G310 2336013-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 11.02.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünfeinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da das von ihm gegenüber seiner Lebensgefährtin begangene Körperverletzungsdelikt eine besondere Verwerflichkeit aufweise. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr da die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliches jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich habe hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass der BF seine Taten bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte. Zudem lebe seine Lebensgefährtin (Anm.: zugleich Opfer seiner letzten Straftat) in Österreich und könne er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Ortschaft XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich verfügt er zusätzlich über einige Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Dieses lebt zusammen mit der Mutter des BF in Rumänien und besucht die zweite Klasse Volksschule. Die Lebensgefährtin des BF, welche zugleich das Opfer der letzten Straftat des BF ist, lebt und arbeitet in Österreich.
Nach acht Jahren Volks- und Mittelschule hat der BF vier Jahre ein Gymnasium besucht, welches er nicht abgeschlossen hat. Es folgte eine Lehre zum Elektriker. Nachdem er 2024 nach Rumänien zurückgekehrt ist, arbeitete er am Bau bzw. als Innenausstatter. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet liegen für den Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX 2024 vor. Wohnsitzmeldungen liegen für den Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2024 vor. In österreichischen Justizanstalten war bzw. ist der BF von XXXX .2008 bis XXXX .2009 sowie ab XXXX .2025 aufhältig
Der BF wurde bereits in Deutschland und Tschechien strafgerichtlich verurteilt; im Bundesgebiet zweimal.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2008, XXXX , wurde der BF wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 130 Abs 1 vierter Fall StGB und wegen Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB zu einer siebenundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorübergehend abgesehen wurde.
Aufgrund der ersten Verurteilung wurde gegen den BF erstmals ein Aufenthaltsverbot durch die BPD XXXX , GZ XXXX , verhängt, welches am 09.05.2015 außer Kraft getreten ist.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , folgte die zweite Verurteilung des BF im Bundesgebiet zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2022 in XXXX seine Lebensgefährtin dadurch, dass er ihr gezielt mit dem rechten Fuß dreimal hintereinander einen heftigen Tritt gegen ihren Kopf versetzte, während diese vor ihm auf dem Boden saß, eine Jochbeinfraktur rechts sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur zufügte. Auch wurde sie dadurch geschädigt, dass er ihr Mobiltelefon aus ihrem Gewahrsam entzog ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er das Mobiltelefon in einen Teich warf.
Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil der Lebensgefährtin als erschwerend gewertet; mildernd das Geständnis.
Am XXXX wurde der BF, nach zuvor erfolgter Festnahme aufgrund der Festnahmeanordnung, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo die Freiheitsstrafe derzeit vollzogen wird. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2027. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2026 möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen Angaben vor dem BFA und dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Personalausweis hervor. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung tätigte der BF auch Angaben zu seiner Kindheit, seiner Schulbildung, seiner Berufsausbildung und seinen privaten bzw. familiären Verhältnisse. Rumänischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal seiner Einvernahme eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Es konnten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt werden, zumal er vor dem BFA angab, gesund zu sein und vor seiner Einreise nach Österreich einer Arbeit nachgegangen zu sein.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil vom XXXX 2024. Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Aufgrund der Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen und der schweren Gewaltausübung gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.
Die in der Beschwerde bekundete Absicht des BF, in Zukunft einen geordneten Lebenswandel zu bestreiten, hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).
Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner neuerlichen Abschiebung nach Rumänien verbundene Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal der BF zuletzt dort wohnhaft war und auch seine Mutter, die sich um sein Kind kümmert, nach wie vor dort ansässig ist.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Kontakt zur in Österreich lebenden Mutter seines Kindes kann nach Beendigung des Strafvollzugs durch Besuche in Rumänien oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des schweren Aggressionsdelikts ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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