W116 2348783-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 17.06.2026, GZ: P1895030/5-HPA/2026, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Leistungsbescheid vom 17.06.2026 wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 1.089,71 zu ersetzen. Begründend wurde darin zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund einer fehlerhaften Speicherung im Personalinformationssystem des Bundes beim BF ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 entstanden sei, weil er während des Grundwehrdienstes für den Zeitraum von 23. September 2024 bis 27. Dezember 2024 erhöhte Bezüge gemäß § 5 Abs. 2 HGG 2001 für einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 erhalten habe, obwohl dieser Einsatz tatsächlich nur von 17. September 2024 bis 20. September 2024 gedauert und er daher €°1.089,71 zu Unrecht empfangen habe. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den jeweils Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Ein guter Glaube sei dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (bzw. der Ersatzpflichtige) objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben hätte müssen. Hinsichtlich Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.10.2025 wurde darauf hingewiesen, dass Auskünfte von unzuständigen Organen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die zuständige Behörde keine bindende Wirkung entfalten würden. Mit anderen Worten werde zuständige Behörde durch eine unrichtige Rechtsauskunft einer unzuständigen Stelle nicht gehindert, das Gesetz korrekt anzuwenden (z.B. VwGH 20.12.2001, 2000/15/0122). Außerdem wiege das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 18 B-VG) schwerer als das Vertrauen des Bürgers in eine falsche Auskunft, sofern diese nicht von der zur Entscheidung berufenen Behörde stamme. Somit hätte der BF bei Zweifel, ob ihm die überwiesenen Bezüge gebühre, mit dem Heerespersonalamt Rücksprache halten müssen, weil die Bezüge der Grundwehrdiener vom Heerespersonalamt als zuständige Behörde auf Grundlage der Speicherung des jeweiligen Truppenkörpers angewiesen würden und zu Unrecht empfangene Beträge auch vom Heerespersonalamt hereingebracht würden. Dies habe der Beschwerdeführer aber nicht gemacht. Darüber hinaus seien sämtliche Bezüge, welche im Rahmen des Grundwehrdienstes gebühren würden, auch im Handbuch ,,SOLDAT – Leitfaden für den Dienst von Soldatinnen und Soldaten im Österreichischen Bundesheer“ ersichtlich. Es handle sich dabei um ein Medium, welches jeder Grundwehrdiener erhalte und auch über das Stammportal in einer interaktiven Version verfügbar sei. In der Rubrik II seien unter dem Punkt 2.5.1 sämtliche möglichen und gebührenden Barbezüge sowie deren Höhe (also auch die Höhe der (normalen) Grundvergütung und die Höhe der gegenständlich erhöhten Grundvergütung – sogar mit dem Hinweis ,,gebührt statt der Grundvergütung während eines Einsatzes) aufgelistet. Im Weiteren wurden nähere Angaben gemacht, wie der konkrete Übergenuss errechnet worden sei.
2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.07.2026 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich der angefochtene Bescheid auf Tatsachen beziehen würde, zu welchen ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei. Weiters befänden sich im Akt lediglich eine Endabfrage vom 02.09.2025 über die negativen Salden im Monat März 2025, wonach eine Forderung in der Höhe von 1.089,71 EUR bestehen würde, aber keine Unterlagen über die Zusammensetzung der Auszahlungen an den Beschwerdeführer. Ebenso ergebe sich aus dem Akt kein Hinweis auf eine Berichtigung durch einen „Standeskörper“ am 21. Mai 2025. Auch fänden sich keine Aktenstücke, welche Aufschluss darüber geben würden, wie die Höhe des Übergenusses berechnet worden sei und ob die Forderung sich tatsächlich zur Gänze oder nur teilweise aus der im Bescheid angeführten Falschbuchung in Verbindung mit einer (erhöhten) Grundvergütung ergebe. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich, weil die (erhöhte) Grundvergütung nur einen Teil der Besoldung ausmache (der endgültig ausgezahlte Betrag umfasse ja auch noch das Monatsgeld und das Kostgeld) und die Zuordnung zu einer Buchung auf dem Konto des BF derzeit nicht möglich sei. Insbesondere zur Höhe des geltend gemachten Übergenusses, seien keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht worden. So seien im gesamten Akt keine Berechnungsgrundlagen bzw. Berechnungen zu finden. Wie der Betrag von 1.089,71 EUR ermittelt worden sei, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Es sei deshalb kein Beweis für das Vorliegen des eingeforderten Übergenusses erbracht worden. Schließlich habe der BF den Betrag im guten Glauben konsumiert und würde die Rückforderung für ihn eine große Härte darstellen.
3. Mit Schreiben vom 04.08.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erhielt für den Zeitraum von 23.09.2024 bis 27.12.2024 die erhöhte Grundvergütung in der Höhe von insgesamt EUR 2.099,42 ausbezahlt. Er war jedoch in diesem Zeitraum nicht, sondern nur im Zeitraum von 17.09.2024 bis 20.09.2024 (und damit für vier Tage) in einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001, sodass ihm nur für diesen viertägigen Zeitraum die erhöhte Grundvergütung in der Höhe von EUR 89,22 tatsächlich zustand.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Berechnung des Übergenusses war nachvollziehbar und ergab den von der Behörde festgestellten Fehlbetrag. Im konkreten Fall entstand damit ein Übergenuss iHv. EUR 1.089,71, welcher dem BF zu Unrecht ausbezahlt worden war.
Der BF hat diesen Betrag nicht gutgläubig empfangen (siehe dazu die Ausführungen unter in der Rechtliche Beurteilung).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, insbesondere jene zum Empfang der erhöhten Grundvergütung für den Zeitraum von 23.09.2024 bis 27.12.2024 (iHv. EUR 2.099,42) und zum tatsächlich geleisteten Einsatz des BF im Zeitraum von 17.09.2024 bis 20.09.2024, und der dafür gebührende erhöhte Grundbetrag iHv. EUR 89,22 ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die Beträge selbst hat der BF auch in seiner Beschwerde nicht bestritten. Das Vorliegen eines Übergenusses iHv. EUR 1.089,71 konnte aufgrund der im Akt enthaltenen Berechnung nachvollzogen und zweifellos festgestellt werden.
Aus unerfindlichen Gründen wurden bei der Berechnung der dem BF im September 2024 zustehenden Grundvergütung mit dem dabei angeführten Zeitraum ab 21.09.2024 und damit mit zehn Tagen bis Monatsende in Verbindung gebracht, obwohl der letztlich von der Behörde errechnete Betrag dagegen genau den richtigen Betrag für jene acht Tage ergibt, welche dem Zeitraum der dem BF ausbezahlten, erhöhten Grundvergütung (ab 23.09.2024) entsprechen. Dieser Umstand war zwar ursprünglich durchaus geeignet, die gesamte Berechnung in Zweifel zu ziehen, aber vor dem Hintergrund der im Akt aufliegenden Aufstellung konnte die Berechnung dann dennoch nachvollzogen werden und stellte sie sich dabei als richtig heraus. So wurden bei der im Akt aufliegenden Berechnung korrekterweise vier Tage mit erhöhter Grundvergütung (iHv. EUR 89,22) und vier Tage mit der normalen Grundvergütung (iHv. EUR 40,86) angesetzt, welche dem BF im angeführten Zeitraum für den September 2024 zustehen. Der letztgenannte Betrag (iHv. EUR 40,86) zusammen mit zwei vollständigen Bezügen der normalen Grundvergütung für Oktober und November 2024 (EUR 2x306,39 = 612,78) ergibt mit dem Entgelt für die 27 Tage bis 27.12.2024 (EUR 266,85) genau die EUR 920,49, welche gemeinsam mit der erhöhten Grundvergütung für den viertägigen Einsatz des BF (EUR 89,22) von der von ihm im Zeitraum 23.09.2024 bis 27.12.2024 erhaltenen, erhöhten Grundvergütung (EUR 2.099,42) abgezogen wurden (EUR 920,49 + EUR 89,22 = EUR 1 009,71) um den Übergenuss (in der Höhe von EUR 1089,71) zu ermitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen nach dem HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019)
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.
(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.
Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und
2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.
(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.
(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Gemäß § 55 Abs. 1 HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vgl. VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).
Nach der in Auslegung der zu § 55 Abs. 1 HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des §°13a Abs. 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. E 19. Februar 2003, 2001/12/0116).
Im vorliegenden Fall ist dem BF nicht zu folgen, wenn er behauptet, die Leistung im guten Glauben empfangen zu haben.
Wie der BF nämlich selbst ausgeführt hat, ist es durch die Auszahlung des erhöhten Betrages iHv EUR 1.723,18 am 13.12.2024 offenbar nicht nur bei ihm zu Zweifel an der Rechtmäßigkeit gekommen, sondern haben auch seine Kameraden gewisse Bedenken gehabt, sodass es zu einer entsprechenden Kommunikation bezüglich der ungewöhnlichen Höhe des Auszahlungsbetrages gekommen ist und dass letztlich sogar der dienstführende Unteroffizier dazu befragt wurde. Dass dabei dann auf die oberflächliche und gleichgültige Auskunft einer zudem für die Berechnung von Grundvergütungen unzuständigen Person, konkret „Wird schon passen“ ohne eine nähere Prüfung des Sachverhaltes letztlich nicht vertraut werden kann, sollte einem volljährigen Staatsbürger grundsätzlich einleuchten und ist eine solche Auskunft daher auch nicht geeignet, objektive Zweifel auszuräumen und eine Gutgläubigkeit des Empfangs des Übergenusses zu begründen. Wie oben bereits ausgeführt waren Rückfragen bei einer für die Entgeltverrechnung unzuständigen Stelle grundsätzlich ungeeignet, die für den BF und seine Kameraden gleichermaßen entstandenen Zweifel an der auffälligen Soldhöhe vollständig auszuräumen und damit einen gutgläubigen Empfang zu begründen. Vielmehr musste ihm und seinen Kameraden nach mehrmonatigem Wehrdienst mit idR. gleichbleibendem Sold, ohne einer Änderung ihrer Tätigkeit bzw. ihres Einsatzzweckes klar sein, dass es keinen Grund für eine derartige Erhöhung gab. Ein gutgläubiger Empfang des Übergenusses lag daher hier nicht vor.
Es erweist sich daher der Leistungsbescheid als rechtmäßig und war die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Wenn der BF wirtschaftliche Erschwernisse geltend macht, weil er den gesamten Betrag bereits ausgegeben und aktuell Student sei und für ein Kraftfahrzeug gewisse Fixkosten habe, steht es ihm allenfalls frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf eine – seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene – Ratenzahlung einzubringen (§ 55 Abs. 2 HGG). Insoweit er in seiner Beschwerde um Kulanz ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses aus besonders rücksichtswürdigen Gründen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise