Hinsichtlich der Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG iVm der BVwAbgV ist bei einem Antrag auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 auf die Anzahl der zu beurteilenden Feldstücke als einheitliche Bewirtschaftungsfläche abzustellen.
Rückverweise