ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
Daraufhin forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF mit Schreiben vom 13.05.2024 und 04.12.2025 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Es wurden keine Stellungnahmen erstattet.
Am 22.12.2025 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfeinhalb jähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von schützenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine familiären bzw. privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an das BFA. Der in Deutschland und Tschechien vorbestrafte BF bereue seine Tat sehr und wolle in Zukunft nicht mehr straffällig sein. Unterstützung erhalte er von seiner Lebensgefährtin. Die Behörde habe zudem keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt und gehe nicht auf den konkreten Fall ein. Der sich noch in Strafhaft befindende BF stelle aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 17.02.2026, G310 2336013-1/3Z, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und sprach aus, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX im rumänischen Ort XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger mit rumänischer Muttersprache. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis. Der BF ist mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX liiert, mit welcher er eine gemeinsame 2017 geborene Tochter hat. Diese lebt bei der Mutter des BF in Rumänien und besucht dort die Schule.
Nachdem der BF in Rumänien vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre das Gymnasium besucht hat, absolvierte er die Berufsschule für Elektriker. Diese schloss er 1992 ab. Er war in diesem Beruf nie tätig, sondern war in Rumänien am Bau beschäftigt. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Vor seiner ersten nachweislichen Einreise nach Österreich war der BF in Tschechien aufhältig, wo er ebenfalls straffällig wurde, weswegen er mit Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX .2007, XXXX wegen der Fälschung von Zahlungsmitteln, der vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Diebstahl und unbefugten Eindringens in Privatbesitz zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Der BF hielt sich sodann im Jahr 2008 in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2008, XXXX , wegen Vermögensdelikten nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1, 130 (1. 4. Fall) StGB und wegen Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB zu einer siebenundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin wurde gegen den BF von der Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX .2009, Zl. XXXX , ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot war bis XXXX .2015 gültig. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2009, XXXX wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen. Der BF befand sich von XXXX .2008 bis XXXX .2009 in Haft.
Mit Urteil des tschechischen Gerichts XXXX vom XXXX .2010, XXXX wurde der BF in weiterer Folge wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens bzw. falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen.
Die nächste Verurteilung in Tschechien erfolgte am XXXX .2011 durch das Gericht XXXX , XXXX , wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens bzw. falscher Zeugenaussage, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, versuchten oder vorbereiteten Einbruchsdiebstahls und versuchten oder vorbereiteten unbefugten Eindringens in Privatbesitz. Über den BF wurde eine unbedingte vierundzwanzigmonatige Freiheitsstrafe verhängt und wurde er am XXXX .2013 aus Tschechien ausgewiesen.
Im Jahr 2014 wurde der BF in Deutschland straffällig, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde.
Im Jahr 2022 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2022 gegenüber seiner Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes gewalttätig und wurde deswegen mittels Abschluss-Bericht der PI XXXX vom XXXX .2022, XXXX , bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Gegen den BF wurde ein Betretungsverbot erlassen. Das BFA wurde ebenfalls davon unterrichtet und leitete ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, welches jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF mittels Aktenvermerk vom XXXX .2023, Zl. XXXX eingestellt wurde.
In weiterer Folge war der BF von XXXX .2023 bis XXXX .2024 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei er von XXXX .2023 bis XXXX .2023 auch eine Hauptwohnsitzmeldung aufweist. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nicht beantragt. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war der BF in einem Hotelbetrieb als Arbeiter beschäftigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF schließlich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das geständige Verhalten als mildernd gewertet; die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil der Lebensgefährtin wirkten sich hingegen als erschwerend aus. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Lebensgefährtin am XXXX .2022 gezielt mit seinem rechten Fuß dreimal hintereinander einen heftigen Tritt gegen ihren Kopf versetzte, während diese vor ihm auf den Boden saß und ihr dadurch eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine Jochbeinfraktur rechts sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, absichtlich zufügte. Des Weiteren hat er ihr Mobiltelefon aus ihrem Gewahrsam dauernd entzogen ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er es in einen Teich warf.
Im Zuge der versuchten Zustellung des mit 13.05.2024 datierten schriftlichen Parteiengehörs des BFA durch die Polizei konnte am selben Tag erhoben werden, dass der BF bis XXXX .2024 bei seinem Arbeitgeber gearbeitet und sich nach Rumänien begeben hat, da dort sein Kind lebt.
Nachdem vom Landesgericht XXXX am XXXX .2024 eine Festnahmeanordnung erlassen wurde, konnte der BF am XXXX .2025 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt werden. Derzeit wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2027. Eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2026 bzw. XXXX .2027 möglich.
Vor seiner Festnahme war er in Rumänien aufhältig, wo er einer Beschäftigung nachging. Seine Lebensgefährtin lebt nach wie vor im Bundesgebiet, wo sie seit XXXX .2023 beim damaligen Arbeitgeber des BF einer Beschäftigung nachgeht.
Abgesehen von seiner Lebensgefährtin hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen und verfügt über keinen berücksichtigungswürdigen Freundes- und Bekanntenkreis.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen werden anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, der Polizeiberichte und des Strafurteils, sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und des Sozialversicherungsdatenauszugs getroffen. Bezüglich der Lebensgefährtin wurde ebenfalls ins das ZMR und den Sozialversicherungsdatenauszug Einsicht genommen.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Personalausweis hervor, ebenso sein Geburtsort. Muttersprachliche Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Schul- und Berufsausbildung sowie die familiären Verhältnisse ergeben sich aus den Angaben des BF. Dass das minderjährige Kind des BF nach wie vor bei der Großmutter in Rumänien lebt konnte anhand der Tatsache festgestellt werden, dass im ZMR keine Wohnsitzmeldung des Kindes dokumentiert ist.
Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Versicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lässt sich weder den vorgelegten Akten noch dem IZR entnehmen. Seine Wohnsitzmeldungen sind im ZMR dokumentiert.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen sowie zu den Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafregister, dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX geht aus der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR und der Vollzugsinformation hervor. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF Deutschland und Tschechien ergeben sich aus dem ECRIS-Auszug und gestand der BF vor dem BFA ein, in diesen Ländern bereits verurteilt worden zu sein. Das im Jahr 2009 erlassene Aufenthaltsverbot lässt sich dem Akteninhalt und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Dokumentation des gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots im Jahr 2022 liegt vor.
Weder der Beschwerde noch den vorgelegten Akten sind gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist und zuletzt in Rumänien einer beruflichen Tätigkeit nachging.
Sofern der BF vorbringt, das Bundesgebiet aufgrund eines Todesfalls in der Familie verlassen zu haben und zurückgekehrt zu sein, um seine Strafe anzutreten, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Der BF verließ seinen Arbeitsplatz bereits einen Tag nach seiner Verurteilung und gab gegenüber seinem Arbeitgeber an, zu seinem Kind nach Rumänien zu reisen. Der BF konnte erst rund eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise festgenommen werden und erscheint es in Anbetracht dieses langen Zeitraums unwahrscheinlich, dass er nunmehr aus eigenem Antrieb beabsichtigt habe, einzureisen um seine Strafe anzutreten, wie er vor dem BFA am 22.12.2025 behauptete. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits nach seiner letzten Straftat im Jahr 2022 für längere Zeit nicht für das Gericht und die Behörden greifbar, weswegen es erst im Jahr 2024 zur Verurteilung kam.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168).
Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.
Der Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ist erfüllt. Der BF hat im August 2022 mehrmals mit dem Fuß seiner vor ihm sitzenden Lebensgefährtin ins Gesicht getreten und ihr eine absichtlich schwere Körperverletzung zugefügt. Nach der Tat war der BF weder für die Behörden noch für das Gericht greifbar und war sein Aufenthaltsort bis Juli 2023 nicht bekannt. Auch nach seiner Verurteilung im April 2024 verhielt sich der BF nicht kooperativ sondern reiste nach Rumänien aus um dem Strafantritt zu entgehen, weswegen seitens des Landesgerichts XXXX eine Festnahmeanordnung erlassen werden musste. Seine Festnahme erfolgte erst im November 2025. Weder das bereits 2009 gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot, noch das bereits verspürte Haftübel in Tschechien, Deutschland und Österreich konnten ihn davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Auch die Ausweisungen aus dem tschechischen Hoheitsgebiet als Konsequenz für die dortigen Verurteilungen haben zu keinem Umdenken geführt. Dies zeigt, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch die fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten aus. Der BF gab vor dem BFA zu seiner letzten Verurteilung befragt an: Wenn der Richter so etwas beachtet und als Recht empfunden hat, habe ich keine Kommentare dazu abzugeben. Diese Aussage lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht; dieser ist angesichts der Vorverurteilungen, dem bisherigen Gesamtverhalten und der Gewalttat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin jedoch entsprechend lange anzusetzen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224), hier ist aber die noch verbleibende Reststrafe angesichts der bislang fehlenden Einsicht des BF keinesfalls ausreichend, um schon eine entscheidungswesentliche Minderung seiner durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit zu bewirken. Auch die bisherigen Haftstrafen haben zu keinem Umdenken beim BF geführt.
Im Rahmen der Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind zugunsten des BF insbesondere der Kontakt zu der in Österreich lebenden Lebensgefährtin zu berücksichtigen, die jedoch dadurch relativiert werden, dass zwischen ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde. Die durch die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedingte Einschränkung persönlicher Kontakte ist angesichts des bisherigen strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF hinzunehmen. Der derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkte Kontakt zu in Österreich lebenden Bezugspersonen kann der BF während der Dauer des Aufenthaltsverbots zudem durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist auch sein wirtschaftliches Fortkommen in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in einem anderen EWR-Staat) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, zumal er schon zuvor in Rumänien berufstätig war, wo auch seine Mutter sowie seine Tochter leben.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit dem Grunde nach rechtskonform.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen und fremdenrechtlichen Maßnahmen sowie angesichts der absichtlichen Verletzungshandlung im familiären Nahebereich erscheint die von der belangten Behörde mit fünfeinhalb Jahren Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Aufgrund der zum Teil einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der Gewaltausübung im familiären Nahbereich ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Er kann die restliche Haftzeit zur Vorbereitung seines Umzugs aus dem Bundesgebiet nutzen, sodass auch aus diesem Grund die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht geboten ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein Entfall noch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots denkbar ist.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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