IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch den Verein XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2026 wurde gegen die kolumbianische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die BF erhob gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher sie begründend unter anderem ausführt, dass sie sprachlich und persönlich gut integriert sei, sich stets kooperativ verhalten habe und zeitnah freiwillig ausgereist sei. Im Übrigen sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des fehlenden Ausspruchs über die Frist für eine freiwillige Ausreise rechtswidrig.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 01.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist spanisch.
Bis 2021 lag ihr Lebensmittelpunkt in Kolumbien.
1.2. Die BF reiste im August 2021 mit einem Visum D nach Österreich und hielt sich seitdem bis XXXX .2025 ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wobei sie bis XXXX .2025 über einen gültigen Aufenthaltstitel als Studentin verfügte.
Ihr zuletzt am XXXX .2024 gestellter Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 03.07.2025 zurückgewiesen, da es der BF nicht möglich war, im relevanten Studienjahr den erforderlichen Studienerfolg nachzuweisen und daher die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung nicht mehr vorlagen. Dieser Bescheid, welcher eine Rechtsmittelbelehrung samt Bekanntgabe einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist enthält, wurde am 08.07.2025 zugestellt, woraufhin die BF am 14.08.2025 eine Beschwerde einbrachte. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 17.10.2025 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 23.09.2025 informierte die belangte Behörde die BF von der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen sie und forderte sie zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 29.09.2025 reagierte die BF darauf und übermittelte Informationen zu ihrem Privatleben und ihrer geplanten Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Am XXXX .2025 reiste die BF freiwillig, auf eigene Kosten über den Luftweg aus dem Bundesgebiet aus.
1.3. Die BF war im Zeitraum von September 2021 bis November 2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Sie führt seit einigen Jahren eine aufrechte Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Während ihrer Zeit im Bundesgebiet baute sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf.
Sie besuchte in Österreich einen Vorstudienlehrgang, bestand die Deutschprüfung auf dem Niveau C1, konnte jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme das begonnene Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften nicht erfolgreich fortführen. Nach einer eintägigen geringfügigen Beschäftigung im Mai 2022 war sie zwischen Mai 2023 und Juni 2024 als Angestellte tätig. Danach bezog sie zwischen Juli 2024 und Februar 2025 sowie zwischen März und Juni 2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie kann zudem auf finanzielle Unterstützungen von ihrem Lebenspartner und ihrer Mutter zurückgreifen.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF wird aufgrund des in Kopie vorliegenden Datenblattes ihres gültigen, kolumbianischen Reisepasses festgestellt. Ihre Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Dass ihr Lebensmittelpunkt jedenfalls bis 2021 in Kolumbien lag, ergibt sich aus der aktenkundigen Stellungnahme vom 29.09.2025 (AS 37; AS 69).
2.2. Die Feststellungen zu den Reisen der BF in das Bundesgebiet, ihren Aufenthalten sowie dem Verfahrensgang hinsichtlich ihrer zuletzt beantragten Verlängerung eines Aufenthaltstitels und ihrer freiwilligen Ausreise ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtaktes.
Insbesondere liegen der Bescheid des Amtes der XXXX vom 03.07.2025, mit welchem der Antrag der BF vom XXXX .2024 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen wurde, die Bestätigung der österreichischen Post, mit welcher die Übernahme dieses Bescheides am 08.07.2025 beurkundet wurde, die mit 14.08.2025 datierte und am selben Tag per E-Mail eingebrachte Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid und eine Auskunft des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.07.2026, mit welcher bestätigend bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 17.10.2025, rechtskräftig seit 02.12.2025, zurückgewiesen wurde, vor (AS 41 ff; AS 83; AS 117 ff; AS 127; OZ 4; OZ 6).
Zudem sind das Rückkehrberatungsprotokoll, der Antrag der BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 22.08.2025 (mit welchem die BF eine organisatorische Unterstützung, nicht jedoch die Kostenübernahme beantragte), das Genehmigungsschreiben der belangten Behörde zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 02.09.2025 und die Ausreisebestätigung vom XXXX .2025 (in welcher betreffend die Kostenübernahme „Selbstzahler“ vermerkt ist) aktenkundig (AS 3; AS 15; AS 21; AS 67; AS 97).
Auch das Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2025, mit welchem die BF über die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert wurde und die daraufhin ergangene Stellungnahme der BF vom 29.09.2025 liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor (AS 25; AS 37).
Im Übrigen sind im IZR nicht nur die Erteilung eines Visums D zur Abholung eines Aufenthaltstitels im August 2021 und die Ausreise der BF am XXXX .2025 nach Kolumbien dokumentiert, sondern auch, dass sie zuletzt am XXXX .2024 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung stellte und dass sie über den Aufenthaltstitel „Student“ jeweils mit Gültigkeit bis XXXX .2025, XXXX .2024, XXXX 2023 bzw. bis XXXX .2022 verfügte, wobei es sich beim zuletzt genannten Titel um die Erstaufenthaltsbewilligung handelte, die mit XXXX .2021 ausgestellt wurde (OZ 2).
2.3. Die Hauptwohnsitzmeldung der BF in XXXX ist dem ZMR zu entnehmen. Ihre Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sowie die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den aktuellen Sozialversicherungsdaten (OZ 2).
Die Feststellungen zu ihrem Leben in Österreich, insbesondere ihrer nunmehr langjährigen Partnerschaft und dem bestehenden Freundeskreis, sowie zu ihrem Studium im Bundesgebiet basieren auf dem Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 29.09.2025 und in der gegenständlichen Beschwerde, welches nicht in Zweifel zu ziehen ist. Demnach beherrsche sie die deutsche Sprache auf dem Niveau C1 und habe mehrere Jahre in Österreich studiert und auch gearbeitet; sie habe einen österreichischen Partner und viele Freunde. Aufgrund ihrer Beziehung sei sie das erste Mal nach Österreich gekommen, habe hier einen Vorstudienlehrgang und die Deutschprüfung mit Niveau C1 bestanden, schließlich aber das begonnene Studium für Publizistik und Kommunikationswissenschaften wegen wiederholter Coronaerkrankungen nicht erfolgreich weiterführen können. Ihren Lebensunterhalt habe sie während ihrer Zeit im Bundesgebiet durch eigene Arbeit, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Unterstützungen durch ihren Partner und ihre Mutter bestritten (AS 37; AS 191 ff).
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum anwendbaren Recht:
Die belangte Behörde begründete die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien im angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026; vgl. insbesondere in Zusammenhang mit Fällen, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist als kolumbianische Staatsangehörige Fremde iSd FPG.
Zu erwähnen ist, dass die belangte Behörde die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Recht nicht geprüft hat, zumal die BF freiwillig ausreiste und sich damit nicht iSd § 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1a Z 5 AsylG im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Davon ausgehend kam auch § 52 Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich zu Recht zur Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Durch das Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2025, womit die BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ergibt sich eindeutig, dass das Verfahren jedenfalls im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Frist, nämlich bereits vor der Ausreise der BF, eingeleitet wurde.
Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Nach § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Vor diesem Hintergrund war die BF jedenfalls von ihrer Einreise im August 2021 mit einem gültigen Visum bis XXXX 2025 aufgrund ihres gültigen Aufenthaltstitels „Student“ rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie stellte zwar zuletzt auch rechtzeitig einen entsprechenden Verlängerungsantrag. Indem die Zustellung des diesen Antrag zurückweisenden Bescheides nachweislich am 08.07.2025 erfolgte und die BF erst am 14.08.2025 eine Beschwerde einbrachte, ließ sie die vierwöchige Beschwerdefrist verstreichen, wodurch der Bescheid mit 06.08.2025 in Rechtskraft erwuchs und das Verwaltungsgericht XXXX die Beschwerde in Folge zurückwies.
Die BF hielt sich iSd § 31 Abs. 1 Z 2 iVm § 24 Abs. 1 NAG somit bis 06.08.2025 rechtmäßig auf, konnte sich jedoch zwischen 06.08.2025 und ihrer Ausreise am XXXX .2025 nicht länger auf einen Aufenthaltstitel oder ein laufendes Verlängerungsfahren stützen.
Zumal sich Fremde nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG allerdings auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, ist in einem nächsten Schritt auch die Visumsfreiheit von Angehörigen bestimmter Drittstaaten beachtlich.
Drittstaatsangehörige, die gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 (SGK) iVm Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dürfen sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhalten und sind diesbezüglich nicht gezwungen, weitere Schritte bei den Niederlassungs- und Fremdenbehörden zu setzen (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2024/22/0002 mit Verweis auf § 15 Abs. 2 iVm. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG und VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043).
Staatsangehörige Kolumbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 SGK genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der Visumpflicht-Verordnung VO vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Die BF reiste rechtmäßig für Studienzwecke in das Bundesgebiet ein, ist im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses und verfügte im Zeitraum von August bis September 2025 über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, zumal sie in dieser Zeit keine staatlichen Leistungen bezog, auf Unterstützungsleistungen ihrer Mutter und ihres Lebenspartners zurückgreifen konnte und die Ausreise in ihren Heimatstaat selbst übernahm. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF eine Gefahr iSd Art. 6 Abs. 1 SGK darstellt. Etwaige Ausschreibungen im SIS oder Eintragungen in entsprechenden Datenbanken liegen auch nicht vor. Da sie somit nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit war und die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex erfüllte, durfte sie sich grundsätzlich für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten.
Zur Berechnung ihrer zulässigen visumfreien Aufenthaltszeiten von bis zu 90 Tagen wird gemäß Art. 6 Abs. 1 SGK der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag ihres Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt. Nach Art. 6 Abs. 2 SGK wird für die Durchführung von Absatz 1 der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
Diese Vorschriften für die Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten in der Europäischen Union wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (zur Änderung ua. der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 sowie (EG) Nr. 539/2001) geschaffen. In Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung lautet es, dass klare, einfache und einheitliche Regelungen in allen Rechtsakten, in denen diese Frage behandelt wird, für Reisende wie Grenz- und Visumbehörden von Vorteil wären. Es ist daher davon auszugehen, dass das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich ist. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, betrachtete der VwGH davon ausgehend den zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126).
Im Rahmen einer solchen „Rückwärtsrechnung“ ergibt sich fallbezogen, dass der Tag ihrer Ausreise als letzter Tag des Aufenthaltes heranzuziehen ist und die BF davon ausgehend ihren erlaubten visumsfreien Aufenthalt im Schengengebiet zwischen 06.08.2025 und XXXX .2025 nicht überschritt, zumal die Zeiten während sie über einen gültigen Aufenthaltstitel „Student“ verfügte bzw. sich in einem laufenden Titelverlängerungsverfahren befand (siehe die obigen Ausführungen) nicht miteinzurechnen sind (vgl. zur Anknüpfung eines visumsfreien Aufenthaltes an einen Titelaufenthalt auch Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG2 § 10 Rz 3, Stand 1.8.2023, rdb.at).
Der Aufenthalt der BF bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am XXXX 2025 war demnach insgesamt nicht als unrechtmäßig zu qualifizieren, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die Entscheidung der belangten Behörde spruchgemäß aufzuheben war.
Ausführungen zur nicht gewährten Frist für die freiwillige Ausreise in Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sowie zum Familien- und Privatleben der BF im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung konnten in weiterer Folge unterbleiben.
Die Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. (Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheids.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage, vor allem aus unbedenklichen Urkunden, klar ersichtlich, dass die BF rechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, langjährige über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, welcher zuletzt rechtskräftig nicht verlängert wurde, unbescholten ist und freiwillig ausreiste. Insgesamt war somit von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden