IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena Schatz, LL.B. (WU) über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Bruder der BF genannt, der in Österreich asylberechtigt war.
Am 14.12.2024 reiste die BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie mit einem Visum der Kategorie D legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2024 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2024 gab die BF an, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil ihr Bruder in Österreich asylberechtigt sei.
2. Am 31.03.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache. Zu den Gründen für ihre Ausreise führte die BF zusammengefasst aus, dass die Lage in Syrien sehr schlecht gewesen sei. Es habe Krieg gegeben, und auch weiterhin komme es zu Kämpfen. Zudem herrsche in Syrien viel Ungerechtigkeit. In Österreich gefalle es ihr gut. Sie lerne jeden Tag und bemühe sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. In Syrien habe sie die Schule aus Angst abbrechen müssen, da die QSD (gemeint: die kurdisch revolutionären Jugendlichen) viele Schüler mitgenommen habe.
3. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.05.2026 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA aus, dass die Ausreiseentscheidung der BF nicht aufgrund einer konkreten und ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr erfolgt sei, sodass es dem Vorbringen der BF an Asylrelevanz mangle. Auch habe kein fluchtauslösendes Ereignis im Zusammenhang mit der Ausreise festgestellt werden können. Die BF habe ihren Herkunftsstaat legal und im Besitz eines gültigen Visums der Kategorie D mit dem Ziel der Familienzusammenführung verlassen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht eine Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund ihres Geschlechtes und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung durch die neue syrische Regierung drohe. Die BF wäre aufgrund der fehlenden gesellschaftlichen, sozialen und behördlichen Schutzmechanismen einem Risiko von Gewalt, Schikanen und Belästigungen und daher aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der kurdischen Frauen in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Herkunftsregion der BF nach wie vor extrem volatil sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.09.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum). Die BF gehört der Volksgruppe der Kurden an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und ist syrische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. Darüber hinaus verfügt die BF auch über geringe Arabischkenntnisse und kann sich in der deutschen Sprache verständigen.
Die BF stammt aus der Kleinstadt XXXX (kurdisch auch XXXX ), Gouvernement Al Hasaka, Syrien, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden jüngeren Geschwistern lebte.
Die BF ist ledig und kinderlos.
Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei jüngeren Geschwistern im Dezember 2024 nach Österreich. Ein älterer Bruder der BF lebt in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2026 wurde diesem der mit Bescheid vom 24.08.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die BF war bislang nicht berufstätig und verfügt über keine Berufsausbildung. In Syrien absolvierte sie eine zehnjährige Schulausbildung.
Ihr Onkel väterlicherseits lebt in Syrien, während ihre übrigen Verwandten außerhalb Syriens leben. Im Bundesgebiet leben neben ihren Eltern und Geschwistern auch weitere Onkel und Tanten.
Die BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin:
Der Heimatort der BF, XXXX , Gouvernement Al Hasaka, steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, die teilweise von den kurdischen Kräften aufgrund eines Abkommens zwischen den kurdischen Streitkräften und der syrischen Übergangsregierung ausgeübt wird.
Die BF verließ Syrien im Dezember 2024 gemeinsam mit ihren Eltern mit einem Visum der Kategorie D nach Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Bruder.
Der BF droht im Falle einer Rückkehr keine psychische und/oder physische Gewalt wegen einer (unterstellten) Moral- und Wertehaltung, welche nicht jener der syrischen Zentralregierung bzw. der in Syrien vorherrschenden entspricht.
Die BF ist mit ihren Eltern und ihren jüngeren Geschwistern nach Österreich gekommen und würde im Falle der Rückkehr in Syrien auch wieder mit diesen zusammenleben und daher nicht als alleinstehende Frau wahrgenommen werden. Sie wäre in Syrien zudem nicht auf sich alleine gestellt. Die BF verfügt in Syrien über familiäre Anknüpfungspunkte durch ihre Eltern und Geschwister.
Der BF droht nicht bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als syrische Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung.
Weites droht der BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine konkrete und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Syrien.
Der BF droht keine Verfolgung durch die kurdisch revolutionären Jugendlichen, aufgrund der Weigerung sich von diesen rekrutieren zu lassen.
Die BF wird im Herkunftsland weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt.
Sie wird auch nicht wegen ihres Antrages auf internationalen Schutz in Österreich verfolgt.
Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2026 wurde der BF der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind.
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch.
Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt. Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat.
In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Die Streitkräfte der syrischen Regierung setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. Das allgemeine Ausmaß der Gewalt ist im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Syrien stabilisiert sich. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Die Gewalt hat zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Die neue Regierung hat weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Die neue syrische Regierung hat vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu.
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen.
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens, ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hat. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen.
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden.
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen zurückkehren konnten. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa.
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Es findet nur noch eine freiwillige Rekrutierung satt. Es haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert.
Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib.
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, muss lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind.
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren. Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt. Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen.
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen.
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt. Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben. Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt. Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein.
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht. Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden. Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind.
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind. Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren.
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien. Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen. Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen. Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet. Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind .
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Bei diesen Vorfälle handelt es sich um Handlungen "einzelner" Täter.
Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen.
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Einklang mit der im März 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung bleibt weiterhin möglich. Ein offizielles Moratorium gibt es nicht. Ob es zur Anwendung der Todesstrafe kommt bzw. kommen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Ethnische und religiöse Minderheiten
Kurden
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind.
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert.
Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß. Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden. Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen. Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz. Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt. Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand. Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden. Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren.
Geschlechtsspezifische Gewalt
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten. Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt.
Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Nachdem die DAANES 2015 die Kontrolle über die Region übernommen hatte, kam es zu einer bedeutenden Veränderung der Rolle der Frauen. Frauen begannen, sich an militärischen und politischen Aktivitäten zu beteiligen, ihre Gemeinschaften am Verhandlungstisch zu vertreten und Führungspositionen zu übernehmen. In bestimmten Bereichen gewann die Präsenz von Frauen in der lokalen Verwaltung an Einfluss, und es entstanden Modelle der geteilten Führung, bei denen sowohl ein männlicher als auch ein weiblicher Leiter die gleichen Funktionen und Befugnisse innehaben. In anderen Bereichen war die Präsenz von Frauen jedoch lediglich symbolisch und hatte keinen wirklichen Einfluss vor Ort. Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen erklärt, dass es in Syrien derzeit zwei gegensätzliche Modelle der politischen Teilhabe von Frauen gibt. Im Gegensatz zur Übergangsregierung dient die DAANES als Vorbild für ein starkes Engagement von Frauen. Dort haben Frauen führende politische, militärische und soziale Rollen übernommen. Persönlichkeiten wie Ilham Ahmed und Fawza Youssef haben die Verwaltung in Gesprächen mit der Regierung vertreten, während die Politik der gemeinsamen Führung – die Besetzung jeder Führungsposition mit einem Mann und einer Frau – zu einem Markenzeichen der Regierungsführung in der Region geworden ist. Im Rahmen der Agenda der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus' wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus' beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleibt. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, Frauen und Männer gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die DAANES hat eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt, spezielle Frauenausschüsse wie die "Häuser der Frauen" eingerichtet, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen. Die Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien hat Maßnahmen ergriffen, um Polygamie zu verbieten, gleiche Erbrechte zu garantieren und Frauenhäuser einzurichten, um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen.
Laut einem kurdischen Kommunalbeamten lehnt die syrische Übergangsregierung in Damaskus die langfristige Beibehaltung des Co-Vorsitz-Systems ab. Damaskus hat deutlich gemacht, dass es Quotensysteme generell ablehnt. Befürworter argumentieren, dass dies die Beförderung aufgrund von Leistung fördern werde, Kritiker befürchten, dass damit die Ausgrenzung ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Frauen gerechtfertigt werden soll. Bei einer kurdischen Frauenkonferenz in Nord- und Ostsyrien am 23.3.2025 wurde der Verfassungsentwurf der syrischen Übergangsregierung abgelehnt und davor gewarnt, dass dieser den Weg für die Unterdrückung von Frauen ebnen würde.
Am 4.4.2013 wurden die YPJ gegründet. 2014 wurden Interne Sicherheitskräfte für Frauen gegründet.
Den neuen Machthabern ist bewusst, dass gerade die Stellung der Frauen in Syrien von potentiellen Unterstützern für den Wiederaufbau Syriens aus dem Westen kritisch beobachtet wird. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als die nunmehrige Zentralregierung erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern an öffentlichen Feiern teil, was die relative Freiheit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolvent:innen Frauen sind. Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten könne.
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 263ff). Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben. Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen. Autonome Frauenorganisationen gewährleisten, dass es stets einen Teil des Systems gibt, der die Aufgabe hat, Frauen zu vertreten (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 284ff).
Geschlechtsspezifische Gewalt
Trotz der politischen Veränderungen sind die konservativen Einstellungen gegenüber Frauen im Nordosten Syriens nicht verschwunden. Kinder und Frauen gehören auch dort zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der Selbstverwaltung sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 25.11.2024 287 durch die SDF außergerichtlich getötete Frauen, davon 107 Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 983 willkürlich verhaftete, inhaftierte oder gewaltsam verschwundengelassene Frauen dokumentiert, davon 448 minderjährige, sowie durch die SDF zwei Frauen zu Tode gefoltert. 19 Frauen wurden Opfer von sexualisierter Gewalt durch die SDF, davon zwei Minderjährige. Eine der größten Herausforderungen für Frauen in den Gebieten der DAANES sind Traditionen und Bräuche, die in einigen Bereichen die Freiheit oder Chancen von Frauen einschränken. Darüber hinaus gibt es nach wie vor Schwierigkeiten, eine echte Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf Bezahlung und Chancen zu gewährleisten. Auch Sicherheitsprobleme beeinträchtigen die Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen, insbesondere in Grenzgebieten oder Gebieten, in denen militärische Operationen stattfinden.
Gewalt gegen Frauen wird nicht nur von ihren Ehemännern ausgeübt. Gemäß den Stammesbräuchen und innerhalb der Grenzen des sozial Akzeptierten kann Gewalt sowohl von den Verwandten des Ehemanns als auch von denen der Ehefrau ausgeübt werden. Dies verweigert Frauen das Recht, sich zu wehren oder zu verteidigen, und unterstreicht die Überschneidung von häuslicher Gewalt mit Gewalt in der Gemeinschaft. Letzteres verstärkt die Einschränkungen für Frauen, setzt Vorstellungen von Scham und Verboten durch, schränkt ihre Freiheit in der Gesellschaft ein und setzt sie der Gewalt von Männern aus. Bei bekannter Gewalt gegen Frauen schreiten die Frauenorganisationen der DAANES nach Möglichkeit ein. So sind sogenannte "Häuser der Frauen" (kurdisch: Mala Jin) entstanden. In jeder größeren Stadt gibt es eine solche Anlaufstelle. Bei Fällen von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und anderen geschlechtsspezifischen Konflikten sind die Mitarbeiterinnen ansprechbar und suchen Lösungen. Zudem kümmern sie sich um geschiedene Frauen, vermitteln bei Streitigkeiten in Familien und betreuen Konfliktparteien, um Gewalt zu verhindern. Zusätzlich gibt es Einrichtungen, in denen von Gewalt betroffene Frauen außerhalb der Familie bis zu drei Monate lang untergebracht werden können. Während dieser Zeit werden Gespräche und Verhandlungen mit den Familien der Frauen geführt, damit sie zurückkehren können. Meistens funktioniert das – und die Frauen werden anschließend weiter von den Mala Jin betreut. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in ein von Medico International unterstütztes Frauenhaus in Remilan gebracht. Dort können bis zu zehn Frauen für längere Zeit leben. Es ist derzeit das einzige in Nordostsyrien, obwohl der Bedarf höher ist. Die DAANES hat strenge Gesetze zur Bestrafung von Tätern, die Gewalt gegen Frauen ausüben, erlassen, und laut Aussagen einer Menschenrechtsaktivistin, die Mitglied in einem Frauenrat ist, werden diese kontinuierlich durchgesetzt. Die Frauenzentren sind nicht nur Zufluchtsorte, sondern auch Einrichtungen, in denen Frauen über ihre gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten zum Selbstschutz aufgeklärt werden. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, die gesellschaftliche Wahrnehmung, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigt, durch Aufklärungskampagnen in Schulen und lokalen Gemeinschaften zu verändern.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität der BF (Name und Geburtsdatum), ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, ihrer Sprachkenntnisse sowie ihres Familienstandes beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Verfahren gleichbleibenden Angaben sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA. Gleiches gilt für die Feststellungen hinsichtlich ihres Herkunfts- und Wohnortes in Syrien, ihrer Familienangehörigen und ihrer Schulbildung.
Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand gründet auf den im Verfahren gleichbleibenden Angaben der BF. Medizinische Unterlagen, aus denen sich ein entgegenstehender Sachverhalt ergeben würde, wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin:
Die Feststellung zu den Kontrollverhältnissen im Herkunftsort beruht auf einer Einsichtnahme in die Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (zuletzt eingesehen am 06.10.2026).
Die Feststellung, dass die BF am 14.12.2024 gemeinsam mit ihren Familienangehörigen und legal mit einem Visum der Kategorie D zum Zweck der Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, beruht insbesondere auf den im Akt einliegenden Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005, einem Auszug aus dem Fremdenregister sowie der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2024.
Zu Verfolgung der BF durch die kurdisch revolutionären Jugendlichen, aufgrund der Weigerung sich diesen anzuschließen bzw. der Rekrutierungsversuche:
Die BF beschrieb in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass die kurdisch revolutionären Jugendlichen versucht hätten sie zu überzeugen, dass sie und ihre Schwester bei ihnen ein besseres Leben hätten, als die kurdisch revolutionären Jugendlichen sie bei der Schule angesprochen haben. Auch als die kurdisch revolutionären Jugendlichen bei ihnen zuhause gewesen seien, hätten sie von einem besseren Leben gesprochen. Die BF wurde weder bei der Schule, noch bei den Besuchen der kurdisch revolutionären Jugendlichen bei ihnen zuhause zwangsweise mitgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die kurdisch revolutionären Jugendlichen versucht haben für sich zu werben und die BF von einem freiwilligen Anschluss überzeugen wollten. Dafür spricht auch, dass die von der BF beschriebenen Rekrutierungsversuche laut Angaben der BF im Jahr 2018 stattgefunden haben, bis zur Ausreise im Jahr 2024 jedoch keine zwangsweise Rekrutierung erfolgt ist. Die BF konnte zwischen 2018 und 2024, somit 6 Jahre unbehelligt in Syrien leben, ohne dass es Konsequenzen für die Weigerung sich den kurdisch revolutionären Jugendlichen anzuschließen, gegeben hätte. Eine asylrelevante Verfolgung durch die kurdisch revolutionären Jugendlichen konnte von der BF daher nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist aufgrund der Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung, dass ihre Familie und sie seit dem Jahr 2018 darauf gewartet hätten, dass ihr Bruder ihnen eine „Einladung“ schickt, dass sie als gesamte Familie ausreisen können, der Eindruck entstanden, dass die Familie der BF nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern in der Hoffnung auf ein besseres Leben bzw. einer Familienzusammenführung mit ihrem Bruder, Syrien verlassen haben. Dafür spricht auch, dass die BF unmittelbar nach ihrer legalen Einreise mit dem Visum D einen Asylantrag stellte, jedoch keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern angab einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil ihr Bruder in Österreich asylberechtigt sei. Zudem betonte die gesamte Familie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG immer wieder wie schön ihr Leben im Vergleich zu dem Leben in Syrien nun sei.
Eine Verfolgung der BF in Syrien, aufgrund der sozialen Gruppe der Frauen, und wegen einer (unterstellten) Moral- und Wertehaltung, welche nicht jener der syrischen Zentralregierung bzw. der in Syrien vorherrschenden entspricht, konnte aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
EUAA schätzt in den Richtlinien von Dezember 2025 die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs von Frauen auf Flüchtlingsstatus nicht hoch ein, sondern geht von einer lediglich möglichen Gefährdung aus, abhängig von konkreten Umständen. Als risikobeeinflussende Umstände sind lt. Richtlinien EUAA von Dezember 2025 der persönliche Status, Besitz von Personenstandsdokumenten, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld und das Herkunftsgebiet sowie die Situation von Binnenflüchtlingen zu berücksichtigen.
In diesem Sinne auch die Überlegungen UNHCR zum internationalen Schutz von Mai 2026 (Punkt III. A. 6. und 7.).
Die BF ist eine Frau die im Familienverband mit ihren Eltern und ihren Geschwistern lebt und würde daher in Syrien nicht als alleinstehend wahrgenommen werden. Sie erfüllt nicht das Gefährdungsprofil lediger, geschiedener oder verwitweter Frauen.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage von Frauen in Syrien hervorgehenden Quellen, wonach sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert sehen. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt (vgl. LIB, Version 13, S. 263ff).
Eine geschlechtsspezifische Bedrohungslage, die systematisch jede Person weiblichen Geschlechts in Syrien trifft, kann den in das Verfahren eingeführten Länderberichten jedoch nicht entnommen werden.
In diesem Zusammenhang sind auch die öffentlichkeitswirksamen Bemühungen der neuen syrischen Regierung, in geschlechtspolitischen Fragen als moderat wahrgenommen zu werden, beachtenswert. Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung, wobei Artikel 21 festsetzt, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist.
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 263ff). Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben. Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen. Autonome Frauenorganisationen gewährleisten, dass es stets einen Teil des Systems gibt, der die Aufgabe hat, Frauen zu vertreten (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 284ff).
Soweit im Bericht der EUAA, Syria: Country focus aus Juli 2025 von einigen Fällen restriktiver geschlechtsbezogener Maßnahmen berichtet wird, geht daraus hervor, dass diese nach öffentlichem Protest wieder rückgängig gemacht wurden. Darüber hinaus sind insbesondere Frauen in Vertriebenenlagern und Notunterkünften einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Versorgungs- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen zu werden, sowie von sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat betroffen zu sein. Dies trifft auf die BF jedoch nicht zu, da sie im Familienverband zurückkehren würde.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Frauen in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion der BF systematischer Gewalt seitens eines Akteures ausgesetzt wären. Wie bereits dargelegt verfügt die BF über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien. Sie könnte in Syrien auf männlichen Schutz durch ihren Vater zurückgreifen. Sie wäre daher nicht auf sich alleine gestellt. In ihrer Person gelegene Umstände, die zu einer besonderen Gefährdung führen würden, physischer oder psychischer Gewalt aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt zu sein oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden, sind nicht hervorgekommen.
Daher erfüllen die BF nicht das Risikoprofil alleinstehender Frauen.
Ihre angeführten beruflichen Zukunftswünsche und ihr Wunsch nach gesellschaftlicher Freiheit sind nachvollziehbar, begründen für sich genommen aber keine Feststellung einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung.
Die Länderinformationen bestätigen erhebliche Einschränkungen, Diskriminierungen und regionale Gefahren für Frauen und Angehörige religiöser Minderheiten, tragen jedoch nicht die Annahme, dass jeder Frau in Syrien landesweit automatisch derartige Maßnahmen drohen.
Konkrete Umstände, aus denen sich eine individuelle Verfolgung oder Bedrohung ihrer Personen ableiten ließe, wurde von der BF nicht glaubhaft gemacht.
Aus den aktuellen Länderberichten lässt sich auch nicht ableiten, dass pauschal alle Mädchen – auch in ländlichen oder konservativ geprägten Gebieten – einer konkreten Gefahr der Zwangsverheiratung durch Verwandte ausgesetzt wären. Zudem haben ihre Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dargelegt, dass sie nichts gegen die neu gewonnen Freiheiten der BF haben. Es ist nicht der Eindruck entstanden, dass sie ihre Tochter gegen deren Willen verheiraten würden, zumal sie dies auch bisher nicht getan haben. Daher war auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF eine Zwangsverheiratung bei ihrer Rückkehr nach Syrien droht.
Zu ihren asylrelevanten Fluchtgründen befragt, brachte die BF in der mündlichen Verhandlung auch nicht vor, dass sie eine Verfolgung, aufgrund ihres „freien“ Lebensstils befürchte, sondern bracht lediglich ihre Angst vor einer Rekrutierung durch die kurdisch revolutionären Jugendlichen ins Treffen. Auf die Frage wie sich ihr Leben in Österreich zu einem Leben in Syrien unterscheide, gab die BF lediglich an, dass ihr Leben in Österreich wunderbar sei. Weiters gab die BF auf die Frage, ob sie sich bei einer Rückkehr nach Syrien anders verhalten würde als vor ihrer Ausreise ausweichend an, dass sie das was sie erlebt hätte nicht, nochmals erleben wollen würde. Aus diesen Aussagen der BF ergibt sich nicht, dass sie in Syrien den derzeitigen Lebensstil weiterführen würde und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die BF diese Freiheiten schätzt und sich ein selbstbestimmtes Leben sowie gute Bildungs- und Berufsmöglichkeiten für sich wünscht. Aus diesen Umständen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die BF eine derart spezifische und verfestigte Lebensweise oder persönliche Überzeugung entwickelt hätte, deren Aufgabe bei einer Rückkehr einer grundlegenden Verleugnung ihrer Identität gleichkäme.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die BF Syrien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage infolge des Krieges sowie zum Zweck der Familienzusammenführung und in der Hoffnung auf ein besseres Leben und nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung verlassen hat.
Betreffend die allgemeine Gefährdung von Frauen in Syrien ist darauf hinzuweisen, dass diesem Umstand seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen worden ist.
Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weder die im Jänner 2026 erfolgte Eskalation noch die weiterhin bestehenden Spannungen zwischen kurdischen und arabischen Akteuren. Ebenso werden einzelne dokumentierte Übergriffe gegen Kurden, die Vertiefung ethnischer Konfliktlinien und die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Integrationsprozesses nicht in Abrede gestellt. Aus den übrigen herangezogenen Berichten zur Situation von ethnischen Kurden in Syrien lässt sich – unter Vorbehalt spezifischer Distrikte in Aleppo wie etwa Afrin, die einer detaillierteren Beurteilung bedürften – keine derartige allgemeine Lage ableiten, wonach Kurden allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Anwesenheit in Syrien dort einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden (vgl. dazu auch den EUAA Länderbrennpunkt Syrien vom Juli 2026, S. 58-62, sowie die UNHCR Überlegungen zum internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der Syrischen Arabischen Republik vom Mai 2026, S. 67-68).
Auch sonst geht etwa aus dem EUAA Bericht hervor, dass auch Kurden, die in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne nennenswerte Einschränkungen, Belästigungen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder ethnisch motivierte Angriffe fortführen können, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Generell habe es, abgesehen von vereinzelten Vorfällen, die im Zusammenhang mit angeblichen Verbindungen zur Partei der Demokratischen Union standen, keine Angriffe auf Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten gegeben.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden verfolgt werden würde. Ein konkretes Vorbringen sie betreffend hat die BF auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattet.
Die BF hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass sie im Herkunftsland aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer ihr auch nur unterstellten politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die BF aufgrund der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Antragstellungen auf internationalen Schutz in Österreich sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz unterliegen dem Datenschutz und werden den Behörden oder sonstigen Vertretern des Herkunftsstaates nicht bekannt gegeben. Es war daher festzustellen, dass der BF aufgrund der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich keine Verfolgung droht.
Dass der BF der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur derzeitigen Lage in Syrien gründen sich auf eine Gesamtschau des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13. Es wurde zudem der EUAA-Bericht „Country Guidance Syria, Comprehensive Update vom 2.12.2025“ und die UNHCR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026 berücksichtigt.
Diese Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, sowohl regierungsamtlicher als auch nicht regierungsamtlicher Stellen und vermitteln dennoch ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aufgrund der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, die Angaben anzuzweifeln, weshalb sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
Die BF ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.1.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführerin konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen. Sie konnte ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung von Asylwerbern während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass ihnen deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste (vgl. etwa VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, 14.12.2018, Ra 2018/01/0184, 0185, Rn. 16, mwN).
Dass sich die BF mit einer islamkritischen bzw. regierungsfeindlichen Haltung exponiert hätten, ist nicht hervorgekommen.
Alleine aus dem Umstand, dass die BF illegal ausgereist ist, im Ausland einen Asylantrag gestellt und einige Zeit in Europa gelebt hat, resultiert keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diesbezüglich individuelle risikoerhöhende Aspekte sind nicht hervorgekommen.
Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ (Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie) hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit d Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN; vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Hinsichtlich der allgemeinen Lage von Frauen in Syrien ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht zu objektivieren, dass Frauen in Syrien generell einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären. Es ergibt sich jedenfalls keine derartige Bedrohungslage für Frauen allgemein, die schlechthin die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten bedingen würde. Aus den zitierten Länderinformationen geht durchaus hervor, dass die Situation von Frauen in Syrien nicht mit jener in Europa verglichen werden kann und waren bzw. sind Frauen Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt. Dass alle Frauen in Syrien zwangsläufig mit (sexualisierter) Gewalt konfrontiert sind, ist aus der Berichtslage allerdings nicht abzuleiten.
Den neuen Machthabern ist bewusst, dass gerade die Stellung der Frauen in Syrien von potentiellen Unterstützern für den Wiederaufbau Syriens aus dem Westen kritisch beobachtet wird. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als die nunmehrige Zentralregierung erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern an öffentlichen Feiern teil, was die relative Freiheit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolvent:innen Frauen sind. Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten könne. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Syrien ergeben sich somit jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend, dass alle Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Der BF droht keine systematische Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts und ist diese nicht einer allgemeinen geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt. Hinweise darauf, dass sie aus individuellen Gründen einer geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt wären, ergaben sich im Verfahren nicht.
Den EUAA-Leitlinien zufolge ist eine individuelle Beurteilung vorzunehmen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Frauen und Mädchen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind. Dabei sind risikobeeinflussende Umstände zu berücksichtigen, wie etwa persönlicher Status, soziökonomische Lage, Alter, soziales Umfeld und die Herkunftsregion oder Vertreibung. Diese Faktoren wurden umfassend beweiswürdigend berücksichtigt.
Die BF lebt im Familienverband mit ihren Eltern und ihren Geschwistern und würde daher in Syrien, nicht als alleinstehende Frau wahrgenommen werden.
Die BF ist keine alleinstehende Frau und würden im Falle der – hypothetischen – Rückkehr in ihrer Herkunftsregion in Syrien über den Schutz männlicher Verwandter, zumindest ihres Vaters verfügen.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF in Syrien bisher geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen wären.
Die BF ist keiner akuten Gefahr ausgesetzt, zwangsverheiratet zu werden. Zwar zählen junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gemäß den EUAA-Leitlinien zu den am stärksten gefährdeten Gruppen für geschlechtsspezifische Gewalt und es wird über erzwungene Eheschließungen berichtet. Gleichwohl ist auch insoweit eine individuelle Bewertung des jeweiligen Risikoprofils im Einzelfall erforderlich. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, besteht für die Beschwerdeführerinnen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von Zwangsverheiratung betroffen zu sein.
Eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden oder einer Zwangsrekrutierung durch die kurdisch revolutionären Jugendlichen konnte wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Eine mögliche allgemeine Gefährdung der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr, wurde bereits im Rahmen der Gewährung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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