IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2026, Zl. 1409764307/241326011, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 02.09.2024 von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer von einem Landesgericht verständigt. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtigt, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und darüber hinaus auch das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG begangen zu haben.
Am 03.09.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie vom Reisepass des Beschwerdeführers ein; der von Frankreich ausgestellte Reisepass führt die im Spruch angeführten Personalien des Beschwerdeführers an und weist eine Adresse in Frankreich als seinen Wohnsitz aus.
Mit – vom Beschwerdeführer am 17.09.2024 übernommenen – Schreiben vom 17.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG verständigt. Der Beschwerdeführer verfüge in Frankreich über einen Schutzstatus, und werde ihm nun die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Schreibens zu seiner Einreise, seinem Aufenthalt in Österreich, seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen in Österreich bzw. in der Europäischen Union aufhältigen Familienangehörigen, seiner Berufstätigkeit bzw. seinem Lebensunterhalt, seiner Unterkunftnahme, zum etwaigen Vorliegen von Tatbeständen gemäß § 57 AsylG 2005, zu einer möglichen Straffälligkeit, zum Bestehen einer Sozial- oder Krankenversicherung in Österreich sowie zur Integration in Österreich, Stellung zu nehmen. Sollte der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Vorgehensweise keine Stellungnahme erstatten, werde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung unter Berücksichtigung der Aktenlange fortgeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG verständigt. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Stellungnahme zum Schreiben vom 17.09.2024 erstattet und wurde er neuerlich aufgefordert, zu denselben Umständen sowie dazu, ob es persönliche Gründe gebe, die einer möglichen Rückkehr nach Frankreich entgegenstehen würden, Stellung zu nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Frankreich. Die zuständigen französischen Behörden teilten daraufhin am 28.08.2025 mit, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und den Status des subsidiär Schutzberechtigten am 18.11.2019 erhalten habe, der weiterhin aufrecht sei.
Mit Schreiben vom 18.09.2025 führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die an ihn ergangene Aufforderung zur Stellungnahme aus, dass er bereit sei, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren, sofern dies notwendig sei. Er bitte darum, von einem Aufenthaltsverbot für Österreich abzusehen, da er im Bundesgebiet enge persönliche Bindungen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit zwei Jahren in einer festen Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen Frau. Die Beziehung sei trotz seiner Inhaftierung aufrechterhalten worden und werde er von seiner Lebensgefährtin in der Haftanstalt besucht. Sie hätten gemeinsam abwechselnd in Österreich und Frankreich zusammengelebt. Darüber hinaus unterhalte der Beschwerdeführer eine enge Freundschaft zu einer Person, mit der er gemeinsam in Afghanistan aufgewachsen sei und die eine achtjährige Haftstrafe verbüße. Eine Unterstützung finde so weit wie möglich durch Besuche und emotionale Unterstützung statt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Kinder oder Eltern in Österreich, jedoch würden seine Lebensgefährtin und sein Freund im Bundesgebiet leben.
Am 22.09.2025 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Besucherliste“ für den Zeitraum August 2024 bis inkl. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer von der zuständigen Vollzugsanstalt zur Verfügung gestellt, in der der Name der vom Beschwerdeführer genannten Lebensgefährtin nicht aufscheint.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (teilweise als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (teils als Beteiligter nach § 12 2. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaft des Beschwerdeführers seit 28.08.2024 wurde auf die verhängte Strafe angerechnet, seine zur Begehung der Tat verwendeten oder bestimmten Werkzeuge konfisziert, der aus der Begehung der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen erzielte Erlös (in einem hohen fünfstelligen Bereich) für verfallen erklärt und die beim Beschwerdeführer sichergestellten Suchtgiftbestände eingezogen. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ledig und vermögenslos sei, keine Sorgepflichten habe, „Bankschulden“ in Höhe von € 4.000 habe und zuletzt € 2.000 ins Verdienen gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum Suchtmittel konsumiert und gewusst, dass eine Ausfuhr und Einfuhr nach Österreich sowie das Überlassen von Suchtgift mit dem Wirkstoff Cocain vorschriftswidrig und strafbar sei. Er habe eine um mehr als die 25-fache Grenzmenge übersteigende Mende Kokain (teilweise als Beteiligter) von den Niederlanden über Deutschland ins Bundesgebiet eingeführt und verschiedenen Abnehmern entgeltlich überlassen. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein umfassendes sowie reumütiges Geständnis und die „Suchtgift-Sicherstellung“, als erschwerend hingegen das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge gewertet.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 29.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt getroffen (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
„Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). […]
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).
Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). […]
Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nichtfrankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).
Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023). […]
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023).
Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023).
Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023).
Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c).
Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023).
Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023). […]“
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere) aus, dass der erstmalige Einreisezeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet nicht feststehe, der Beschwerdeführer sich nicht aus touristischen Zwecken im Bundesgebiet befinde, er von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sowie dass er derzeit eine Haftstrafe in einer Justizanstalt in Österreich verbüße. Der Beschwerdeführer verfüge in Frankreich über einen Schutzstatus, zudem komme fallgegenständlich das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung Frankreichs über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe in Österreich (abseits von Kontakten zu Mithäftlingen oder allenfalls Personen, die im Dunstkreis seiner strafbaren Handlungen stehen würden) kein schützenswertes Familien- und Privatleben und seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen würden. Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet würden seinen allenfalls bestehenden Privatinteressen an einem weiteren Verbleib erheblich überwiegen und sei daher auch ein allenfalls mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehender Eingriff in sein Privatleben als gerechtfertigt und notwendig anzusehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.05.2026, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, eine enge freundschaftliche Beziehung zu einer Person, die sich derzeit in einer Justizanstalt befinde, zu pflegen und sie füreinander eine wichtige emotionale Stütze seien. Indem die belangte Behörde ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung vom Nichtbestehen jeglicher privaten und sozialen Bindungen ausgegangen sei, habe sie ihre Entscheidung auf eine unvollständige und unsachliche Tatsachengrundlage gestützt. In weiterer Folge erweist sich daher die Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK als rechtswidrig und mangelhaft. Selbst bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen entbindet dieser Umstand die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Bindungen des Beschwerdeführers sorgfältig zu prüfen und im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen.
Am 03.09.2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 StGB verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt und stellte am 18.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, wo ihm am 18.11.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde; dieser Status kommt ihm in Frankreich weiterhin zu.
Der Beschwerdeführer reiste danach zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ eine diesbezügliche Wohnsitzmeldung. Er ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und weder österreichische Staatsbürger noch EU-Bürger.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (teilweise als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (teils als Beteiligter nach § 12 2. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2024 in Untersuchungshaft genommen und verbüßt seit 06.10.2025 eine Haftstrafe in einer Justizanstalt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Frankreich an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten. Er unterhält eine Freundschaft zu einer Person, die zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese aktuell in einer Justizanstalt verbüßt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Sprachzertifikate und absolvierte in Österreich auch keine Deutschkurse. Er war vor der über ihn verhängten Untersuchungshaft im Jahr 2024 nicht legal erwerbstätig und absolvierte keine Berufsausbildung. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch engagiert er sich ehrenamtlich bzw. gemeinnützig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Ausreise, seiner Antragstellung in Frankreich, seinem dort erlangten Status sowie zum Umstand, dass ihm dieser Status in Frankreich weiterhin zukommt, gründen auf der vorliegenden Kopie des französischen Fremdenpasses sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den zuständigen französischen Behörden.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und zur unterlassenen Wohnsitzmeldung fußen einerseits auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters, in dem als „Wohnsitz“ lediglich jene Justizanstalt aufscheint, in der der Beschwerdeführer seine Untersuchungshaft antrat. Der (rechtsanwaltlich vertretene) Beschwerdeführer unterließ zudem trotz zweifacher expliziter Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Angaben zu seiner Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten, sodass kein konkreter Einreisezeitpunkt festgestellt werden konnte. Dass er weder im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums ist, noch österreichische Staatsbürger oder EU-Bürger ist, ergibt aus einer Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister sowie aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt wurden.
Das im Verwaltungsakt aufliegende Urteil eines Landesgerichtes vom 06.10.2025 konnte herangezogen werden, um die entsprechenden Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer am 28.08.2024 in Untersuchungshaft genommen wurde und seit 06.10.2025 eine Haftstrafe in einer Justizanstalt verbüßt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den darin einliegenden Benachrichtigungen der zuständigen Behörden bzw. Gerichte.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen leidet, ist auszuführen, dass keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.
Die Gesamtsituation des Asyl- und Fremdenwesens in Frankreich resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden.
Der Beschwerdeführer erstattete nach einer wiederholten Aufforderung zur Stellungnahme Angaben zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich. Dabei wurden keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen genannt und vielmehr eine Freundschaft zu einer Person, die zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese aktuell in einer Justizanstalt verbüßt, ins Treffen geführt, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich seit zwei Jahren in einer festen Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen Frau befinde, die Beziehung trotz seiner Inhaftierung aufrechterhalten worden sei, er von seiner Lebensgefährtin in der Haftanstalt besucht werde und sie gemeinsam abwechselnd in Österreich und Frankreich zusammengelebt hätten, ist auszuführen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeforderte „Besucherliste“ für den Zeitraum August 2024 bis inkl. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer den Namen der vom Beschwerdeführer genannten Lebensgefährtin nicht anführt; zudem ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde nicht erstattet wurde, sodass keine Feststellung zum Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in Österreich aufhältigen Person getroffen wurde. Die Feststellungen zu den Sprachzertifikaten, Sprachkursen, zur Arbeitstätigkeit, Berufsausbildung, Mitgliedschaft in Vereinen sowie ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger expliziter Aufforderung kein diesbezügliches Vorbringen erstattet oder entsprechende Nachweise vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Zu A)
Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1 wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3 wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich; er ist im Sinne dieser Bestimmung auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit gegenständlichem Bescheid vom 29.04.2026 gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 (idF vor 12.06.2026) die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Mangels Übergangsbestimmung ist § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden:
„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1 dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,
2 ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.“
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen (§ 52 Abs. 6 im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG).
Nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG 2005 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.
Dem Beschwerdeführer kommt internationaler Schutz in Frankreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu. Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls mehr als drei Monate lang im Bundesgebiet auf, ohne im Besitz eines notwendigen Visums oder Aufenthaltstitels zu sein. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Umstands, dass er eine um mehr als die 25-fache Grenzmenge übersteigende Mende Kokain (teilweise als Beteiligter) von den Niederlanden über Deutschland ins Bundesgebiet eingeführt und verschiedenen Abnehmern entgeltlich überlassen hat, erforderlich.
Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich mit einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Ein substantiiertes Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, in Frankreich in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1 die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4 der Grad der Integration,
5 die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“
Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- und Fremdenleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auszuführen, dass dieser über keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen verfügt. Es kann daher kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vorliegen.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser eine Freundschaft zu einer Person, die zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese aktuell in einer Justizanstalt verbüßt, unterhält. Wie bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine partnerschaftliche Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person unterhält. Unabhängig davon ist bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig:
Der Beschwerdeführer verbüßt zum Entscheidungszeitpunkt eine Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in einer Justizanstalt, sodass er keinen persönlichen Kontakt zum genannten Freund unterhalten kann – der Beschwerdeführer könnte selbst im Falle einer (bedingten) Entlassung aus der Strafhaft den Kontakt zu diesem Freund lediglich in äußerst restriktiver Weise persönlich aufrecht halten, da sich der besagte Freund ebenfalls in Strafhaft befindet (und auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, dass dieser in naher Zukunft entlassen werden könnte). Dem Beschwerdeführer stehen somit während seines Aufenthalts in Österreich ohnehin nur ein schriftlicher oder fernmündlicher Kontakt offen; seine Außerlandesbringung würde somit zu keiner Änderung der zur Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten führen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Sprachzertifikate und absolvierte in Österreich auch keine Deutschkurse. Er war vor der über ihn verhängten Untersuchungshaft im Jahr 2024 nicht legal erwerbstätig und absolvierte keine Berufsausbildung. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch engagiert er sich ehrenamtlich bzw. gemeinnützig. Hinweise auf eine maßgebliche gesellschaftliche oder berufliche Integration des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen bzw. ist von keinem maßgeblichen Privatleben in Österreich auszugehen.
Darüber hinaus ist die Straffälligkeit des Beschwerdeführers hervorzuheben. Er wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (teilweise als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (teils als Beteiligter nach § 12 2. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Suchtmittel konsumiert und gewusst hat, dass eine Ausfuhr und Einfuhr nach Österreich sowie das Überlassen von Suchtgift mit dem Wirkstoff Cocain vorschriftswidrig und strafbar ist. Er hat eine um mehr als die 25-fache Grenzmenge übersteigende Mende Kokain (teilweise als Beteiligter) von den Niederlanden über Deutschland ins Bundesgebiet eingeführt und verschiedenen Abnehmern entgeltlich überlassen. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein umfassendes sowie reumütiges Geständnis und die „Suchtgift-Sicherstellung“, als erschwerend hingegen das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge gewertet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt auf die maßgebliche Gefahr von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, Ra 2011/23/0318; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) einhergehenden Gefährlichkeit für öffentliche Interessen und die mit Suchtmitteldelikten verbundene Wiederholungsgefahr (VwGH 10.12.2008, Ra 2008/22/0876; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen.
Zusammengefasst überwiegen bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich.
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte – in der vorliegenden Konstellation sehr großen öffentlichen Interesse in den Hintergrund treten.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer (erst nach einer neuerlichen Aufforderung) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme erstattet hat, wobei ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zur Einreise, zum Aufenthalt in Österreich, zur Schul- und Berufsausbildung, zu in Österreich bzw. in der Europäischen Union aufhältigen Familienangehörigen, zur Berufstätigkeit bzw. zum Lebensunterhalt, zur Unterkunftnahme, zum etwaigen Vorliegen von Tatbeständen gemäß § 57 AsylG 2005, zu einer möglichen Straffälligkeit, zum Bestehen einer Sozial- oder Krankenversicherung in Österreich sowie zur Integration in Österreich, Stellung zu nehmen. Die vorliegende Beschwerde vom 13.05.2026 enthält ebenfalls kein Vorbringen, das über jene Angaben des Beschwerdeführers hinausgeht, die er am 18.09.2025 erstattet hat. Da sich der Beschwerdeführer seit 28.08.2024 in einer Justizanstalt befindet, kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, dass sich eine maßgebliche Änderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war davon auszugehen, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG (idF BGBl. I Nr. 39/2026) weist einen nahezu identen Wortlaut wie § 61 Abs. 1 Z 3 FPG (idF vor 12.06.2026) auf; dasselbe gilt für die Bestimmung des § 9 BFA-VG, sodass auf die bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
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