I412 2341292-2/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich Flughafen Wien Schwechat vom 22.05.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin reiste am 24.10.2025 aus Antalya kommend am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am selben Tag beim SPK Schwechat Referat III-FB1 -Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wies sich mit ihrem originalen Reisepass Nr.: XXXX , sowie mit einem gefälschten schwedischen Aufenthaltstitel und einem gefälschten italienischen Ausreisestempel im Reisepass aus. Als Grund für ihren Antrag auf internationalen Schutz gab sie an, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt.
Mit dem Bescheid vom 22.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 03.06.2026 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 an die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Mit Schriftsatz vom 02.09.2026 wurde ergänzend ein Antrag auf aufschiebende Wirkung bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2026 legte das Bundesamt die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit E-Mail vom 24.09.2026 wurde eine bei der belangten Behörde eingelangte Ergänzung des Antrages an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 03.06.2026 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 01.07.2026. Die gegenständliche Beschwerde vom 26.08.2026 erweist sich daher zweifelsohne als verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).
3.2. Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Unzuständigkeit
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 33 VwGVG, Anm. 2 [Stand 01.10.2018, rdb.at], mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes)
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 18.09.2026 vor. Die Beschwerdeführerin stellte den Wiedereinsetzungsantrag, gleichzeitig mit der Beschwerde bereits am 26.08.2026.
Damit ist die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag (ebenso wie über den Antrag, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) zuständig, weshalb dieser Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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