IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Josef KUNZENMANN, Salurner Straße 14, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.06.2026, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„ XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , sind als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstandene (aushaftende) Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von € 3.648,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von € 8,00, insgesamt € 3.656,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX , Konto: XXXX , Zahlungsreferenz: XXXX einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit ERV-Antrag vom 20.01.2026 zu XXXX beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der XXXX , XXXX , für sich die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 168/1222 Anteile, samt Wohnungseigentum an W 3A und zu 103/1222 Anteile, samt Wohnungseigentum an W 3B. Zudem bestellte der Beschwerdeführer das bezeichnete Eigentum und damit verbundene Wohnungseigentum zum Pfand, um die Zahlungsverpflichtung der mit Pflichtteilsabkommen vereinbarten Abfindungsbeiträge an seine vier Kinder in Höhe von je € 76.000,00 abzusichern.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.01.2026 wurde die beantragte Einverleibung im Grundbuch bewilligt. Die auf den Beschwerdeführer entfallende Gebühr hinsichtlich des eingetragenen Eigentumsrechts wurde im Wege der Selbstberechnung entrichtet.
Mit Lastschriftanzeige vom 23.01.2026 wurde die Eintragungsgebühr für die vier Pfandrechte in Höhe von insgesamt € 3.648,00 (€ 912,00 je Pfandrecht) zur Zahlung vorgeschrieben. Mangels Zahlung wurden dem Beschwerdeführer und seinen vier Kindern mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.03.2026 Gebühren in Höhe von insgesamt € 3.656,00 einschließlich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 vorgeschrieben.
Gegen den Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2026 die Vorstellung und führte dazu mit Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20.08.1996, 95/16/0063) und die „Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG“ im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der eingetragenen Pfandrechte eine Gebührenbefreiung vorliege und die Lastschriftanzeige über die Einhebungsgebühr ersatzlos zu beheben sei.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführer von seiner Zahlungspflicht befreit. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die auf ihn entfallene Eintragungsgebühr hinsichtlich der Einverleibung seines Eigentumsrechts bereits im Wege der gesetzlich vorgesehenen Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet worden sei und es sich bei der Anführung seines Namens im Rahmen des Mandatsbescheids um einen formalen Fehler handle. Gegenüber seinen vier Kindern bestehe die Zahlungsverpflichtung jedoch nach wie vor, da diese keine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag ergriffen hätten und der Zahlungsauftrag ihnen gegenüber rechtskräftig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.07.2026 vom Beschwerdeführer und seinen vier Kindern (im Folgenden gemeinsam auch beschwerdeführende Partei) erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens betreffend XXXX , die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers, beantragte der Beschwerdeführer mit ERV-Antrag vom 20.01.2026 die Eintragung seines Eigentumsrechtes zu 168/1222 Anteile, samt Wohnungseigentum an W 3A und zu 103/1222 Anteile, samt Wohnungseigentum an W 3B in der XXXX , XXXX .
Auf Grundlage eines im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens verpflichtete sich der Beschwerdeführer in Abgeltung der Pflichtteilsansprüche an seine vier Kinder zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von je € 76.000,00. Der Abfindungsbetrag wird mit dem Ableben des Beschwerdeführers fällig. Zur Absicherung dieser Zahlungsverpflichtung bestellte der Beschwerdeführer die 336+206/1222 Anteile an der Liegenschaft in XXXX , XXXX samt damit verbundenem Wohnungseigentum an den Wohnungen A 3B und W 3B zum Pfand und begehrte mit ERV-Antrag vom 20.01.2026 neben der Eintragung des Eigentumsrechtes die Verbücherung der Pfandrechte.
Mit Pflichtteilsübereinkommen wurde vereinbart, dass die vier Kinder des Beschwerdeführers die Eintragungsgebühr hinsichtlich der Pfandrechte (1,2 %) zu je gleichen Teilen übernehmen.
1.2. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchseintrag mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.01.2026 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vorgenommen.
1.3. Hinsichtlich der Bemessung der Eintragungsgebühr des Eigentumsrechts wurde mit ERV-Antrag vom 20.01.2026 die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des § 26a GGG angezeigt. Hinsichtlich der Eintragungsgebühr der Pfandrechte wurde jeweils die Gebührenbefreiung gemäß Anm. 12 lit d zu TP 9 GGG angeführt.
1.4. Mit Lastschriftanzeige vom 23.01.2026 wurde die Eintragungsgebühr für die vier Pfandrechte in Höhe von insgesamt € 3.648,00 (€ 912,00 je Pfandrecht) zur Zahlung vorgeschrieben.
Die auf den Beschwerdeführer entfallende Gebühr hinsichtlich der Eintragung seines Eigentumsrechts wurde im Wege der gesetzlich vorgesehenen Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet.
1.5. Mangels Zahlung wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.03.2026 der offene Gesamtbetrag in Höhe von € 3.656,00 (inklusive der Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00) vorgeschrieben und ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag an „alle oben angeführten zahlungspflichtigen Personen“ ergeht. Als zahlungspflichtig für die im Verfahren aufgelaufenen Gebühren und Kosten wurden der Beschwerdeführer und die vier Kinder namentlich samt Anschrift angeführt. In einem weiteren Schritt wurden Eintragungs- und Einhebungsgebühr wie folgt aufgelistet:
1.6. Mit Schreiben vom 07.04.2026 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 25.03.2026 zu XXXX Vorstellung erhoben. Die Vorstellung führte den Beschwerdeführer namentlich als „Antragsteller“ aus und beantragte dieser „die Lastschriftanzeige über je € 912,00 und die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 insgesamt sohin € 3.648,00 ersatzlos aufzuheben“.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers sowie der Pfandrechte seiner vier Kinder sowie die Feststellungen hinsichtlich des Pflichtteilsübereinkommens ergeben sich aus dem im Akt einliegenden ERV-Antrag vom 20.01.2026 zu XXXX sowie einem Auszug des Abhandlungsprotokolls.
2.2. Dass das Ansuchen gemäß dem ERV-Antrag vom 20.01.2026 bewilligt und die Eintragung vorgenommen wurde, basiert auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.01.2026.
2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der beantragten Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG und der Gebührenbefreiung gemäß Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 20.01.2026.
2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Lastschriftanzeige sowie der ordnungsgemäßen Entrichtung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Gebühr basieren auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2026.
2.5. Der festgestellte Inhalt des Mandatsbescheids gründet auf dem im Akt einliegenden Zahlungsauftrag vom 25.03.2026.
2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung ergeben sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben vom 07.04.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorstellung und Berichtigung
§ 7 […] (2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden. […]“
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Landesgerichts XXXX vom 09.06.2026 trat der Mandatsbescheid vom 25.03.2026 nach § 57 Abs. 3 AVG iVm § 7 GEG außer Kraft und sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine weitere Zahlungspflicht bestehe. Die auf den Beschwerdeführer entfallende Eintragungsgebühr sei im Wege der gesetzlich vorgesehenen Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet worden und habe gegen ihn sohin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides keine offene Gebührenforderung mehr bestanden. Die Anführung des Beschwerdeführers als zahlungspflichtige Person beruhe auf einem formalen Fehler und sei entsprechend berichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung und erfolgte Berichtigung habe jedoch keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht der übrigen im Zahlungsauftrag angeführten Zahlungspflichtigen. Mangels rechtzeitiger Erhebung des vorgesehenen Rechtsbehelfs der Vorstellung sei der Zahlungsauftrag gegenüber den übrigen Zahlungspflichtigen in Rechtskraft erwachsen.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Mandatsbescheid für die übrigen im Zahlungsauftrag angeführten Zahlungspflichtigen in Rechtskraft erwachsen sei, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen:
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG tritt ein Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Zwar ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, als die rechtzeitige Vorstellung lediglich den Beschwerdeführer namentlich als Antragsteller bezeichnet, die Vorstellung richtet sich jedoch nicht bloß gegen einen Teil des mit Mandatsbescheid vorgeschriebenen Betrages. Vielmehr beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der Zahlungsaufforderung als Ganzes („die Lastschriftanzeige über je € 912,00 und die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 insgesamt sohin € 3.648,00 ersatzlos aufzuheben“) und bezieht sich dabei auf die gesamte Höhe der zu entrichtenden Eintragungs- bzw. Einbringungsgebühr der Lastschriftanzeige und in weiterer Folge des Mandatsbescheides. Die ausdrückliche Einschränkung der Vorstellung auf einen Teil des vorgeschriebenen Betrages ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall gerade nicht gegeben. Der Mandatsbescheid trat folglich hinsichtlich der gesamten vorgeschriebenen Gebühr außer Kraft und bedingt eine neuerliche Entscheidung über die Gebührenpflicht der im Zahlungsauftrag angeführten Zahlungspflichtigen.
Die beschwerdeführende Partei (Beschwerdeführer samt seiner vier Kinder) führte mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.06.2026, eingelangt am 06.07.2026, aus, dass für die Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch gemäß TP neun lit. b 4 GGG eine Eintragungsgebühr von 1,1 % (richtig: 1,2 %) des Wertes des Rechtes anfalle, es jedoch spezifische Ausnahmen gebe. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.1996 zu 95/16/0063 wurde auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen und dargelegt, dass nach Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG Eintragungen von Pfandrechten von der Eintragungsgebühr befreit seien, sofern dieser Antrag auf Eintragung eines Pfandrechtes nach dem Ergebnis der Verlassenschaft gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechtes gestellt werde. Dies gelte auch, wenn bei einer Verlassenschaftsabhandlung Nachlassgrundstücke auf einzelne Miterben übertragen und zur Sicherstellung der anderen Miterben Pfandrechte auf den übertragenen Nachlassgrundstücken eingetragen werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN). Verfahrensgegenständlich wurde die am 20.01.2026 beantragte grundbücherliche Eintragung mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.01.2026 bewilligt und vorgenommen. Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) ist folglich der 23.01.2026.
Die von der beschwerdeführenden Partei und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.1996 angeführte Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG wurde mit BGBl. Nr. 201/1996 vom 30.04.1996 aufgehoben („In der Tarifpost 9 entfällt die bisherige Anmerkung 12 lit. d“). Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei war die angeführte Anmerkung zum im Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung der zu entrichtenden Gebühren bereits außer Kraft und findet auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung.
Mit Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015 wurde neuerlich eine „Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG“ normiert. Diese beinhaltet jedoch einen von der alten Fassung der Anmerkung abweichenden Regelungsinhalt und lautet wie folgt:
„12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
[…] d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert;“.
Der gegenständliche Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich der geltenden „Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG“ und findet der im Beschwerdeschriftsatz angeführte Befreiungstatbestand infolge seines Außerkrafttretens keine Anwendung. Gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 GGG ist verfahrensgegenständlich sohin hinsichtlich der Eintragung eines Pfandrechts eine Eintragungsgebühr von 1,2 % des Wertes des Rechtes zu entrichten.
Zahlungspflichtig ist in Ansehung der Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit. b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.
In der Regel ist die Eintragung eines Pfandrechts zum Vorteil des Pfandgläubigers, sodass auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig ist, selbst wenn (nur) der Liegenschaftseigentümer die Einverleibung des Pfandrechts beantragt (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 25 GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at]).
Verfahrensgegenständlich wurde mit dem im Verfahren in Vorlage gebrachten Testaments- und Pflichtteilsübereinkommen vereinbart, dass die Eintragungsgebühr hinsichtlich der Pfandrechte (1,2 %) die Kinder des Beschwerdeführers zu je gleichen Teilen übernehmen.
Das erkennende Gericht stimmt mit den Ausführungen der belangten Behörde überein, wonach der Beschwerdeführer die auf ihn entfallende Eintragungsgebühr bereits im Wege der gesetzlich vorgesehenen Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet hat. Die Berichtigung, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer keine offene Gebührenforderung mehr bestehe und der formale Fehler zu berichtigen sei, stimmt überdies mit dem vereinbarten Pflichtteilsübereinkommen der beschwerdeführenden Partei überein, wonach die vier Kinder des Beschwerdeführers die Eintragungsgebühr der Pfandrechte zu je gleichen Teilen übernehmen.
Die belangte Behörde hat daher zurecht festgehalten, dass die Heranziehung des Beschwerdeführers als zahlungspflichtige Person aufgrund der bereits erfolgten Entrichtung der Eintragungsgebühr zu Unrecht erfolgte, die Zahlungspflicht der übrigen im Zahlungsauftrag genannten Personen jedoch unverändert aufrecht bleibt.
Infolge der rechtzeitigen Vorstellung der beschwerdeführenden Partei trat der Mandatsbescheid außer Kraft, sodass der Betrag von € 3.656,00 (inklusive der Einhebungsgebühr von € 8,00) vorzuschreiben war.
Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von € 8,00 gründet auf § 6a Abs. 1 GEG und ist unstrittig.
Es war daher die Beschwerde mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da sich der Sachverhalt unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, die keine besondere Komplexität aufweisen. Die beschwerdeführende Partei hat von ihrem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.
Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage, nämlich ob die rechtzeitige Vorstellung eines Zahlungspflichtigen, welche sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet, den Mandatsbescheid im gesamten Umfang – und somit auch für die übrigen Zahlungspflichtigen – außer Kraft setzt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist deshalb zur höchstgerichtlichen Klarstellung dieser Rechtsfrage zuzulassen.
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