zu, sodass er durch die Neufestsetzung auf Null der ihm zuvor zugekommenen pauschalierten Nebengebühren auch nicht in seinen Rechten verletzt werden kann. Eine Erschwerniszulage und eine Aufwandsentschädigung wurde ihm im Übrigen nicht abschließend verwehrt, sondern bloß die Pauschalierung eingestellt. Ihm bleibt es unbenommen, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten.
Den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend Ruhendstellung seiner Befähigungen durch die Abteilung Militärluftfahrt sowie Durchführung der Buchungen bzw. Rückforderung des Übergenusses ist zu entgegnen, dass diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Bescheides sind. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2026 betreffend Übergenuss zu verweisen.
Im Ergebnis ist somit die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der relevante Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3.1. wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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