IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
und erkennt zu Recht:
B)
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.09.2026 im Luftweg aus Abu Dhabi kommend nach Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Gegenüber dem Kontrollorgan wies sich der Beschwerdeführer mit einem bangladeschischen Reisepass, gültig von 06.09.2021 bis 05.09.2031, sowie mit einem darin befindlichen rumänischen Visum D, gültig von 21.08.2026 bis 18.02.2027 aus. Aufgrund des Verdachts der Fälschung der beigebrachten rumänischen Urkunde wurde zur Klärung des Sachverhalts unter anderem eine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge der Amtshandlung suchte der Beschwerdeführer um internationalen Schutz an.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2026 gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen.
3. Am selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) registriert.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.09.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet.
5. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde offenstehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
6. Am 29.09.2026 wurde die zuständige Landespolizeidirektion seitens des BFA ersucht, die Vorführung des Beschwerdeführers in den Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zu veranlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.09.2026 im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat.
7. Am 30.09.2026 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat ein.
Die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Bescheides der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zum einen aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides nicht entgegenstehe, zum anderen werde nur eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit angeordnet und drohe Haftmaßnahmen erst für den Fall der Missachtung an, die tatsächlich vollzogene Haft ordne dieser nicht an, weshalb kein tragfähiger Bescheid entgegenstehe. Der alternative Rechtsweg biete kein dem unionsrechtlich und grundrechtlich gebotenen Schutzniveau gleichwertiges Rechtsschutzniveau.
8. Mit Aktenvorlage vom 01.10.2026 brachte das BFA beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der es den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegentritt, dass auf Grund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde eine solche nur solange möglich sei, bis die Behörde einen Bescheid erlasse. Das BFA habe dem Beschwerdeführer einen dementsprechenden Bescheid erlassen, weshalb sich für die beschwerdeführende Partei der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde eröffne. Die Maßnahmenbeschwerde verliere in diesem Stadium ihre Funktion als subsidiäres Rechtschutzinstrument.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.
1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.09.2026 bis dato im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, in das Zentrale Fremdenregister, in das GVS-Informationssystem, in das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und den oben genannten (Register-)Auszügen.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers und dessen Staatsangehörigkeit wurden seitens der Behörde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen (s. og. Bescheid des BFA vom 29.09.2026).
2.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Am 29.09.2026 wurde die zuständige Landespolizeidirektion seitens des BFA ersucht, die Vorführung des Beschwerdeführers in den Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zu veranlassen (AS 139).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG richtet sich gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat wurde mit Bescheid des BFA vom 29.09.2026 angeordnet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 29.09.2026 als unzulässig erweist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat bereits mit Bescheid des BFA vom 29.09.2026 angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen diesen Bescheid – worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Maßnahmenbeschwerde trotz Vorliegens eines Bescheides zulässig sei, weil der alternative Rechtsweg über die Erhebung einer Bescheidbeschwerde kein gleichwertiges Rechtsschutzniveau biete, steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen (vgl. zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
Weiters ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm mit der Bescheidbeschwerde kein gleichwertiger Rechtsschutz zur Verfügung stehe, weil im Bescheid des BFA vom 29.09.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, nicht zielführend.
Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Ferner kann das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG – ab Vorlage der Beschwerde – Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
In einer Gesamtbetrachtung steht dem Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.09.2026 – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG – ein hinreichend effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, um den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 29.09.2026 zu bekämpfen.
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Zurückweisung einer erst nach Erlassung eines Bescheides erhobenen Maßnahmenbeschwerde vgl. VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100).
Zu B) Abweisung des Antrages auf Kostenersatz
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die unterlegene Partei ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher abzuweisen.
Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz iSd § 35 VwGVG gestellt, weshalb dem BFA kein Kostenersatz zuzusprechen ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ist lediglich eine aus der Zurückweisung der Beschwerde abgeleitete Rechtsfolge (vgl. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG), weshalb auch in diesem Zusammenhang die Verhandlung entfallen konnte.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung, zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 06.08.2018, Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise