W231 2315474-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. 1374789009/232234088, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste erstmals am 25.10.2023 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.10.2023 reiste er über die Schweiz nach Frankreich, wo er von Oktober bis November 2023 aufhältig war. Von 01.12.2023 bis 23.04.2024 hielt er sich in Deutschland auf, bevor er am 23.04.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde und hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei afghanischer Staatsbürger und stamme aus Nangarhar. Er sei verheiratet und spreche muttersprachlich Paschtu. Zudem spreche er mittelmäßig Dari sowie gutes Englisch; er habe auch grundlegende Sprachkenntnisse in Türkisch und mittlere Sprachkenntnisse in Urdu. Er bekenne sich zum Islam und gehöre er der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe 12 Jahre die Gesamtschule besucht und eine Berufsausbildung bei der afghanischen Nationalarmee als Korporal sowie als Automechaniker und Schweißer. Zuletzt habe er bei der afghanischen Nationalarmee als Korporal gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Zwei Schwestern würden in Afghanistan, eine Schwester in Kanada und eine Schwester in den USA (New York) leben. Seine Ehefrau sowie seine 5 Kinder würden ebenfalls in Afghanistan (Kabul) leben. Auch der BF habe in Afghanistan in gelebt.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er habe am ganzen Körper unbekannte Schwellungen, wobei ein Arzt gesagt habe, dass man das Gewebe untersuchen solle. Der Einvernahme könne er problemlos folgen und nehme er gegebenenfalls Schmerzmittel ein.
Zu Mitgliedschaften/Tätigkeiten befragt, führte der BF aus, er sei bei der afghanischen Nationalarmee Korporal in verschiedenen Bundesländern in Afghanistan gewesen. Dienstausweise bzw. sämtliche Unterlagen könne er sich von seiner Familie schicken lassen.
Den Entschluss zur Ausreise habe er am 12.08.2021 gefasst und habe er nach Deutschland reisen wollen, da er in seiner früheren Tätigkeit mit deutschen Beamten in Afghanistan zusammengearbeitet habe. Er sei am 12.08.2021 von Ghazni aus illegal ausgereist und habe er sich im Zuge der Reise nach Europa von 2021 bis 2023 in der Türkei aufgehalten.
Als Aliasdaten wurde am Protokoll der Name XXXX vermerkt. Zudem wurde vermerkt, dass die am Handy des BF vorhandenen Dokumente abfotografiert und dem Akt beigefügt worden seien.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, für die alte Regierung als Beamter bei der afghanischen Nationalarmee gedient zu haben. Nach der Machtübernahme der Taliban sei sein Leben in Gefahr gewesen und bestehe zudem eine Feindschaft mit Dorfbewohnern. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.
I.2. Am 09.09.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“) ein AMS-Bescheid betreffend eine Beschäftigungsbewilligung des BF sowie eine Bestätigung für die Abmeldung der Grundversorgung vorgelegt.
I.3. Am 10.01.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“).
Dabei gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, in Afghanistan in Nangarhar, XXXX geboren worden zu sein. Er sei seit XXXX 2019 traditionell verheiratet. Er habe von 2014 bis 2021 in der Stadt Kabul, Bezirk XXXX , gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau sowie die 5 Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern würden in Pakistan leben. Eine Schwester lebe in Afghanistan, eine in Kanada und die andere in den USA (New York). Zu seiner Ausbildung gab der BF an, er habe von 1999 bis 2011 ein Gymnasium in Nangarhar besucht. Von 2012 bis 2021 habe er Militärdienst in Ghazni geleistet, sein Rang sei Staff-Sergant (Wachtmeister) und seine Funktion „Gruppenführer“ gewesen.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, gesund zu sein. Zudem führte er aus, er sei von 2012-2013 zwecks Militärausbildung in Dubai gewesen; im Jahr 2018 sei er ein paar Monate lang in der Türkei gewesen, da es Probleme mit Dorfbewohnern gegeben habe. Zu seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat gab er an, dass sie reiche Leute seien; sie hätten zwei Häuser in Nangarhar und ein Haus in Kabul. Zudem hätten sie Grundstücke und ein Auto. Befragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab der BF an, er selbst habe beim Militär gearbeitet; zudem hätten seine Brüder Handel zwischen Pakistan und Afghanistan betrieben. Er habe ca. 2–3-mal pro Woche Kontakt zu seiner Familie; es gehe ihnen soweit gut. Die Familie habe Ersparnisse und er schicke ihnen Geld. Die Kosten für die Reise kenne er nicht genau, es sei viel Geld gewesen, für welches er selbst aufgekommen sei.
Es wurden diverse Beweismittel in Original in Vorlage gebracht.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, er sei wegen einer privaten Feindschaft mit einer anderen Familie infolge von Streitigkeiten im Zusammenhang mit wechselseitigen Eheschließungen geflohen bzw. hätten diese Personen auch mit den Taliban zusammengearbeitet. Seine gesamte Familie sei deswegen in Gefahr. Sein Vater sei bereits im Jahr 2005 von unbekannten Personen umgebracht worden, sein älterer Bruder sei im Jahr 2023 von diesen Leuten umgebracht worden. Seine Familie sei ständig telefonisch oder durch Boten bedroht worden. Zudem sei einmal eine Bombe in ihr Haus geworfen worden. Auch sei ein Onkel im Jahr 2018 umgebracht worden, weshalb er für ein paar Monate in die Türkei geflohen sei. Seine restliche Familie sei im Jahr 2023 aus Afghanistan geflohen, er wisse aber nicht genau wann, es sei nach der Erstbefragung gewesen. Weiters gab der BF an, er habe im Jahr 2013 oder 2014 an einer Kampfhandlung (gemeinsame Operation mit der Polizei, der Spezialeinheit und den Amerikanern) teilgenommen, wobei er einen großen Talibankämpfer getötet habe. Bei einer Rückkehr würde er von der anderen Familie oder von den Taliban umgebracht werden.
I.4. Am 10.01.2025 wurde hinsichtlich des afghanischen Reisepasses des BF sowie der vorgelegten afghanischen Militärkarte vom BFA eine Urkundenuntersuchung beantragt. Die Überprüfung des afghanischen Reisepasses vom 12.02.2025 hat ergeben, dass keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung bestehen.
I.5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 25.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA führte begründend aus, dass die Angaben des BF vage und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Aufgrund der zeitlichen Abstände sei nicht nachvollziehbar, dass es tatsächlich eine Bedrohung gegen ihn oder seine Familie gegeben habe, da diese laut seinen eigenen Angaben bereits vor 2005 begonnen hätten, er aber erst im Augst 2021 geflohen sei. Zudem habe der BF in Kabul gelebt, ohne einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Selbst bei Glaubhaftigkeit des Vorbringens liege keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, zumal es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle. Die in der Erstbefragung behauptete Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Militär habe er in der niederschriftlichen Einvernahme mit keinem einzigen Wort mehr erwähnt. Insgesamt liege daher keine asylrelevante Verfolgung vor. Ferner führte die Behörde aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine Gefahr drohen würde, in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage zu geraten. Er sei ein junger, arbeitsfähiger Mann aus Kabul mit Schulbildung und Berufserfahrung; er könne sich in seiner Heimat neu integrieren. Zudem würden noch eine Schwester und weitere Verwandte in Afghanistan leben und habe er selbst angegeben wohlhabend zu sein und in Afghanistan Besitztümer zu haben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in eine wirtschaftliche Notlage gerate.
I.6. Am 07.04.2025 langte der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 28.03.2025 hinsichtlich des afghanischen Militärausweises ein. Als Untersuchungsergebnis wurde festgehalten, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formalvordrucks sowie der Ausstellungsmodalitäten möglich ist.
I.7. Gegen den Bescheid erhob der BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich der militärischen Tätigkeit wurde ergänzend ausgeführt, dass der BF im Jahr 2012 eine Militärlaufbahn in der afghanischen Nationalarmee begonnen habe. Er sei Staff Sergeant (SSG) gewesen, habe Checkpoints betreut, Hausdurchsuchungen durchgeführt und an Special Operations teilgenommen. Bei den Special Operations habe er auch mit ausländischem Militär (französischem und US-amerikanischen) zusammengearbeitet und sei dabei ein hochrangiger Taliban getötet worden. Der BF habe Beweismittel zu seinem Militärdienst vorgelegt, auf dem originalen Militärausweis werde der Rang genannt, zudem eine Bestätigung der Leutnantschule, eine Auszeichnung der Nationalarmee sowie seine Bankkarte, auf der eindeutig zu lesen sei, dass es sich um ein Gehaltskonto eines Staatsbediensteten (GOVT Salary Account) des Verteidigungsministeriums handle; diese Beweismittel seien vom BFA ignoriert worden. Bei einer Rückkehr wäre der BF wegen seiner Tätigkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Auch die verfeindete Familie arbeite mit den Taliban zusammen und habe sich der BF als im Sommer 2021 nach und nach Provinzen an die Taliban gefallen seien zur endgültigen Flucht entschlossen. Da er mit den Amerikanern (Ungläubigen) zusammengearbeitet habe, würden die Taliban ihn auch als Ungläubigen einstufen und aus religiösen Gründen verfolgen. Dem BF sei daher Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da er aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in eine existenzielle Notlage geraten würde und er auch nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Selbst wenn die Familie vormals ein gutes Leben geführt habe, sei nunmehr alles verkauft, für die Flucht und das Leben der Familie im Ausland aufgebraucht. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, zumal beim Einvernahmeprotokoll bei zahlreichen Fragen lapidar auf das Datenblatt verwiesen werde. Der BF erfülle Risikoprofile des UNHCR und der EUAA Country Guidance; zudem würden Rückkehrer aus dem Westen gezielten Anfeindungen durch die Taliban und der Bevölkerung ausgesetzt sein und werde ihnen ein westlicher Lebensstil unterstellt. Auch sei die Beweiswürdigung des BFA mangelhaft, zumal einmal festgestellt werde, der BF sei Paschtune, verheiratet und habe 5 Kinder, ein anderes Mal er sei ledig, kinderlos und Tadschike. Weiters hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen und wurde abschließend ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
I.8. Am 23.09.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung statt. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Der BF legte diverse Unterlagen vor.
I.9. Am 17.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 sowie zum Länderinformationsblatt Afghanistan – Version 13 vom 07.11.2025, Stellung zu nehmen.
I.10. Am 30.03.2026 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme ein. Darin wird auf die EUAA Country Guidance von Mai 2024 sowie die UNHCR Guidance Note von September 2025 verwiesen, wonach Angehörige der ehemaligen Streit- bzw. Sicherheitskräfte internationaler Schutz wegen Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu gewähren sei. Dies ergebe sich auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Dem BF sei daher Asyl, in eventu aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und drohender Verletzungen in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren.
I.11. Am 12.08.2026 langte eine weitere Stellungahme betreffend die neue Rechtslage ein. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan in Zusammenschau mit seiner individuellen Lage subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Es bestehe ein internationaler Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan, welcher unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF (Nangarhar) habe. Auch die humanitäre Situation in Afghanistan stelle einen ernsthaften Schaden dar, da der BF seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht befriedigen könne, zumal er auch kein familiäres Netz habe, von welchem er Unterstützung erhalten könne. Der BF habe selbst angegeben, dass es seiner einzigen in Afghanistan verbliebenen Schwester finanziell schlecht ginge. Weiters wurde auf einen Bericht von ACAPS vom 10.06.2026 hingewiesen, welcher von steigender Arbeitslosigkeit und sinkenden Arbeitslöhnen berichte. Selbst wenn der BF eine Arbeit finde, könne er nicht genug Geld verdienen, um seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Auch seien die Lebensmittelpreise aufgrund Pakistan-Konflikts zuletzt stark gestiegen. Laut aktueller Medienberichte zeige sich die UNO besorgt, da sich die Hungerkrise immer weiter zuspitze. Sofern das Gericht feststelle, dass kein ernsthafter Schaden vorliege, welcher auf einen Akteur zurückgehe, werde angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung im Vorabverfahren beim EuGH unter C-882/25 (Rs Heitenhuis) zur Vorfrage, ob humanitäre Auswirkungen als Folge willkürlicher konfliktbezogener Gewalt für die Anwendung von Art. 15 lit. C ohne starre Zurechnung zu einem bestimmten Akteur zu berücksichtigen seien, auszusetzen. Weiters werde aus juristischer Vorsicht darauf hingewiesen, dass dem BF keine ISA zur Verfügung stehe, auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG gegeben seien und aufgrund der Einschränkungen im internationalen Flugverkehr zudem eine längere Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Mit der Stellungnahme wurden zudem Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.
I.12. Am 18.08.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und einer weiteren Anwesenden statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der BF legte weitere Integrationsunterlagen vor.
I.13. Am 02.09.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 14, vom 18.08.2026, Stellung zu nehmen.
I.14. Am 14.09.2026 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Herkunftsprovinz des BF (Nangarhar) laut dem aktuellen LIB sicherheitspolitisch durch die wichtigen Rückzugs- und Operationsgebiete des ISKP, die Grenzlage zu Pakistan und den Afghanistan-Pakistan Konflikt geprägt sei. Es gebe erhöhte sicherheitsrelevante Vorfälle in Nangarhar, die Grundnahrungsmittel seien gestiegen. Bei Rückkehrern gebe es Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, sie hätten niedriger Einkommen, aber höhere Lebenserhaltungskosten und würden sie familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung brauchen. Die humanitäre Lage bleibe angespannt. Zudem seien nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Tötungen betroffen, sondern auch niederrangige ehemalige Sicherheitskräfte, da diese oft nicht über stabile soziale Netzwerke verfügen würden, über das sie vor den Taliban geschützt sein können. Weiters wurde etwa auf das Themendossier von ACCORD zu Afghanistan vom 05.08.2026 hingewiesen, wonach die humanitäre Krise in Afghanistan eine der größten weltweit bleibe und sich weiter verschärfe. Insgesamt belege das aktuelle LIB sowie die zusätzlichen Länderberichte eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des BF bzw. der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Es sei daher subsidiärer Schutz in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54a AsylG zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem mittelmäßig Dari, gutes Englisch und hat er auch Sprachkenntnisse in Türkisch und mittlere Sprachkenntnisse in Urdu.
Der BF ist traditionell verheiratet und hat fünf Kinder.
Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Bezirk XXXX , geboren und hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht. Danach lebte er in der Stadt Jalalabad. Ab dem Jahr 2014, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 nach Europa, lebte er in der Stadt Kabul, Bezirk XXXX Dass der BF im Jahr 2018 längere Zeit in der Türkei aufhältig war, ist nicht glaubhaft.
Eine ältere Schwester des BF lebt nach wie vor mit ihrem Ehemann und den zum Teil schon erwachsenen Kindern in Afghanistan in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX . Auch Tanten ms. sowie die Familie eines Onkel ms. leben in Afghanistan.
Die Familie des BF besitzt in Afghanistan jedenfalls noch zwei Häuser (eines in Kabul und eines in der Provinz Nangarhar).
Dass der BF über keine weiteren Familienangehörigen mehr in Afghanistan verfügt, ist nicht glaubhaft. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass auch andere Angehörige des BF nach wie vor in Afghanistan leben.
Der BF hat in Afghanistan eine Berufsausbildung als Automechaniker und Schweißer gemacht und bei einem Arzt gearbeitet.
II.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
Der BF reiste erstmals am 25.10.2023 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.10.2023 reiste er über die Schweiz nach Frankreich, wo er von Oktober bis November 2023 aufhältig war. Von 01.12.2023 bis 23.04.2024 hielt er sich in Deutschland auf, bevor er am 23.04.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde und hier am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Zeitraum von 10.09.2024 bis 09.09.2025 war der BF in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe für eine Ganztagsbeschäftigung von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.945 brutto.
Er hat von 19.10.2024 bis 02.04.2026 in einem Fast-Food-Restaurant gearbeitet. Seitdem geht er keine Beschäftigung mehr nach.
Der BF hat sich in Österreich für einen Deutschkurs angemeldet, Sprachzertifikate hat er nicht erworben.
Seit März 2025 wohnt er in einer Mietwohnung. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Er konnte hier freundschaftliche Kontakte knüpfen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist unbescholten.
II.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund von privaten Streitigkeiten bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die afghanische Nationalarmee tätig war, bei einem Einsatz einen großen Talibankämpfer getötet hat und der BF aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein würde.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, ist beim BF nicht feststellbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Dem BF droht insgesamt ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.
II.4. Zu der Rückkehrsituation des BF:
Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar bzw. bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul, wo er ebenso viele Jahre lang lebte, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr nach Nangarhar oder die Stadt Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Dem BF drohen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.
Der BF unterliegt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.
Wie oben bereits festgestellt, lebt jedenfalls noch eine ältere Schwester des BF, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zum Teil schon erwachsenen Kindern in Afghanistan in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX . Auch Tanten ms. sowie die Familie eines Onkel ms. leben in Afghanistan. Zudem geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch noch zahlreiche weitere Angehörige in Afghanistan leben.
Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Er hat in Afghanistan die Schule abgeschlossen, eine Berufsausbildung als Automechaniker und Schweißer gemacht und bei einem Arzt gearbeitet. Zudem hat er in Österreich Berufserfahrung in einem Fast-Food-Restaurant gesammelt. Er kann von seiner Familie bei der Arbeitssuche unterstützt werden bzw. ist er in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu finden und aufzunehmen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest anfänglich bei seiner Familie wohnen.
Der BF wird somit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es ist dem BF daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in den Provinzen Nangarhar oder der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Der BF spricht die in Afghanistan gesprochenen Sprachen und kennt die Kultur und gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Es wird dem BF möglich sein, sein bereits existierendes soziales Netzwerk wieder zu nützen. Dem BF drohen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden.
II.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:
II.5.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.08.2026 (LIB), Version 14.
Auszug aus LIB Afghanistan, Version 14, 18.08,2026
„Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „ Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „ islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf einedie Taliban „ Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „ Sittenpolizei“ dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis, welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführten (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand Mai 2026 von 1.215 Personen der Taliban-Führung etwa 952 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind 55 Tadschiken, 27 Usbeken, fünf Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und vier Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.215 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI 5.2026). Auch im Jahr 2026 setzen die Taliban-Behörden weiterhin männliche Taliban-Anhänger in Führungspositionen ein (UNGA 22.5.2026).
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten imLand sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
1.8.2025 - 31.10.2025: 2.737 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 3.12.2025)
1.11.2025 - 31.1.2026: 2.660 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 14,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2026)
1.2.2026 - 30.4.2026: 3.687 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 57,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 22.5.2026)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen April 2024 und April 2026 laut ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten. [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026). Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Ein erneuter deutlicher Anstieg ist in der zweiten Jahreshälfte 2025 sowie der ersten Jahreshälfte 2026 zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei 2024 ein erneuter Ansteig zu beaobachten war. Im Jahr 2025 ging die Anzahl der Vorfälle jedoch wieder zurück (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vgl. UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).
Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vgl. Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).
Laut von IPSOS im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Sense of security]; vgl. STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden derBefragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „ schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf „ unislamische“und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der „Tugendregeln“ einzusetzen (BBC 27.2.2025). Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um „ Laster“ zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Vertei-digungsminister sagte, dass die TTP „ in Absprache“ mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein „ internes Problem“ Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad „ Präzisionsschläge“ in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine „ unerschütterliche und angemessene Reaktion“ nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul „ Konsequenzen haben werden“ und dass das Land „ über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren“ (DAWN 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vgl. BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens „ keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen“(AJ 20.10.2025).
Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vgl. AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vgl. DAWN 13.11.2025).
Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffehätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vgl. AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).
In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026).
Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (UNOCHA 18.3.2026).
Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe „ präzise“ Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UNAMA geht diese anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Die folgende Abbildung zeigt die Kampfhandlungen im Zeitraum 6.3.2026-17.3.2026: Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vgl. CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vgl. DAWN 19.7.2026).
China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Ein Experte bezeichnete den Konflikt zwischen Pakistan und den Taliban als Test für Chinas diplomatische Reichweite: Eine erfolgreiche Lösung würde Pekings Fähigkeit unter Beweis stellen, in komplexen regionalen Konflikten zu vermitteln. Bevor Chinaintervenierte, hatten Katar und die Türkei Anfang des Jahres in Doha und Istanbul Waffenstillstände vermittelt, doch diese Vereinbarungen hielten nicht stand (RFE/RL 8.6.2026). Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026).
Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vgl. Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine„ angemessene“ Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „ Islamische Emirat Afghanistan“ (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „ einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022b; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022b; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022b; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022b; vgl. DW 11.10.2021).
Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025)
Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).
Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis[Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Ju-
gend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegegüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „ Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „ Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025). Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und „Muftis“an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams „ ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können“, eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis“ in den Länderinformationen der Staatendo-kumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigun-
gen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten „Ehebruch“ und „Flucht“ - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha’i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha’is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025). Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tiefverwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungsund Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Men-
schen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).
Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).
Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzte, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen waren - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023 (UNDP 4.2025). Auch im Jahr 2025 lag dieser Wert bei 75 %. Auch die Intensität der Entbehrung blieb unverändert, was darauf hindeutet, dass die große Zahl der Haushalte mit unsicherer Existenzsicherung weiterhin in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, Heizung und Kleidung, unter Entbehrungen litt. Zwar verbesserten sich die Indikatoren für sanitäre Einrichtungen und Winterkleidung im Jahr 2025 aufgrund gezielter humanitärer Hilfsprogramme, doch wurden diese Fortschritte durch die sich verschlechternde Verfügbarkeit von Gesundheitsversorgung, die zunehmende Abhängigkeit von Bewältigungsstrategien (72 %) und anhaltendeDürreauswirkungen überschattet. Die Verschuldung der Haushalte stieg 2025 erneut an, wobei laut UNDP 81 % der Familien verschuldet waren und die Schuldenquote auf fast 50 % anstieg (UNDP 13.5.2026). Seit der Schließung der afghanisch-pakistanischen Grenze im Oktober 2025 ist das Handelsvolumen über den pakistanischen Korridor um über 90 % zurückgegangen. Eine anfängliche Umstellung auf alternative Routen durch die Islamische Republik Iran und Zentralasien führte zu höheren Transaktionskosten und Ineffizienzen in der Lieferkette. Seit Ende Februar beeinträchtigt der Konflikt im Nahen Osten die Handelsströme zwischen Afghanistan und Iran. Die Öl- und Gaspreise stiegen im Zusammenhang mit den weltweiten Preisanstiegen um etwa 10 %. Darüber hinaus sind die Kosten für den Warenkorb zum 21.4.2026 um 6,8 % gestiegen, die Logistikkosten haben um rund 20 % zugenommen, und die Hilfslieferungen sind einem wachsenden Risiko von Unterbrechungen ausgesetzt (UNGA 22.5.2026). Für das Jahr 2026 schätzen die Vereinten Nationen, dass 21,9 Millionen Menschen, also etwa 45 % der Bevölkerung Afghanistans, humanitäre Hilfe benötigen werden. Die Situation wird durch die Feindseligkeiten zwischen Afghanistan und Pakistan, die groß angelegten Rückkehrströme aus den Nachbarländern und anhaltende Einschränkungen für Frauen und Mädchen noch verschärft (UNGA 22.5.2026).
Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen nach einer Studie des UNDP den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Nach Angaben des UNDP sind 87 % der Rückkehrer verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).
Eine in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):
Mit Mai 2026 gab dieselbe Quelle an, dass die Lebenserhaltungskosten gestiegen sind, und machte folgende Angaben: Demnach liegen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für einen alleinstehenden Mann im städtischen Gebiet zwischen 25.000 und 35.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 17.000 und 25.000 AFN. Für eine fünfköpfige Familie liegen der Quelle zufolge die monatlichen Lebenserhaltungskosten im städtischen Bereich zwischen 40.000 und 75.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 30.000 und 45.000 AFN (RA KBL 20.5.2026).
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab 2024 hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).
Nord-Afghanistan
4.000 alleinstehend/städtisches Gebiet
7.000 Familie/städtisches Gebiet
2.000 alleinstehend/ländliches Gebiet
4.000 Familie/ ländliches Gebiet
Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 an-
gegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).
In den Jahren 2025 und 2026 wurden von IPSO Studien in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführt. Anfang 2026 gaben 13 % (2025: 13%) der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 20 % (2025 50%) der Befragten gerade noch möglich ist. 49 % (2025: 22%) schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 18 % (2025: 15%) ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 52 % (2025: 46 %) der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 20 % (2025: 24 %) haben manchmal Zugang, 20 % (2025: 24 %) haben selten und 8 % (2025: 6 %) nie Zugang zu sauberem Trinkwasser (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Main results], STDOK/IPSOS 28.8.2025). Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von 200 Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12% der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21% der Befragten gerade noch möglich ist. 41% schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26% ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9% keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026).
Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).
Nach vier aufeinanderfolgenden Dürrejahren blieben die Niederschlagsmengen im ersten Quartal 2026 unter dem Durchschnitt, wobei von Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen, Vertreibungen und Konflikten zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen um die knappen Wasserressourcen berichtet wurde. Zunehmend unvorhersehbare Frühlingsregenfälle und Überschwemmungen, verbunden mit begrenzten Bewältigungskapazitäten und beschädigter Schutzinfrastruktur, verschärften die humanitäre Notlage zusätzlich. Im März und April 2026 waren der größte Teil Afghanistans von starken Regenfällen und Sturzfluten betroffen; nach ersten Schätzungen waren 73.300 Menschen in 31 von 34 Provinzen betroffen Die östliche Region, insbesondere die Provinz Nangarhar, gehörte neben den südlichen und westlichen Regionen zu den am stärksten betroffenen Gebieten. In den betroffenen Provinzen wurden Tausende von Häusern beschädigt oder zerstört, während Straßen, Brücken, landwirtschaftliche Flächen und Lebensgrundlagen erhebliche Verluste erlitten (UNGA 22.5.2026).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vgl. GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).
Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Rund 17,4 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und nach Schätzungen der Vereinten Nationen wird diese Zahl voraussichtlich weiter steigen. Finanzierungslücken haben die Reichweite der Nahrungsmittelhilfe erheblich eingeschränkt, wodurch die Abhängigkeit von negativen Bewältigungsmechanismen zunimmt und die Gefährdung verschärft wird. Schätzungsweise 4,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren sowie schwangere und stillende Frauen benötigen eine Behandlung wegen akuter Unterernährung. Während die Behandlung schwerer Fälle fortgesetzt wird, sind Präventions- und Ergänzungsprogramme durch Finanzierungs- und Versorgungsengpässe erheblich beeinträchtigt worden (UNGA 22.5.2026).
Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vgl. UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).
Das Gefälle zwischen Stadt und Land blieb ausgeprägt: 78 % der ländlichen Haushalte waren von Ernährungsunsicherheit betroffen, verglichen mit 62 % der städtischen Haushalte. Auch die regionalen Ungleichheiten vergrößerten sich. Die Ernährungsunsicherheit reichte von 53 % in der Zentralregion bis zu 92 % in der Ostregion, wobei sich die Lage in Letzterer im Laufe des Jahres um 20 % verschlechterte, was auf eine zunehmende Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse zurückzuführen war, die teilweise durch einen starken Zustrom von Rückkehrern und Überschwemmungen bedingt war. Auch im zentralen Hochland verschlechterte sich die Lage aufgrund extremer Dürre und zusammenbrechender Wasserversorgungssysteme drastisch (UNDP 13.5.2026).
Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberen Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation im Jahr 2025 durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Zeitraum September-Oktober 2025 wurden rund 13,8 Millionen Menschen (28 % der Bevölkerung) in die IPC-Stufe 3 oder höher (Krise oder schlimmer) der akuten Ernährungsunsicherheit eingestuft, darunter 2,9 Millionen in der Notfallstufe (IPC-Stufe 4) und 10,9 Millionen in der Krisenstufe (IPC-Stufe 3)[Anm.: s. Kapitelende für eine Beschreibung der IPC-Stufen] (IPC 16.12.2025). Im Vergleich dazu waren in der Periode März bis April 2025 ca. 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon waren etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft (IPC 4.6.2025). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deuten die Prognosen für 2026 darauf hin, dass die Belastung durch akute Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren um 7 % gestiegen ist. Die Provinzen mit der höchsten Zahl an unterernährten Kindern sind Helmand (409.000 Kinder), Kabul (337.000 Kinder), Herat (265.000 Kinder), Nangarhar (250.000 Kinder) und Kandahar (228.000 Kinder). Zusammen machen diese fünf Provinzen fast 41% der landesweiten Fälle von Unterernährung bei Kindern aus (IPC 16.12.2025).
Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3% niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35% niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).
Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden im Oktober 2025 Informationen zu Lebensmitteln in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel im Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnah-
rungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vgl. Afintl 2.6.2026).
In im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien, gaben im Jahr 2026 12 % (2025: 17%) der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 30 % (2025: 31%) der Befragten gerade noch möglich ist. 51 % (2025: 47%) haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 7 % (2025: 5 %) ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16% der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32% der Befragten gerade noch möglich ist. 42% haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10% ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53% der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).
Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
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Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmit-
telkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
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Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
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Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Wohnungsmarkt
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50%. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Ka- bul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94% der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60% leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40% der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60% entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025). Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).
Arbeitsmarkt
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).
Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024.
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).
Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67% der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10% der Frauen), während 8% angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28% aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23% der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).
Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangahar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)
Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Kabul-Stadt
Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Nangarhar
Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Hazarajat
Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Rückkehr
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormona- ten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörigeaus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte „ Grenzkonsortium“ verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das „ Camp“ und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer 233 gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbüger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um „ afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“ (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul „ völlig unsichtbar“ (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein-und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
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Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
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Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
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Übernahme der Heimreisekosten
•
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
•
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter-
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in je-
der Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
•
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
•
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
•
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
•
Freiwillige Ausreise
•
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
•
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
•
Nachhaltigkeit der Ausreise
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Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
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Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
•
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
•
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 •
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration
•
OFII (französische Migrationsbehörde „ French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
2.
Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
3.
Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur 242
Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo&frauenspezifische Hygieneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner pro-
aktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
4.
Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
5.
Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden („ retroaktiven“) Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwir-
kende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu mel-
den hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden 243
Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Im Hinblick auf „ Fälschungen“ kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).
Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).
Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Identität des BF ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegten afghanischen Reisepass (AS 89-95). Die vom BFA beauftragte Dokumentenüberprüfung des afghanischen Reisepasses hat ergeben, dass keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung bestehen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen eigenen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens.
Dass der BF ist traditionell verheiratet ist und fünf Kinder hat, ergibt sich aus seinen eigenen gleichbleibenden Angaben im Verfahren und legte der BF auch Unterlagen zu seiner Familie vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des Geburtsortes des BF, seinen Wohnorten und seiner Schulbildung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens (AS 63, VH vom 23.09.2025 S. 4).
Für das erkennende Gericht ist nicht glaubhaft, dass der BF im Jahr 2018 länger in der Türkei aufhältig war, da sich der BF hinsichtlich des angeblichen Türkei-Aufenthaltes in einen Widerspruch verstrickte: Vor dem BFA gab er an, er sei im Jahr 2018 ein paar Monate lang in der Türkei gewesen (AS 75), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.09.2025 abweichend ausführte, sich ca. ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten zu haben (VH S. 4). Unabhängig davon sind auch die Fluchtgründe des BF unglaubwürdig (siehe dazu genauer in der Beweiswürdigung Pkt. III.4.), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, dass der BF in der Türkei aufhältig war bzw. dorthin flüchten musste.
Dass die Familie des BF in Afghanistan jedenfalls noch zwei Häuser (eines in Kabul und eines im Dorf in Nangarhar) besitzt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 (VH S. 7). Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 auch schilderte, dass er nicht wisse, wer das Haus in Kabul momentan bewohne bzw. in dem Haus in der Provinz Nangarhar ein namentlich genanntes Taliban-Mitglied lebe (VH S. 7), so ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft und insbesondere nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2026 vereinbar, zumal er hier wiederum angab, das Haus in Kabul sei verkauft worden und er nicht wisse, was mit dem Haus im Dorf (Provinz Nangarhar) passiert sei (VH S. 6).
Die Feststellungen zum Aufenthalt einer älteren Schwester des BF (samt Familie) in Afghanistan (Provinz Nangarhar) ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 (VH S. 6) sowie seinen Angaben in der Verhandlung am 18.08.2026 (VH S. 5), wo der BF auch ausführte, dass zumindest 2 oder 3 Kinder seiner älteren Schwestern bereits erwachsen (älter als 18 Jahre) seien. Dass auch noch Tanten ms. des BF sowie die Familie eines Onkels ms. in Afghanistan leben, ergibt sich einerseits aus den Angaben seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 (VH S. 17) sowie seinen Angaben in der Verhandlung am 18.08.2026 (VH S. 6). Soweit in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht wird, dass es all diesen Verwandten in Afghanistan finanziell schlecht gehen würde (VH vom 23.09.2025 S. 6-7, S. 17 und VH vom 18.08.2026 S. 5-6), vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, zumal die Familie in Afghanistan jedenfalls noch über zwei Eigentumshäuser und damit über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Beim erkennenden Gericht entstand vielmehr der Eindruck, dass der BF mit diesen Behauptungen versucht, die Lebensbedingungen im Falle einer Rückkehr möglichst ungünstig darzustellen. Auch seine Ausführungen, wonach seine über 40-jährige Schwester bereits „alt“ sei (VH vom 23.09.2025 S. 6-7 und VH vom 18.08.2026 S. 5) stellen kein Rückkehrhindernis dar, sondern scheinen gezielt darauf gerichtet zu sein, die familiären Unterstützungsmöglichkeiten als möglichst gering darzustellen. Die Angaben des BF vermitteln daher insgesamt nicht das Bild einer tatsächlich prekären wirtschaftlichen Situation, sondern vielmehr einer möglichst ungünstigen Darstellung seiner Rückkehrsituation. Dieses Bild wird auch noch dadurch verstärkt, weil der BF in der Einvernahme vor dem BFA noch explizit angab, er sei selbst für seine Fluchtkosten aufgekommen (AS 79), während er in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 dann im völligen Widerspruch dazu behauptete, dass sein Bruder seine Fluchtreise durch den Verkauf eines Grundstückes finanziert habe (16.000 EUR) und er das Geld zurückzahlen müsse bzw. er selbst kein Geld gehabt habe, da er direkt von seiner Dienststelle geflüchtet sei (VH S. 8 und 11).
Für das erkennende Gericht ist aber auch nicht glaubhaft, dass der BF über keine weiteren Familienangehörigen mehr in Afghanistan verfügt, dies aus folgenden Gründen:
Zunächst fällt auf, dass die Angaben des BF zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familienangehörigen widersprüchlich sind. In der polizeilichen Erstbefragung am 23.04.2024 gab der BF an, dass zwei Schwestern ( XXXX und XXXX ) sowie seine Ehegattin und die 5 Kinder in Afghanistan leben würden (AS 6). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2025 gab er dann an, dass mittlerweile nur mehr die Schwester XXXX in Afghanistan lebe bzw. die andere Schwester ( XXXX ) sowie seine Ehefrau und die 5 Kinder nunmehr nach Pakistan ausgereist seien (AS 69), wobei er die Ausreise seiner Familienangehörigen zeitlich nach seiner Erstbefragung einordnete („LA: Wann ist Ihre restliche Familie aus Afghanistan geflohen? VP: Das war im Jahr 2023. Ich weiß aber nicht genau wann. Es war nach meiner Erstbefragung.“ AS 83). Auch im weiteren Verfahren gab der BF zur Ausreise seiner Ehegattin und der Kinder an, dass dies im Jahr 2023 gewesen sei (VH vom 23.09.2025 S. 7). Wären diese Familienangehörigen des BF tatsächlich bereits im Jahr 2023 aus Afghanistan ausgereist, hätten sie sich zum Zeitpunkt der Erstbefragung im April 2024 bereits seit mehreren Monaten nicht mehr im Herkunftsland befunden und wäre daher zu erwarten gewesen, dass der BF die bereits erfolgte Ausreise im Rahmen der Erstbefragung entsprechend erwähnt, anstatt ausdrücklich anzugeben, dass seine Ehefrau, seine Kinder sowie zwei Schwestern weiterhin in Afghanistan leben.
Letztlich ist auch noch zu betonen, dass die Fluchtgründe des BF (Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee sowie private Streitigkeiten mit einer den Taliban nahestehenden Familie), für das erkennende Gericht unglaubwürdig waren (siehe dazu genauer in der nachfolgenden Beweiswürdigung) und auch aus diesem Grund für das erkennende Gericht daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb der überwiegende Teil seiner Familienangehörigen aus Afghanistan ausgereist und in Pakistan leben soll, wo ein legales Leben für afghanische Staatsangehörige nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, weil der BF in der Einvernahme vor dem BFA noch angab, dass sie „reiche Leute“ seien bzw. er auch im weiteren Verfahren vorbrachte, dass seine Familie in Afghanistan nach wie vor noch zwei Häuser besitzt.
Insgesamt geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der BF noch über Verwandte in Afghanistan und sohin über ein tragfähiges soziales Netz verfügt.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung bzw. seiner Arbeit in Afghanistan ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 4 und VH vom 23.09.2025 S. 4).
III.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, der Weiterreise und dem Aufenthalt in anderen europäischen Ländern, der Rücküberstellung nach Österreich sowie der Asylantragstellung in Österreich, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Dass dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des AMS vom 09.09.2024 (AS 39-40).
Die berufliche Tätigkeit des BF in einem Fast-Food-Restaurant ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vom 23.09.2025 (VH S. 6), den in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigungen seines Arbeitgebers (Beilage/A) sowie den Eintragungen im AJ-WEB-Auskunftssystem. Der Umstand, dass er seitdem nicht mehr erwerbstätig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2026 sowie den Eintragungen im AJ-WEB-Auskunftssystem.
Die Anmeldung für einen Deutschkurs ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (VH vom 18.08.2026, S. 4). Sprachzertifikate legte der BF im gesamten Verfahren nicht vor und gab er auch nicht an, ein solches erworben zu haben.
Dass der BF seit März 2025 in einer Mietwohnung lebt, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen der Vermieterin (Beilage/A). Der Umstand, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, folgt aus den Eintragungen im GVS-System.
Dass der BF in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen konnte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2025 (VH S. 6).
Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 73, VH vom 23.09.2025 S. 3 und 5), zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2026.
Die Arbeitsfähigkeit des BF, ergibt sich daraus, weil der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die Unbescholtenheit des BF steht durch die Einsichtnahme ins österreichische Strafregister fest.
III.4. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
III.4.1.1. Der BF bringt zu seinem Fluchtgrund einerseits vor, er habe wegen einer privaten Feindschaft/privaten Streitigkeit mit einer anderen Familie aus Afghanistan fliehen müssen bzw. habe diese Familie mit den Taliban gearbeitet und sei die Familie des BF ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Mehrere Familienmitglieder seien deshalb bereits getötet worden, weshalb auch dem BF bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen würde.
Dieses Vorbringen vermochte der BF jedoch bereits aufgrund seiner erheblich voneinander abweichenden Angaben im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft zu machen.
So schilderte der BF die aus der behaupteten privaten Feindschaft resultierenden Bedrohungen vor dem BFA noch ausführlich und gab an, dass seine Familie wiederholt telefonisch bedroht worden sei, Boten zu ihr geschickt worden seien und schließlich sogar eine Bombe in das Haus der Familie geworfen worden sei (AS 81). In den mündlichen Verhandlungen erwähnte der BF diese konkreten und teils schwerwiegenden Bedrohungshandlungen hingegen nicht mehr. Angesichts der behaupteten Intensität der gegen seine Familie gerichteten Bedrohungen ist nicht nachvollziehbar, dass der BF derart einschneidende Vorfälle bei der neuerlichen Schilderung seiner Fluchtgründe unerwähnt ließ. Insbesondere bei dem behaupteten Bombenwurf auf das Wohnhaus seiner Familie handelt sich um ein gravierendes Ereignis und wäre bei einem tatsächlichen Erleben zu erwarten, dass dieses auch in den mündlichen Verhandlungen zumindest in wesentlichen Grundzügen Erwähnung findet.
Erhebliche Widersprüche ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich der vom BF behaupteten Tötung seiner Familienangehörigen. Vor dem BFA bracht er die Tötung seines Vaters, seines älteren Bruders und eines Onkels mit dieser privaten Feindschaft in Zusammenhang (AS 81). In den mündlichen Verhandlungen führte er hingegen lediglich die Tötung seines Vaters auf eine private Feindschaft zurück, während sein Onkel und sein Bruder nunmehr aufgrund einer Tätigkeit beim Militär getötet worden sein sollen, wobei sein Onkel konkret deswegen umgebracht worden sei, weil man vom BF mehrmals verlangt habe, seine Arbeit für die afghanischen Streitkräfte zu beenden, was der BF jedoch nicht akzeptiert habe (VH vom 23.09.2025 S. 9 und 10). Der BF änderte damit einen zentralen Bestandteil seines Fluchtvorbringens ab.
Weiters ist noch zu erwähnen, dass der BF vor dem BFA hinsichtlich der privaten Feindschaft auch auffallend vage Angaben machte. Er konnte er nicht einmal angeben, wann genau die Probleme diesbezüglich begonnen haben, sondern führte er nur vage aus: „Ich weiß es nicht, da ich noch sehr jung war.“. Weiters war der BF vor der Behörde nicht in der Lage anzugeben, wann seine Schwester im Zusammenhang mit diesen privaten Streitigkeiten verstoßen worden sein soll, sondern gab er auch auf diese Frage lediglich an: „Das weiß ich nicht, es war aber vor 2005.“ (AS 81).
Insgesamt konnte der BF daher nicht glaubhaft machen, dass seine Familie in Afghanistan aufgrund einer privaten Feindschaft bedroht wurde bzw. er bei einer Rückkehr deshalb einer Verfolgung ausgesetzt wäre. An dieser Beurteilung vermag auch das vom BF beim BFA vorgezeigte Video, auf welchem nach seinen Angaben sein getöteter Bruder zu sehen sei, nichts ändern, zumal schon nicht verifiziert werden kann, dass im Video tatsächlich der Bruder des BF zu sehen ist.
III.4.1.2. Als weiteren Fluchtgrund bringt der BF vor, für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen zu sein, bei einem Einsatz einen großen Talibankämpfer getötet zu haben und aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden.
Dazu fällt bereits auf, dass der BF vor dem Bundesamt, bei der Befragung nach seinen Fluchtgründen, von sich aus mit keinem einzigen Wort erwähnte, wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee verfolgt worden zu sein, sondern berichtete er hier nur von der Verfolgung/Bedrohung aufgrund der familiären Streitigkeiten (AS 79), wobei er auch auf konkrete Nachfrage des BFA, ob er alle Fluchtgründe genannte habe explizit angab: „Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“ Auch die weitere Frage der Behörde, ob es noch andere Probleme oder Bedrohungen gegen ihn in Afghanistan gegeben habe, verneinte der BF. Erst als der BF explizit vom BFA dazu befragt wurde, ob er jemals an Kampfhandlungen oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe, erwähnte der BF, dass er einmal an einer Kampfhandlung/Operation teilgenommen habe, wobei ein großer Talibankämpfer getötet worden sei. Den Umstand, dass er dabei eine Funktion beim afghanischen Militär innehatte, erwähnt der BF jedoch in auffälliger Weise nicht (AS 83).
Besonders hervorzuheben ist, dass der BF im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedliche Angaben zu seinem militärischen Rang machte. In der Erstbefragung gab er an, er sei „Korporal“ gewesen (AS 5), vor dem BFA führte er hingegen aus, er habe den Rang „Staff-Sergant“ (Wachtmeister) gehabt (AS 69). In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 gab er auf die Frage nach seinem Rang wiederum an: „Ich war Bridmal.“ (VH S. 13).
Abweichungen gibt es auch in seinen Angaben zu seiner militärischen Funktion bzw. Dienststellung. Vor dem BFA gab er an, er sei „Gruppenführer“ gewesen (AS 69), in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 schilderte er zunächst, er sei (zumindest) bei einer Operation „Kommandant“ der Einheit gewesen (VH S. 10), während er an späterer Stellung der Verhandlung angab, Gruppenführer gewesen zu sein (VH S. 18).
Der BF war auch nicht dazu in der Lage genaue Angaben zu seiner Militärausbildung zu machen. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 dazu befragt, wo er seine Militärausbildung gemacht habe, gab der BF lediglich an, die Ausbildung sei 3 Monate in Kabul und ca. 6 Monate in Dubai gewesen, er sich jetzt aber nicht genau erinnere, wie lang es gewesen sei (VH S. 12). Der BF legte im Verfahren zwar auch diverse Unterlagen hinsichtlich seiner militärischen Ausbildung vor (Ausbildungsdiplom, Kursbestätigung des afghanischen Verteidigungsministeriums, Ausbildungsbestätigung aus Dubai, Beilage/B, AS 101). Dazu fällt jedoch bereits auf, dass diese Unterlagen allesamt aus dem Jahr 2012 stammen und somit nicht aktuell sind. Der BF konnte zu diesen Dokumenten im Laufe des Verfahrens aber auch keine hinreichend konkreten Angaben machen, zumal er in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 etwa auf die Frage, von welcher Schule und wann die Ausbildung am Diplom gewesen sei, lediglich lapidar aus: „Ich glaube 2012 war das. Das war von Kabul-Trainingscenter.“ (VH S. 12). Insgesamt sind die vorgelegten Unterlagen daher nicht geeignet, die bis zur Ausreise aktuelle militärische Tätigkeit des BF in Afghanistan zu belegen.
Auch die Angaben des BF zu seiner im Militärdienst verwendeten Dienstwaffe konnten nicht überzeugen Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 an, eine M16 (sohin ein Sturmgewehr) getragen zu haben und dafür Magazine mit 20 oder 30 Patronen verwendet zu haben. Seine darüberhinausgehenden Ausführungen sind jedoch nicht nachvollziehbar. So führte er insbesondere aus, dass man auch „andere Patronen“ verwenden und die Waffe wie eine „Art Handgranate“ benutzen könne, ohne die genaue Funktionsweise oder die hierfür erforderliche zusätzliche Vorrichtung (Granatwerfer) zu erwähnen oder nachvollziehbar zu erklären. Vor dem Hintergrund, dass der BF behauptet, die M16 im Rahmen seines Militärdienstes als Dienstwaffe verwendet zu haben, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er über die Funktionsweise, die verwendbare Munition und die Einsatzmöglichkeiten seiner Dienstwaffe genauere und schlüssige Angaben machen kann.
Es ist auch noch auf weitere Ungereimtheiten in seinen Angaben hinzuweisen: Vor dem BFA schilderte der BF lediglich, an einer Kampfhandlung/Operation teilgenommen zu haben und habe der BF dabei einen großen Talibankämpfer getötet (AS 83); in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 sprach er völlig abweichend davon, dass es viele Operationen/Kampfhandlungen gegen die Taliban gegeben habe bzw. er bei einer dieser Operationen einen Talibankämpfer getötet habe (VH S. 10 und 14). Der BF wurde vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung auch aufgefordert, die genauen Todesumstände des Talibankämpfers zu beschreiben, der BF machte dazu in auffälliger Weise jedoch lediglich oberflächliche und ausweichende Angaben: „Er war noch am Leben, aber er war verletzt. Er wurde angeschossen. Nachgefragt: Den letzten Schuss habe ich abgegeben. Die genauen Umstände kann ich näher ausführen. Es war ein Kampf. Sie waren bewaffnet, wir waren bewaffnet. Es war ein Schusswechsel.“ (VH S 10). Auch als in der Verhandlung eine Pause gemacht wurde und der BF danach seine Aussage zu diesem Vorfall fortsetzte, schilderte er wiederum nur völlig vage bzw. letztlich widersprüchlich: „Die Spezialoperationen waren immer in der Nacht. Auch in diesem Fall. Es war eine Schießerei. Ich weiß nicht genau wie er ums Leben gekommen ist. Es war eine Kampfhandlung und man konnte gar nichts sehen. […]“ (VH S. 11).
Hervorzuheben sind auch noch weitere, eklatante Widersprüche in den Angaben des BF hinsichtlich des Vorfalles mit dem getöteten Talibankämpfers: Vor dem BFA gab der BF an, es sei eine gemeinsame Operation mit der Polizei, der Spezialeinheit und den Amerikanern gewesen (AS 83), während er in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 abweichend angab, dass es sich um eine Operation mit Hilfe ausländischer Streitkräfte und den Geheimdiensten gehandelt habe (VH S. 10). Hinsichtlich des Zeitpunktes dieses Vorfalles gab er vor dem BFA an, dieser habe im Jahr 2013 oder 2014 stattgefunden (AS 83), in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 gab er zunächst an, der Vorfall habe sich nach seiner Rückkehr aus der Türkei, im Jahr 2018, ereignet (VH S. 10), bevor er an späterer Stelle der Verhandlung, als er vom erkennenden Gericht nochmals zum Zeitpunkt des Vorfalles befragt wurde, ausführte, sich an das genaue Datum nicht erinnern zu können. Nach Aufforderung des erkennenden Gerichts die Operation zeitlich ungefähr einzuordnen, gab der BF letztlich an: „2019 oder 2020. Ich bin ganz durcheinander. Ich erinnere mich nicht.“ (VH S. 15).
Insgesamt ist für das erkennende Gericht ist daher unglaubwürdig, dass der BF tatsächlich bis zum Sturz der vormaligen afghanischen Regierung im August 2021 für das afghanische Militär tätig war und kann daher auch der Vorfall mit dem angeblich getöteten Talibankämpfer nicht der Wahrheit entsprechen.
An dieser Einschätzung kann auch der in Original in Vorlage gebracht Militärausweis nichts ändern (Kopie AS 127-129 und 365). Hinsichtlich des Militärausweises wurde vom BFA eine Dokumentenüberprüfung veranlasst, wo als Untersuchungsergebnis festgehalten wurde, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formalvordrucks sowie der Ausstellungsmodalitäten möglich ist und auch keine abschließende Aussage zur Echtheit erfolgen konnte. Weiters wurde auf dem Untersuchungsbericht explizit festgehalten, dass Militärausweise mit ähnlicher Formulargestaltung ein höheres Sicherheitsniveau aufweisen und etwa über eine urkundentechnische Sicherung im UV-Bereich verfügen. Zudem fehle auf dem Ausweis die sonst üblicherweise aufgedruckte Kopfzeile „Afghan National Army“ (AS 287ff). Darüber hinaus fällt auf, dass das Feld am Ausweis mit dem Familiennamen (auf Englisch) leer steht und ist der vorgelegte Ausweis auch bereits seit vielen Jahren abgelaufen (Gültigkeit von 18.02.2012-18.02.2015). Vor diesen Hintergrund sowie den Ausführungen in den Länderberichten, wonach es in Afghanistan relativ einfach ist, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen und auch Totalfälschungen nach wie vor weit verbreitet sind, ist der vorgelegte Ausweis nicht geeignet, seine militärische Tätigkeit nachzuweisen. Selbiges gilt für die vom BF vorgelegte Bankkarte.
Letztlich ist noch zu erwähnen, dass der BF im Verfahren auch keinerlei Fotos, die ihn in Uniform oder ähnlichem zeigen, vorlegen konnte und hat der BF seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens auch noch in weiteren Punkten gesteigert, zumal er in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 erstmals schilderte, dass er über seine Cousins vs., welche auch Mitglieder der Streitkräfte gewesen seien sowie auch über Dorfbewohner (mittels Nachrichten) von den Taliban bedroht worden sei (VH S. 10). Auch in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2026 steigerte der BF seine Fluchtgründe noch weiter, da er hier erstmals schilderte, dass ein Onkel ms. ebenfalls für die Streitkräfte tätig gewesen sei und deshalb von den Taliban umgebracht worden sei (VH S. 6).
In einer Gesamtbetrachtung vermochte der BF sein Fluchtvorbringen daher nicht glaubhaft zu machen. Die oberflächlichen Angaben des BF, die aufgezeigten Widersprüche, die gesteigerten Angaben, die mangelnde Plausibilität wesentlicher Teile seines Vorbringens sowie die eingeschränkte Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel stehen der Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens entgegen.
III.4.2. Es konnte im Verfahren auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, war beim BF nicht feststellbar. Der BF ist in Österreich einer Erwerbstätigkeit in einem Fast-Food-Restaurant nachgegangen und hat Freundschaften geknüpft. Dies ist ihm auch in Afghanistan nicht verwehrt; Männer können dort ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
III.4.3. In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.
Soweit in der Beschwerde noch behauptet wird, dass der BF im Zuge seiner Tätigkeit mit den Amerikanern (Ungläubigen) zusammengearbeitet habe, ihn daher auch die Taliban als Ungläubig einstufen würden und er bei einer Rückkehr aus religiösen Gründen verfolgt werde, ist zu sagen, dass das Fluchtvorbringen des BF für das afghanische Militär gearbeitet zu haben nicht glaubhaft war und ist aus diesem Grund auch nicht davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban eine Ungläubigkeit unterstellt werde könnte.
Weitere Fluchtgründe brachte der BF nicht vor und sind auch während des Verfahrens nicht hervorgekommen.
III.5. Zu den Feststellungen Rückkehrsituation des BF:
Aus dem Vorbringen im Verfahren bzw. den angeführten Länderfeststellungen ergab sich nicht, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung des BF in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Der Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist weitgehend auf den aktuellen Konflikt Afghanistan/Pakistan zurückzuführen. In der Provinz Nangarhar gab es im Zeitraum April 2025 bis April 2026 in lediglich 14 Fällen Gewalt gegen Zivilisten, in der Provinz Kabul gab es in diesem Zeitraum 43 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (LIB, Version 14, S. 48).
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Sprecher der pakistanischen Regierung wiesen die Anschuldigungen zurück und führten aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe.
Es wird somit nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird.
Die Provinzen Nangarhar und die Stadt Kabul sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens (siehe dazu in der Beweiswürdigung) konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bedroht würde, weil er für das afghanische Militär gearbeitet hat oder es eine private Feindschaft gegeben hat.
Somit steht die allgemeine Sicherheitslage einer Rückkehr des BF nach Afghanistan nicht entgegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Herkunftsprovinz des BF (Nangarhar) ist nach der Integrated Food Security Phase Classification aktuell in Phase 3 eingestuft, die Stadt Kabul aktuell in Phase 2 (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity, www.ipcinfo.org, login 01.10.2026). Die afghanische Bevölkerung ist allerdings auch innerhalb einer Provinz nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Wie oben bereits festgestellt wurde, leben jedenfalls eine ältere Schwester des BF mit ihrem Ehemann und den zum Teil schon erwachsenen Kindern in Afghanistan in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX . Auch Tanten ms. sowie die Familie eines Onkel ms. leben in Afghanistan. Zudem geht das erkennende Gericht davon aus, dass noch weitere Angehörige nach wie vor in Afghanistan leben und verfügt die Familie auch über zwei Eigentumshäuser. Der BF verfügt in Afghanistan sohin über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.
Das Gericht geht davon aus, dass der BF zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell und/oder bei der Arbeitssuche unterstützt werden kann. Zudem kann der BF bei seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Familie des BF von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wäre.
Darüber hinaus gilt: Der BF hat in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht, dort eine Berufsausbildung als Automechaniker und Schweißer gemacht und bei einem Arzt gearbeitet. In Österreich hat er Berufserfahrung in einem Fast-Food-Restaurant gesammelt. Der BF ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und hat auch lange in der Stadt Kabul gelebt. Er kann sich daher in diesen Provinzen leicht wieder zurechtfinden. Er spricht Paschtu sowie Dari. Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig.
Aus den Länderberichten (LIB, Version 14, Kapitel Arbeitsmarkt) folgt auch: Wenngleich der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, häufig über Kontakte und Netzwerke erfolgt, und diese eine wichtige Rolle spielen, besteht für Rückkehrer ohne solche Netzwerke durchaus die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder Selbständige zu bestreiten. Allfälliges dafür erforderliche Startkapital (zB für die Anschaffung einer Motorrikscha) könnte der BF aus der Rückkehrhilfe oder aus Ersparnissen aus seiner Erwerbstätigkeit bestreiten. Selbst wenn daher die meisten oder alle Angehörigen des BF Afghanistan mittlerweile verlassen haben sollten, ist davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner oder Selbständiger bestreiten kann.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund der aufgezeigten Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in den Provinzen Nangarhar oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zudem kann der BF auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Soweit in der Beschwerde angeregt wird, das Verfahren bis zur Entscheidung im Vorabverfahren beim EuGH unter C-882/25 (Rs Heitenhuis) auszusetzen, ist zu sagen, dass das erkennende Gericht nicht verkennt, dass derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob humanitäre Auswirkungen als Folge willkürlicher konfliktbezogener Gewalt für die Anwendung von Art. 15 lit. C ohne starre Zurechnung zu einem bestimmten Akteur zu berücksichtigen seien, anhängig ist. Eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ist jedoch nicht geboten, da sich (wie oben ausgeführt) selbst unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan vor dem Hintergrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
III.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
IV.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der StatusVO richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG) anzuwenden sind.
IV.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp. des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den BF eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des BF sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des BF nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der BF offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – im konkreten Fall eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch beweiskräftige Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel, sondern in wesentlichen Punkten vielmehr vage, widersprüchlich und unplausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
IV.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Ein ernsthafter Schaden kann gemäß Art. 6 StatusVO ausgehen von a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen; oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Das bedeutet für den konkreten Fall:
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lässt nicht darauf schließen, dass der BF als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Afghanistan in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
IV.4. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG idF AMPAG sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging, so etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG idF AMPAG zu erteilen.
IV.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
IV.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Da der BF im Bundesgebiet kein Familienleben aufweist, ist ein Eingriff in dieses Recht durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgeschlossen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des BF aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Der BF ist seit April 2024, sohin etwa 2 Jahre und 6 Monate durchgängig in Österreich aufhältig. Somit spricht die Dauer seines Aufenthalts alleine nicht dafür, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt überwiegen. Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Der BF war zwar in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und hat von 10.09.2024 bis 09.09.2025 in einem Fast-Food-Restaurant gearbeitet, seitdem geht er jedoch keiner Beschäftigung mehr nach. Ihm ist weiters zu Gute zu halten, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, in einer Mietwohnung lebt und Freundschaften knüpfen konnte. Eine außergewöhnliche Integration kann beim BF insgesamt aber nicht festgestellt werden, zumal er sich in Österreich lediglich für einen Deutschkurs angemeldet hat, ein Sprachzertifikat bis dato aber noch nicht erworben hat. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner etwaigen privaten Kontakte ist auch dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, wuchs im Familienverband auf und spricht Paschtu und Dari, die Landessprachen Afghanistans. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, jedenfalls eine ältere Schwester samt Ehemann und (teils bereits erwachsene) Kinder sowie die Familie eines Onkels ms. in Afghanistan hat. Zudem geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch noch zahlreiche andere Verwandte nach wie vor noch in Afghanistan leben.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
IV.7. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
IV.8. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Soweit in der Beschwerde aufgrund von Einschränkungen im internationalen Flugverkehr die Gewährung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise beantragt wird, werden damit keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Frist rechtfertigen würden. Das Vorbringen erschöpft sich in einem allgemeinen Hinweis auf Einschränkungen im internationalen Flugverkehr, ohne konkret darzulegen, inwiefern diese einer freiwilligen Ausreise des BF innerhalb der vorgesehenen Frist entgegenstehen würden. Zudem wurde auch kein Ausreisetermin bekannt gegeben.
Es liegen auch keine anderen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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