IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 30.06.2026, Zl. Präs/3a-106-4/33-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 02.06.2026 stellte die Schulleitung der Volksschule XXXX in XXXX (im Folgenden auch nur „die Schule”) einen Antrag auf Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 3 SchUG, da er einen Mitschüler beschimpft und mit Hackschnitzeln beworfen sowie Lehrkräfte beschimpft, getreten und geohrfeigt habe.
2. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2026, Zl. Präs/3a-106-4/33-2026, zugestellt am 09.06.2026, suspendierte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden „belangte Behörde”) den Beschwerdeführer von 02.06.2026 bis einschließlich 12.06.2026 vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule (Spruchpunkt I.) und erkannte einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2026 sowohl mehrere MitschülerInnen als auch mehrere Lehrkräfte beschimpft und körperlich attackiert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Mitschülern und Mitschülerinnen sowie anderer an der Schule tätigen Personen iSd § 49 Abs 1 Satz 1 zweiter Tatbestand SchUG darstelle. Da die drohende Gefährdung nur durch sofortiges Einschreiten der Schulbehörde abgewendet werden habe können, liege auch Gefahr in Verzug vor.
3. Mit Eingabe vom 03.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Vorstellung gegen den Bescheid vom 02.06.2026, in der auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, posttraumatischen Belastungsstörung und hyperkinetischen Störung leiden würde, nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Die Schule komme ihrem inklusiven Bildungsauftrag und ihrer pädagogischen Berteuungsverantwortung nicht nach, sondern reagiere stattdessen mit Repressionen, Stigmatisierung und Ausgrenzung.
4. Mit Bescheid vom 30.06.2026, Zl. Präs/3a-106-4/33-2026, zugestellt am 03.07.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”) bestätigte die belangte Behörde die mit Mandatsbescheid vom 02.06.2026 ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum von 02.06.2026 bis einschließlich 12.06.2026. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Vorfall am 02.06.2026 von hoher Gewaltbereitschaft und Beleidigungen geprägt gewesen sei und diverse Beruhigungs- und Deeskalationsmaßnahmen seitens der Lehrkräfte gescheitert seien. Zum Suspendierungszeitpunkt sei daher davon auszugehen gewesen, dass weitere Übergriffe nur durch ein sofortiges Einschreiten der Behörde abgewendet werden konnten und somit Gefahr in Verzug vorgelegen habe. Auch die Dauer der Suspendierung im Ausmaß von zehn Tagen sei angesichts der Schwere der Vorfälle angemessen.
5. Mit Schreiben vom 27.07.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die im Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sich nicht mit den tatsächlichen Geschehnissen decken würden. So sei das „vorsichtige Wegschieben der Lehrkraft” kein tätlicher Angriff gewesen, sondern ein „nonverbales Signal zur Einforderung des notwendigen Freiraums”. Auch der anschließende Streit im Garten sei in Wahrheit von einem Mitschüler ausgegangen, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht die Situation zu deeskalieren und sei daher ungerechtfertigt sanktioniert worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer Rindenmulch auch nicht geworfen, sondern lediglich weggetreten. Dabei sowie dem anschließenden Beißversuch infolge physischer Intervention durch die Lehrkraft habe es sich lediglich um eine „reflexartige Abwehr- und Befreiungsreaktion aus einer Paniksituation heraus” gehandelt. Hinzukomme, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf die Angaben einer einzelnen Lehrkraft gestützt habe, die den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls erst wenige Stunde gekannt habe, weshalb keine objektive Beweiswürdigung stattgefunden habe. Zudem sei auch der Beschwerdeführer zum Vorfall nicht persönlich einvernommen worden und würde diese unterlassene Anhörung fundamentale Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletzen. Schließlich sei auch die rechtliche Beurteilung verfehlt, da der Vorfall erst durch das deeskalationsfeindliche Handeln der Lehrkräfte entstanden sei. Die Maßnahme erweise sich auch insofern als unverhältnismäßig, als sie nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei und ein Schulwechsel von der belangten Behörde verwehrt werde.
6. Mit Schreiben vom 04.08.2026, hg eingelangt am 06.08.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX 2018 geborene Beschwerdeführer war im Schuljahr 2025/26 Schüler der XXXX -Klasse der Volksschule XXXX in XXXX (im Folgenden nur „die Schule”).
Während der ersten Unterrichtsstunde am 02.06.2026 stellte der Beschwerdeführer nach ungefähr 30 Minuten die Bearbeitung der ihm für diesen Tag aufgetragenen Arbeitsaufgaben ein. Das Angebot der Schulassistentin, die Aufgaben in einem 1:1-Setting zu Ende zu bringen, lehnte der Beschwerdeführer ab. Auch das Angebot in eine Kleingruppe zu wechseln schlug der Beschwerdeführer aus. Als dem Beschwerdeführer von der Sonderschullehrerin XXXX Unterstützung bei der Erledigung seiner Aufgaben angeboten wurde, trat der Beschwerdeführer mit einem Fuß nach ihr, wobei er sie verfehlte. Auf weitere Motivationsversuche durch XXXX reagierte der Beschwerdeführer, indem er seine Schulhefte auf den Boden warf. Nachdem XXXX die Hefte aufgehoben und zurück auf den Tisch gelegt hatte, warf der Beschwerdeführer die Hefte erneut vom Tisch und verweigerte weiterhin jegliche Mitarbeit. Daraufhin schritt die Betreuungslehrerin XXXX ein, die die Hefte aufhob und den Beschwerdeführer zur weiteren Bearbeitung seiner Aufgaben bewegen konnte. Wenig später änderte sich sein Arbeitsverhalten erneut negativ. Er versteckte sich hinter einem Regal und drehte sein Gesicht zur Wand. Die Lehrkräfte räumten ihm daraufhin eine Pause von zirka 20 Minuten ein. Kurz vor Beginn der Jausenpause versteckte sich der Beschwerdeführer hinter einer Tür im Nebenraum und begann dort, den Lichtschalter ununterbrochen zu betätigen, sodass das Licht abwechselnd ein- und ausgeschaltet wurde. XXXX forderte den Beschwerdeführer auf, sich auf seinen Platz zu setzen und seine Jause zu essen, was dieser verweigerte. Daraufhin forderte XXXX den Beschwerdeführer erneut auf, das Betätigen des Lichtschalters zu unterlassen und sich seiner Jause zu widmen, worauf der Beschwerdeführer XXXX mit den Worten „Geh weg!” einen Schlag gegen den Oberkörper versetzte.
Im Anschluss an diesen Vorfall fand im Schulgarten eine längere Pause statt, während der der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Klettergerüsts in einen Konflikt mit einem Mitschüler geriet. Der Beschwerdeführer informierte XXXX über den Streit und beschwerte sich lautstark über seinen Mitschüler, den er als „Wichser” und „fette Sau” beschimpfte. Da der Beschwerdeführer, der unterhalb des Klettergerüsts stand, versuchte, zu seinem Mitschüler, der oben auf dem Klettergerüst stand, zu gelangen, untersagte XXXX dem Beschwerdeführer das Klettern und forderte den Beschwerdeführer und seinen Mitschüler zu einem klärenden Gespräch in ihrem Beisein auf. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Anweisung nicht und beschimpfte erneut seinen Mitschüler sowie die Lehrkraft. Weiters nahm er am Boden liegende Hackschnitzel und warf sie auf seinen Mitschüler. Dabei traf er auch in unmittelbarer Umgebung spielende andere Mitschüler und Mitschülerinnen. Auf deeskalierende Maßnahmen der Lehrkraft reagierte der Beschwerdeführer nicht, sondern verweigerte jegliche Kooperation und schoss ein weiteres Mal Hackschnitzel auf seinen Mitschüler. Der Mitschüler verließ daraufhin das Klettergerüst, woraufhin ihm der Beschwerdeführer durch den Schulgarten nachjagte. Als der Mitschüler versuchte zurück auf das Klettergerüst zu flüchten, versuchte der Beschwerdeführer ihm nachzuklettern, wurde jedoch von XXXX abgehalten. Daraufhin beschimpfte der Beschwerdeführer seinen Mitschüler abermals als „Wichser”. XXXX versuchte daraufhin erneut deeskalierend und beruhigend auf den Beschwerdeführer einzuwirken, dieser reagierte mit Beleidigungen gegenüber seinem Mitschüler und beschimpfte auch die Lehrkraft als „fette Sau”.
In der Folge versuchte XXXX auf den Beschwerdeführer einzuwirken, dieser schlug daraufhin jedoch wild um sich. Als XXXX eine Hand auf die Schulter des Beschwerdeführers legte, um diesen zu beruhigen, versuchte der Beschwerdeführer, XXXX zu beißen. Da XXXX den Mund des Beschwerdeführers an ihrem Arm spürte, konnte sie ihren Arm rechtzeitig wegziehen, sodass es zu keinem Biss kam. Schließlich versuchte XXXX abermals den Beschwerdeführer zu beruhigen, woraufhin der Beschwerdeführer diese mehrmals mit dem Fuß trat und dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Ein vierter Schlag, zu dem der Beschwerdeführer bereits angesetzt hatte, wurde von XXXX abgefangen. Nach einiger Zeit nahmen die beiden Lehrkräfte den Beschwerdeführer jeweils an einer Hand, um ihn ins Schulgebäude zu bringen. Währenddessen versuchte der Beschwerdeführer erneut XXXX zu beißen, die ihren Arm wiederum rechtzeitig zurückziehen konnte, sodass es zu keinem Biss kam. Die zwischenzeitlich verständige Mutter des Beschwerdeführers holte diesen einige Zeit später von der Schule ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Vorfällen am 02.06.2026 gründen auf den übereinstimmenden und glaubwürdigen Berichten der beteiligten Lehrkräfte, konkret der Sonderschullehrerin XXXX , der Betreuungslehrerin XXXX , der Klassenlehrerin (und nunmehrigen Schulleiterin) XXXX , sowie einer Stellungnahme der (damaligen) Schulleiterin XXXX . Die Vorfälle sind durch die genannten Berichte schlüssig und detailliert dokumentiert und zeichnen ein widerspruchsfreies und stimmiges Gesamtbild vom Verhalten des mj. Beschwerdeführers, weshalb auch aus diesem Grund von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die dargelegten Vorfälle und deren Ablauf wurden vom Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlicher Vertretung im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert bestritten. So wird etwa hinsichtlich des Schlags gegenüber einer Lehrkraft vorgebracht, das dieses „vorsichtige Wegschieben” kein tätlicher Angriff gewesen sei, sondern lediglich ein „nonverbales Signal zur Einforderung des notwendigen Freiraums“. Hierzu ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vertretung bei den gegenständlichen Vorfällen nicht selbst anwesend war und insofern über keine eigene Wahrnehmung darüber verfügen kann, mit welcher Intensität und auf welche Weise die betreffende körperliche Handlung tatsächlich gesetzt wurde. Darüber hinaus wird der äußere Geschehensablauf mit diesem Vorbringen nicht bestritten, zumal nicht in Abrede gestellt wird, dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrkraft kam. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten lediglich den notwendigen Freiraum verschaffen wollen, stellt keine Bestreitung der genannten Handlung dar, sondern versucht vielmehr ein – verfahrensgegenständlich irrelevantes (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) – Motiv für diese aufzuzeigen. Selbiges gilt für das weitere Vorbringen zum Geschehen im Schulgarten: Die gesetzliche Vertretung führt aus, der betreffende Konflikt sei in Wahrheit von einem Mitschüler ausgegangen und der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die Situation zu deeskalieren. Auch damit wird der Geschehensablauf nicht bestritten. Die Frage, wer den Konflikt ursprünglich ausgelöst hat, vermag am vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten nichts zu ändern. Auch mit dem Vorbringen, beim Beißversuch und dem Schleudern von Hackschnitzeln – ob mit Händen oder Füßen kann gegenständlich dahingestellt bleiben – habe es sich lediglich um „reflexartige Abwehr- und Befreiungsreaktionen aus einer Paniksituation heraus“ gehandelt, werden diese körperlichen Angriffe nicht bestritten, sondern eine mögliche Erklärung für das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers aufzuzeigen versucht. Das Beschwerdevorbringen vermag die schlüssigen Stellungnahmen der Lehrkräfte daher nicht zu erschüttern. Darüber hinaus gründen die Feststellungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht lediglich auf den Angaben einer einzelnen Lehrkraft. Vielmehr liegen drei Stellungnahmen von am jeweiligen Geschehen beteiligter Lehrkräfte sowie eine Stellungnahme der (damaligen) Schulleitung vor. Die Berichte sind, wie bereits oben ausgeführt, detailliert und miteinander vereinbar. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine der Lehrpersonen habe ihn zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit wenigen Stunden gekannt, vermag auch dieser Umstand die Beweiskraft der Angaben nicht zu erschüttern. Aus der kurzen Dauer der bisherigen Bekanntschaft folgt weder eine mangelnde Wahrnehmungsfähigkeit noch eine Voreingenommenheit.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schülerstammdatenblatt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit BGBl. I Nr. 117/2025 die Rechtslage betreffend die Suspendierung von Schülerinnen und Schülern eine wesentliche Neuregelung erfahren hat. Die bis dahin in § 49 Abs. 1 und 3 SchuG enthaltene Regelung wurde in § 44 Abs. 5 bis 9 SchuG überführt und trat mit 01.09.2026 in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) – in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098; 05.06.2019, Ra 2019/08/0051; 19.09.2017, Ra 2016/18/0381 bis 0383; 24.03.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg 19083 A/2015, jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054; 19.02.1991, 90/08/0177, VwSlg. 13384 A/1991). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden ([vgl. VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622; VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983] VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015).
Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von 02.06.2026 bis einschließlich 12.06.2026 ausgesprochenen Suspendierung. Somit gilt es darüber abzusprechen, was in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. zur Qualifizierung einer Suspendierung als „zeitraumbezogene Entscheidung“ VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251) und ist dies der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend anhand des § 49 Abs. 1 und 3 SchUG in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013 zu beurteilen.
3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl I Nr. 75/2013, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.
Gemäß § 49 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).
3.4. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 520).
Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer bereits im Lauf der ersten Unterrichtsstunde am 02.06.2026 verhaltensauffällig und gewalttätig, insbesondere indem er eine Lehrkraft zu treten versuchte und dieser einen Schlag gegen den Oberkörper versetzte. In den folgenden Stunden steigerte sich sein gewaltbereites Verhalten soweit, dass er sowohl Mitschüler und Mitschülerinnen als auch Lehrkräfte attackierte, indem er MitschülerInnen mit Hackschnitzeln bewarf, eine Lehrkraft mehrmals trat und ohrfeigte und eine weitere Lehrkraft zweimal zu beißen versuchte. Damit zeigte der Beschwerdeführer über den Vormittag hinweg ein fortgesetztes und gegenüber mehreren Personen gerichtetes gewalttätiges Verhalten, das sich, wie festgestellt, trotz wiederholter Interventionen und deeskalierender Maßnahmen seitens der Lehrkräfte steigerte. Dass das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird – aus einer Paniksituation heraus erfolgt sei, ändert an dieser Einordnung nichts. Angesichts der über den gesamten Vormittag hinweg fortgesetzten Angriffe, insbesondere der Häufigkeit der Tritte und Schläge bzw. Ohrfeigen und der insofern erkennbaren Steigerung des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, erweist sich die Annahme, weitere Übergriffe könnten ohne sofortige Trennung vom Schulbetrieb nicht verlässlich verhindert werden, als tragfähig. Die genannten Vorkommnisse lassen auch Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des mj. Beschwerdeführers zu, zumal dieser auch nach mehrfachen deeskalierenden Interventionen durch verschiedene Lehrkräfte wiederholt neuerliche tätliche Angriffe setzte. Insofern ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass vom mj. Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung hinsichtlich der körperlichen Sicherheit – insbesondere von Mitschülern und Mitschülerinnen und anderen an der Schule tätigen Personen – ausging und sich derartige Vorfälle wahrscheinlich wiederholen würden, weshalb ein sofortiges Eingreifen erforderlich war.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vorbringt, dass von der belangten Behörde nicht berücksichtig worden sei, dass er an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, posttraumatischen Belastungsstörung und hyperkinetischen Störung leiden würde und sein Verhalten auf diese Störungen zurückzuführen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass im allfälligen Vorliegen der genannten Störungen allenfalls eine Erklärung für das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erblickt werden kann, diese jedoch keine Rechtfertigung desselben darzustellen vermag. Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass es zu den Vorfällen am 02.06.2026 erst durch das deeskalationsfeindliche Handeln der Lehrkräfte gekommen sei, ist festzuhalten, dass es sich bei der Suspendierung um ein Sicherungsmittel handelt, bei dem es nicht um Schuld oder Unschuld geht, sondern rein um die Frage, ob vom Schüler eine Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen ausgeht. Ob, wie in der Beschwerde versucht wurde aufzuzeigen, eine Mitverantwortung der Schule besteht, ist für diese Beurteilung und damit einhergehend den Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens unerheblich.
Im Beschwerdeschriftsatz werden darüber hinaus mehrere Verfahrensmängel moniert, so wird der belangten Behörde zunächst vorgehalten, keine objektive Beweiswürdigung durchgeführt zu haben, zumal diese ihre Entscheidung lediglich auf die Angaben einer einzelnen Lehrkraft, die den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls erst wenige Stunden gekannt habe, stützen würde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nicht ausschließlich auf die Angaben einer einzelnen Lehrkraft gestützt. Vielmehr wurden die Stellungnahmen mehrerer Lehrkräfte sowie die Stellungnahme der Schulleitung berücksichtigt (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.). Soweit die gesetzliche Vertretung andererseits geltend macht, sämtliche Lehrkräfte seien dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen, steht dies zudem in einem Spannungsverhältnis zu dem Vorbringen, die betreffende Lehrkraft habe den Beschwerdeführer erst seit wenigen Stunden gekannt. Gerade wenn eine Lehrkraft noch keine längere persönliche Vorgeschichte mit dem Beschwerdeführer hatte, lässt sich daraus keine Voreingenommenheit ableiten.
Der Beschwerdeführer führt weites ins Treffen, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Vollständigkeit geführt habe, da keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass für das Ermittlungsverfahren nach dem AVG der Grundsatz der „arbiträren Ordnung“ gilt und Parteien grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens haben (VwGH 04.12.2014, 2013/03/0149, Punkt 15.2.). Es liegt daher – sofern es in den Materiengesetzen nicht anders geregelt ist – im Ermessen der belangten Behörde, welche Ermittlungsmaßnahmen sie ergreift. Als Materiengesetze sind gegenständlich die Schulgesetze, insbesondere das SchUG, einschlägig, die das Ermessen der belangten Behörde nicht beschränken. Insofern kommt dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch zu, dass eine Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in einer von ihm präferierten oder für ihn günstigen Richtung ausübt, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht, die Suspendierung sei unverhältnismäßig, da sie nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei und ein Schulwechsel seitens der belangten Behörde verwehrt werde. Auch dieses Vorbringen vermag die Rechtmäßigkeit der Suspendierung nicht in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist nicht nur das Wohl des suspendierten Kindes, sondern auch jenes der übrigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dies entspricht auch dem Zweck der Regelung, zumal es bei der Suspendierung in erster Linie darum geht, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 714). Dem Schutzauftrag gegenüber den übrigen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen könnte daher nicht entsprochen werden, wenn allein auf die Interessen des Beschwerdeführers abgestellt wird. Auch die konkrete Dauer der Suspendierung im Ausmaß von zehn Tagen liegt innerhalb der gesetzlich geregelten Höchstdauer von vier Wochen und erweist sich vor dem Hintergrund der Schwere der Vorfälle als angemessen, insbesondere um eine Beruhigung der Situation und eine nachhaltige Deeskalation zu ermöglichen. Soweit schließlich auf einen möglichen Schulwechsel verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Angelegenheit nicht verfahrensgegenständlich ist.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher insgesamt nicht erkannt werden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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