Überprüfung von Nicht-EU-Staatsangehörigen an den EU-Außengrenzen
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung sieht Folgendes vor:
a) die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen, eine Außengrenze unbefugt überschritten haben, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden, und
b) die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie an den Außengrenzen kontrolliert wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden.
Das Ziel der Überprüfung besteht darin, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken, alle von der Überprüfung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu kontrollieren, ob die der Überprüfung unterzogenen Personen möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Die Überprüfung umfasst auch eine vorläufige Gesundheitsprüfung und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität, um Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, und Personen, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie vulnerable Personen zu ermitteln. Diese Prüfungen erleichtern die Verweisung der betreffenden Personen an das geeignete Verfahren.
Diese Verordnung sieht ferner in jedem Mitgliedstaat einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), während der Überprüfung vor.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;
2. „Verifizierung“ die Verifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/817;
3. „Identifizierung“ die Identifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/817;
4. „Drittstaatsangehörige“ Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/399;
5. „Staatenloser“ eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
6. „Europol-Daten“ Europol-Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/817;
7. „Vertreter“ eine natürliche Person oder eine Organisation, einschließlich einer Behörde, die von den zuständigen Behörden oder Stellen bestellt wurde, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln;
8. „biometrische Daten“ biometrische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/817;
9. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
10. „Überprüfungsbehörden“ alle zuständigen Behörden, die nach nationalem Recht für die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benannt wurden, mit Ausnahme der Gesundheitskontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1;
11. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
12. „Inhaftnahme“ die räumliche Beschränkung einer Person durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem diese Person keine Bewegungsfreiheit hat;
13. „Interpol-Datenbanken“ Interpol-Datenbanken im Sinne des Artikels 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/817;
14. „Such- und Rettungseinsatz“ einen Such- und Rettungseinsatz gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das am 27. April 1979 in Hamburg, Deutschland, geschlossen wurde.
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.
(1) Für Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen wurden und die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird:
a) die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gestellt wurde, nach Artikel 27 jener Verordnung geregelt, und
b) die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten gemeinsamen Standards für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Artikel 3 jener Richtlinie geregelt.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 2008/115/EG oder nationale Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, erst nach Abschluss der Überprüfung, mit Ausnahme der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, sofern diese Richtlinie oder die nationalen Bestimmungen parallel zu der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gelten.
(1) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen — unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben –, die nicht die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die:
a) beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder
b) nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden.
(2) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, die an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllen.
(3) Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 gestattet wurde, werden der Überprüfung nicht unterzogen. Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung gestattet wurde und die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, werden jedoch der Überprüfung unterzogen.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, wird die Überprüfung dieses Drittstaatsangehörigen beendet.
Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, um in deren Herkunftsland oder Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen, in das die betreffenden Drittstaatsangehörigen freiwillig zurückkehren wollen und in dem die Rückkehr dieser Drittstaatsangehörigen akzeptiert wird.
Während der Überprüfung wird den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, an den in Artikel 8 genannten Orten während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr, potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen für die innere Sicherheit oder potenzielle aus der Flucht resultierende Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden.
(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nur dann der Überprüfung, wenn diese Drittstaatsangehörigen eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der Dauer der Überprüfung den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr und potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen der inneren Sicherheit zu vermeiden.
(2) Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall führt der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung durch.
(3) Für die Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3.
(1) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten Ort durchgeführt, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb seines Hoheitsgebiets befindet.
(2) In den in Artikel 7 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt.
(3) In den in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen wird die Überprüfung unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Aufgreifen einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Personen, auf die Artikel 23 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 Anwendung findet, wird deren Überprüfung anschließend durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.
(4) Die Überprüfung nach Artikel 7 wird unverzüglich und innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen durchgeführt.
(5) Die Überprüfung umfasst die folgenden Elemente:
a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;
b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;
c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;
f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;
g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18.
(6) Während der Überprüfung haben Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, effektiven Zugang zu Drittstaatsangehörigen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nach Maßgabe des nationalen Rechts verhängen, wenn diese Beschränkungen für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle oder Überprüfungseinrichtung objektiv erforderlich sind, sofern dieser Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(7) Die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die Inhaftnahme gelten während der Überprüfung in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, ein Lebensstandard gewährt wird, der ihren Lebensunterhalt und den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit gewährleistet und ihre Rechte gemäß der Charta achtet.
(9) Die Mitgliedstaaten benennen die Überprüfungsbehörden und sorgen dafür, dass das Personal dieser Behörden, das die Überprüfung durchführt, über angemessene Kenntnisse verfügt und die erforderliche Schulung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399 erhalten hat.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass qualifiziertes medizinisches Personal die in Artikel 12 vorgesehene vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt und dass für diesen Zweck geschultes Fachpersonal der Überprüfungsbehörden die in dem genannten Artikel vorgesehene vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchführt. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, oder entsprechende Mechanismen in diese Kontrollen und Prüfungen einbezogen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass nur ermächtigte Bedienstete der Überprüfungsbehörden, die für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität und die Sicherheitskontrolle zuständig sind, Zugriff auf die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Daten, Systeme und Datenbanken haben.
Die Mitgliedstaaten setzen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung der Überprüfung ein.
Bei der Durchführung der Überprüfung können die Überprüfungsbehörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden, sofern diese Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten einschlägigen Schulungen und Qualifikationen verfügen.
(1) Während der Überprüfung stehen die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen den Überprüfungsbehörden zur Verfügung.
(2) Drittstaatsangehörige
a) geben ihren Namen, ihr Geburtsdatum, Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit an und stellen, soweit verfügbar, entsprechende Dokumente und Informationen, die diese Angaben belegen, zur Verfügung;
b) stellen biometrische Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verfügung.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit der Überprüfung untersucht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass Fälle, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwiesen werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat sieht gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, mit dem
a) überwacht wird, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, einschließlich der Charta, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes und die entsprechenden Vorschriften über die Inhaftnahme, einschließlich der entsprechenden Bestimmungen über die Inhaftnahme im nationalen Recht, während der Überprüfung eingehalten werden; und
b) sichergestellt wird, dass fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstößen im Zusammenhang mit der Überprüfung wirksam und unverzüglich untersucht werden, erforderlichenfalls Ermittlungen zu solchen Anschuldigungen ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen überwacht wird.
Der unabhängige Überwachungsmechanismus erfasst alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung.
Der unabhängige Überwachungsmechanismus ist befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben.
Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Die nationalen Bürgerbeauftragten und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, einschließlich der im Rahmen des OPCAT eingerichteten nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter, beteiligen sich an der Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus, und können dazu bestellt werden, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus ganz oder teilweise auszuüben. Der unabhängige Überwachungsmechanismus kann auch einschlägige internationale und nichtstaatliche Organisationen und öffentliche Stellen einbeziehen, die von den Behörden, die die Überprüfung durchführen, unabhängig sind. Soweit eine oder mehrere dieser Institutionen, Organisationen oder Einrichtungen nicht unmittelbar an dem unabhängigen Überwachungsmechanismus beteiligt sind, knüpft und pflegt dieser enge Kontakte zu ihnen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus knüpft und pflegt enge Kontakte mit den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahr.
Die Mitgliedstaaten gewähren dem unabhängigen Überwachungsmechanismus Zugang zu allen einschlägigen Orten, einschließlich Aufnahme- und Hafteinrichtungen, Einzelpersonen und Dokumenten, soweit dieser Zugang dafür erforderlich ist, damit der unabhängige Überwachungsmechanismus die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen erfüllen kann. Zugang zu einschlägigen Orten und Verschlusssachen wird nur Personen gewährt, die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus handeln und eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht ausgestellte Sicherheitsüberprüfung erhalten haben.
Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Die Mitgliedstaaten können die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres unabhängigen Überwachungsmechanismus, einschließlich der Garantien für dessen Unabhängigkeit, sowie der Überwachungsmethodik und geeigneter Schulungsprogramme zu unterstützen.
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(3) Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte unabhängige Überwachungsmechanismus lässt den Überwachungsmechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 und die Rolle der Grundrechtebeobachter bei der Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2019/1896 unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten statten den in Absatz 2 genannten unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln aus.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Überprüfung unterzogene Drittstaatsangehörige über Folgendes informiert werden:
a) den Zweck, die Dauer, und die Elemente der Überprüfung sowie wie diese durchzuführen ist und mögliche Ergebnisse der Überprüfung;
b) das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und die geltenden Vorschriften für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, gegebenenfalls unter den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Umständen, und für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, die Verpflichtungen und die Folgen der Nichteinhaltung gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2024/1351;
c) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung, einschließlich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und der Möglichkeit, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Organisationen und Personen zu kontaktieren und von ihnen kontaktiert zu werden;
d) die der betroffenen Person durch das geltende Datenschutzrecht der Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679, gewährten Rechte.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass der Überprüfung unterzogene Drittstaatsangehörige, soweit zutreffend, über Folgendes informiert werden:
a) die geltenden Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sowie über die sonstigen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats, sofern diese Informationen nicht bereits erteilt wurden;
b) die Rückkehrverpflichtung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und die Möglichkeiten für die Teilnahme an einem Programm, das logistische, finanzielle und sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise vorsieht;
c) die Bedingungen für die Übernahme gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder einem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus;
(3) Die während der Überprüfung bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen werden schriftlich — in Papierform oder in elektronischem Format — und bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Person zur Verfügung gestellt. Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern, können die Überprüfungsbehörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Kulturvermittlungsdiensten treffen.
(4) Die Mitgliedstaaten können einschlägigen und zuständigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen und Stellen gestatten, Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung in diesem Artikel vorgesehene Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu erteilen.
(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 unterzogen werden, werden einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal kann auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand eines einzelnen Drittstaatsangehörigen entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung und zur notwendigen Behandlung einer Erkrankung.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1348 kann bei Drittstaatsangehörigen, die Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Gesundheitskontrolle im Rahmen der medizinischen Untersuchung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung erfolgen.
(3) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, werden einer vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität durch spezialisiertes, für diesen Zweck geschultes Personal der Überprüfungsbehörden unterzogen, um Anzeichen dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger ein Staatenloser, vulnerabel, oder ein Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sein könnte, oder dass er besondere Bedürfnisse im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 haben könnte, zu ermitteln. Zum Zweck dieser Vulnerabilitätsprüfung können die Überprüfungsbehörden von Nichtregierungsorganisationen und gegebenenfalls von qualifiziertem medizinischen Personal unterstützt werden.
(4) Gibt es Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung in angemessenen Einrichtungen. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit nationalen Kinderschutzbehörden.
(5) Unbeschadet der gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 erforderlichen Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 erforderlichen Beurteilung der besonderen Verfahrensbedürfnisse und der gemäß der Richtlinie 2008/115/EG erforderlichen Prüfung der Schutzbedürftigkeit kann die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannte vorläufige Beurteilung der Vulnerabilität im Rahmen der in dieser Verordnung und diesen Richtlinien vorgesehenen Beurteilungen der Vulnerabilität und der besonderen Verfahrensbedürfnisse erfolgen.
(1) Während der Überprüfung ist das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta stets eine vorrangige Erwägung.
(2) Während der Überprüfung wird der Minderjährige von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet, sofern ein solcher anwesend ist.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen so bald wie möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Vertreter oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, begleitet und unterstützt. Diese Person muss die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person gemäß der genannten Richtlinie benannt wurde.
Der Vertreter verfügt über die erforderlichen Fertigkeiten und das erforderliche Fachwissen, einschließlich hinsichtlich der Behandlung und der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen. Der Vertreter handelt zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen und auf eine Weise, dass der unbegleitete Minderjährige die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen kann.
(4) Die gemäß Absatz 3 für die Begleitung und Unterstützung eines unbegleiteten Minderjährigen zuständige Person ist keine Person, die für jegliche Teile der Überprüfung verantwortlich ist, handelt unabhängig und erhält weder von den für die Überprüfung zuständigen Personen noch von den Überprüfungsbehörden Weisungen. Diese Personen nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Wohls des Kindes wahr und verfügen über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse und wurden entsprechend geschult. Um das Wohl und die soziale Entwicklung des Minderjährigen sicherzustellen, wird diese Person nur gewechselt, wenn es nicht vermeidbar ist.
(5) Die Mitgliedstaaten vertrauen einem Vertreter oder einer Person gemäß Absatz 3 eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig — an, um sicherzustellen, dass dieser Vertreter oder diese Person ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(6) Die Tatsache, dass kein Vertreter bestellt oder keine Person, die vorläufig als Vertreter handelt, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346, benannt wurde, hindert einen unbegleiteten Minderjährigen nicht daran, sein Recht, internationalen Schutz zu beantragen, wahrzunehmen.
(1) Soweit dies während der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 noch nicht geschehen ist, wird die Identität der Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, anhand der folgenden Elemente, soweit verfügbar, verifiziert oder festgestellt:
a) Identitäts-, Reise- oder sonstige Dokumente;
b) Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, und
c) biometrische Daten.
(2) Zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fragen die Überprüfungsbehörden unter Nutzung der Daten oder Informationen nach dem genannten Absatz den mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/817 und gemäß Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/818, das mit den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS) und gegebenenfalls nationale Datenbanken im Einklang mit nationalem Recht ab. Die biometrischen Daten eines Drittstaatsangehörigen, der der Überprüfung unterzogen wird, werden je nach Fall gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 22, Artikel 23 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowohl zur Identifizierung oder zur Verifizierung der Identität dieser Person als auch zur Registrierung dieser Person in Eurodac einmal erfasst.
(3) Die Abfrage des CIR gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818. Wenn es technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, findet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung und die Überprüfungsbehörden greifen direkt auf die EU-Informationssysteme oder den CIR zu. Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet des Zugangs der Überprüfungsbehörden zum SIS, für den die Nutzung des ESP fakultativ bleibt.
(4) Wenn die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser in Absatz 2 genannten Daten nicht erfolgreich ist oder keine Treffer ergibt, wird die Abfrage anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit allen Identitäts-, Reisedokumenten- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand jeglicher Daten oder Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen.
(5) Abfragen im SIS mit biometrischen Daten werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1862 durchgeführt.
(6) Die Kontrollen umfassen nach Möglichkeit auch die Verifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten integriert sind.
(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung gemäß Artikel 5 oder 7 unterzogen werden, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der verifiziert wird, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Diese Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gilt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Für die Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, werden die einschlägigen Datenbanken der Union, insbesondere das SIS, das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem (EES), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das mit der Richtlinie 2004/512/EG eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das mit der Verordnung (EU) 2019/816 eingerichtete zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN), die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken wie in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung vorgesehen abgefragt. Auch einschlägige nationale Datenbanken können zu diesem Zweck abgefragt werden.
(3) Bei Abfragen des EES, des ETIAS mit Ausnahme der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste und des VIS gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschränken sich die abgerufenen Daten auf die Angabe von Einreiseverweigerungen, Verweigerungen, Annullierungen oder Aufhebungen einer Reisegenehmigung oder Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. eines Aufenthaltstitels, die sich auf Sicherheitsgründe stützen.
Im Falle eines Treffers im SIS hat die Überprüfungsbehörde, die die Abfrage durchführt, Zugriff auf die in der Ausschreibung enthaltenen Daten.
(4) Bei Abfragen des ECRIS-TCN beschränken sich die abgerufenen Daten auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und anderen Formen schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816.
(5) Falls erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Abfragen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen im Zusammenhang mit EU-Informationssystemen, Europol-Daten, Interpol-Datenbanken handelt, über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt werden.
(2) Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 ein Treffer in einem der EU-Informationssysteme angezeigt, so können die Überprüfungsbehörden die dem Treffer entsprechenden Daten in den jeweiligen EU-Informationssystemen vorbehaltlich der Bedingungen, die in den für diesen Zugang einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind, einsehen.
(3) Wird nach einer Suche im SIS ein Treffer angezeigt, so führen die Überprüfungsbehörden die in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 oder (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten SIRENE-Büros.
(4) Entsprechen die Daten eines Drittstaatsangehörigen einer Person, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet sind, so dürfen die Daten nur für die Zwecke der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und für die Abfrage der nationalen Strafregister gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung verwendet werden. Die nationalen Strafregister sind vor Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung einzusehen.
(5) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, so wird Europol eine automatische Benachrichtigung mit den für die Abfrage verwendeten Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, damit Europol im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen ergreift; dabei werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kommunikationskanäle verwendet.
(6) Abfragen von Interpol-Datenbanken nach Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt. Ist es nicht möglich, diese Abfragen so vorzunehmen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden, so darf im Zuge der Überprüfung keine Abfrage der Interpol-Datenbanken erfolgen.
(7) Wird ein Treffer in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste angezeigt, wird Artikel 35a der genannten Verordnung angewandt.
(8) Falls erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Überprüfungsbehörden füllen in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 7 genannten Personen ein Formular aus, das Folgendes enthält:
a) Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b) Angaben zu Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, Wohnsitzländern vor der Ankunft und Sprachkenntnissen;
c) den Grund, aus dem die Überprüfung durchgeführt wurde;
d) Informationen über die gemäß Artikel 12 Absatz 1 durchgeführte vorläufige Gesundheitskontrolle, auch in Fällen, in denen aufgrund der Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand jedes einzelnen Drittstaatsangehörigen keine weitere Gesundheitskontrolle erforderlich war;
e) einschlägige Informationen über die gemäß Artikel 12 Absatz 3 durchgeführte vorläufige Prüfung der Vulnerabilität, insbesondere über die festgestellte Vulnerabilität oder die festgestellten besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse;
f) Angabe, ob der betreffende Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;
g) Angaben vom betreffenden Drittstaatsangehörigen, ob dieser Familienangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;
h) ob die Abfrage der einschlägigen Datenbanken gemäß Artikel 15 zu einem Treffer geführt hat;
i) ob der betreffende Drittstaatsangehörige seiner Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 nachgekommen ist.
(2) Soweit verfügbar, enthält das in Absatz 1 genannte Formular
a) den Grund für die irreguläre Ankunft oder Einreise;
b) Informationen über die Reisewege, einschließlich des Ausgangsorts, der vorherigen Aufenthaltsorte, der Durchreiseländer außerhalb der Union und der Drittstaaten, in denen möglicherweise internationaler Schutz beantragt oder gewährt wurde, sowie des geplanten Zielorts innerhalb der Union;
c) vom Drittstaatsangehörigen mitgeführte Reise- oder Identitätsdokumente;
d) etwaige Kommentare und sonstige sachdienliche Informationen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Informationen im Falle des Verdachts der Schleusung oder des Menschenhandels.
(3) Die Informationen werden in dem in Absatz 1 genannten Formular so erfasst, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können.
Es ist anzugeben, ob die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b von den Überprüfungsbehörden bestätigt oder von der betreffenden Person angegeben werden.
Die in dem Formular enthaltenen Informationen werden der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischem Format zur Verfügung gestellt. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels werden unkenntlich gemacht. Vor der Übermittlung des Formulars an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2, 3 und 4 hat die der Überprüfung unterzogene Person die Möglichkeit, anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Die Überprüfungsbehörden verzeichnen solche Angaben unter den in dem vorliegenden Artikel genannten sachdienlichen Informationen.
(1) Nach Abschluss der Überprüfung oder spätestens nach Ablauf der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen werden die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, an die Behörden verwiesen, die für die Anwendung von Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399.
Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.
(2) Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen.
(3) Soll der Drittstaatsangehörige im Einklang mit Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit jedem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus übernommen werden, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige zusammen mit dem in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Formular an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten verwiesen.
(4) Die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, unterliegen weiterhin den Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG.
(5) Wenn in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannte Drittstaatsangehörige an das geeignete Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz, ein Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG oder an die relevanten Behörden eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf zu übernehmende Drittstaatsangehörige verwiesen werden, endet die Überprüfung. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen abgeschlossen werden, endet die Überprüfung der betreffenden Person dennoch, und sie wird dem geeigneten Verfahren zugewiesen.
(6) Unterliegt ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem nationalen Strafrecht nationalen Strafverfahren oder einem Auslieferungsverfahren, so können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die Überprüfung nicht durchgeführt wird. Wurde die Überprüfung bereits begonnen, so ist das in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannte Formular mit einer Angabe der Umstände, die die Überprüfung beendet haben, an die für die Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständigen Behörden oder, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, an die nach nationalem Recht für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörden zu senden.
(7) Die gemäß der vorliegenden Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemäß den in der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen gelöscht.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Absatz wird eingefügt:
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
2. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Bis zum 12. Juni 2028 erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.
Bis zum 12. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 12. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Die Geltung der Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 über Abfragen in EU-Informationssystemen, dem CIR und dem ESP beginnt erst nach Inbetriebnahme der einzelnen betreffenden Informationssysteme, des CIR und des ESP.